BMF: Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets
(§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)
Bundesministerium der Finanzen 13. März 2015, IV D 3 - S 7279/13/10003 (DOK 2015/0230137)
Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - sog. Zollkodex-Anpassungsgesetz - vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 € eingeführt.
Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG ist, wenn er Gegenstände im Sinne der Anlage 4 des UStG in der Fassung von Artikel 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt. Werden nach dem 31. Dezember 2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z. B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 € beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27.2.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003 (2015/0112608), BStBl I S. ..., geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angabe "13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets" wird durch die Angabe "13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets" ersetzt.
2. In Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Satz 1 wird Nummer 13 Satz 1 wie folgt gefasst:
"1Lieferungen der in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenstände, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt; nachträgliche Minderungen des Entgelts bleiben dabei unberücksichtigt (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)."
3. Abschnitt 13b.4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt gefasst:
"5Eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder ähnlichen Formen gegossener Abfall und Schrott von Edelmetallen ist als unbearbeitetes Metall einzureihen und fällt deshalb nicht unter Nummer 7 der Anlage 3 des UStG, sondern unter Nummer 1 oder 2 der Anlage 4 des UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2). 6Sofern es sich um Gold handelt, kann § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG in Betracht kommen (vgl. Abschnitt 13b.6)."
bb) In Nummer 8 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
"4Hinsichtlich der Lieferung von Roheisen, Spiegeleisen und massiven stranggegossenen, nur vorgewalzten oder vorgeschmiedeten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl vgl. Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3."
cc) In Nummer 9 Satz 4 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
dd) In Nummer 10 Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 7" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
ee) In Nummer 11 Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 8" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6" ersetzt.
ff) In Nummer 12 Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 9" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7" ersetzt.
gg) In Nummer 13 Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 10" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8" ersetzt.
hh) In Nummer 14 Satz 3 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 11" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9" ersetzt.
ii) In Nummer 15 Satz 4 wird die Angabe "Abschnitt 13b.7a Satz 1 Nr. 12 und 13" durch die Angabe "Abschnitt 13b.7a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11" ersetzt.
4. In Abschnitt 13b.6 wird Satz 4 gestrichen.
5. Abschnitt 13b.7a wird wie folgt gefasst:
"13b.7a. Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets
(1) 1Zu den in der Anlage 4 des UStG bezeichneten Gegenständen gehören vor allem Metalle in Rohform oder als Halberzeugnis, im Einzelnen sind das:
1. 1Unter Nummer 1 der Anlage 4 des UStG fallen nur Silber (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Silberplattierungen auf unedlen Metallen (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Positionen 7106 und 7107 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Silber und Silberlegierungen sowie vergoldetes Silber, platiniertes Silber und mit Platinbeimetallen überzogenes Silber (z.B. palladiniertes, rhodiniertes Silber) in den verschiedenen Roh- und Halbzeugformen und in Pulverform. 3Als Silberplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Silber durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Silber (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
2. 1Unter Nummer 2 der Anlage 4 des UStG fallen nur Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium und Ruthenium (in Rohform, als Halbzeug oder als Pulver) sowie Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold (in Rohform oder als Halbzeug) im Sinne der Position 7110 und der Unterposition 7111 00 00 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Platin oder Platinlegierungen in Rohform oder als Halbzeug. 3Als Platinplattierungen gelten u.a. Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Platin durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht ist. 4Nicht hierzu gehören gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte usw. Stücke in Form von Rohlingen für Schmuckwaren usw. (z.B. Fassungen, Rohlinge von Ringen, Blumen, Tiere, andere Figuren) sowie Abfälle und Schrott aus Platin (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7).
3. 1Unter Nummer 3 der Anlage 4 des UStG fallen nur Roheisen oder Spiegeleisen (in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen), Körner und Pulver aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl, Rohblöcke und andere Rohformen aus Eisen oder Stahl, Halbzeug aus Eisen oder Stahl im Sinne der Positionen 7201, 7205, 7206, 7207, 7218 und 7224 des Zolltarifs. 2Roheisen kann in Form von Masseln, Barren oder Blöcken, auch gebrochen oder in flüssiger Form vorliegen, jedoch gehören geformte oder bearbeitete Waren (z.B. rohe oder bearbeitete Gussstücke oder Rohre) nicht hierzu. 3 Zu der Nummer 3 der Anlage 4 des UStG gehören Eisen und nicht legierter Stahl, nicht rostender Stahl und anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (auch als Halbzeug). 4Nicht hierzu gehören radioaktive Eisenpulver (Isotope), als Arzneiwaren aufgemachte Eisenpulver, Rohre oder Behälter aus Stahl sowie Abfälle und Schrott aus Eisen oder Stahl (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8).
4. 1Unter Nummer 4 der Anlage 4 des UStG fallen nur nicht raffiniertes Kupfer und Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren, raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen (in Rohform), Kupfervorlegierungen, Pulver und Flitter aus Kupfer im Sinne der Positionen 7402, 7403, 7405 und 7406 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Schwarzkupfer und Blisterkupfer sowie Kupferkathoden und Kupferkathodenabschnitte (Unterposition 7403 11 00 des Zolltarifs). 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Kupfer, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter sowie Abfälle und Schrott aus Kupfer (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9).
5. 1Unter Nummer 5 der Anlage 4 des UStG fallen nur Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie, Nickel in Rohform sowie Pulver und Flitter aus Nickel im Sinne der Positionen 7501, 7502 und 7504 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören unreine Nickeloxide, unreines Ferronickel und Nickelspeise. 3Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Nickel (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10).
6. 1Unter Nummer 6 der Anlage 4 des UStG fallen nur Aluminium in Rohform, Pulver und Flitter aus Aluminium im Sinne der Positionen 7601 und 7603 des Zolltarifs. 2Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Aluminium, die zubereitete Farben sind, zugeschnittener Flitter sowie Abfälle und Schrott aus Aluminium (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11).
7. 1Unter Nummer 7 der Anlage 4 des UStG fallen nur Blei in Rohform, Pulver und Flitter aus Blei im Sinne der Position 7801 und aus der Position 7804 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Blei in Rohformen in verschiedenen Reinheitsgraden (von unreinem Blei und silberhaltigem Blei bis zum raffinierten Elektrolytblei), gegossene Anoden zum elektrolytischen Raffinieren und gegossene Stangen, die z.B. zum Walzen, Ziehen oder zum Gießen in geformte Waren bestimmt sind. 3Nicht hierzu gehören Pulver und Flitter aus Blei, die zubereitete Farben sind, sowie Abfälle und Schrott aus Blei (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12).
8. 1Unter Nummer 8 der Anlage 4 des UStG fallen nur Zink in Rohform, Staub, Pulver und Flitter aus Zink im Sinne der Positionen 7901 und 7903 des Zolltarifs. 2Hierzu gehört Zink in Rohform der verschiedenen Reinheitsgrade. 3Nicht hierzu gehören Staub, Pulver und Flitter aus Zink, die zubereitete Farben sind, sowie Abfälle und Schrott aus Zink (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13).
9. 1Unter Nummer 9 der Anlage 4 des UStG fällt nur Zinn in Rohform im Sinne der Position 8001 des Zolltarifs. 2Nicht hierzu gehören Abfälle und Schrott aus Zinn (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14).
10. 1Unter Nummer 10 der Anlage 4 des UStG fallen nur andere unedle Metalle in Rohform oder als Pulver aus den Positionen 8101 bis 8112 des Zolltarifs. 2Hierzu gehören Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut (Wismut), Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium. 3Nicht hierzu gehören Wolfram-, Molybdän-, Tantal- und Titancarbid sowie Abfälle und Schrott aus anderen unedlen Metallen (vgl. hierzu Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).
11. 1Unter Nummer 11 der Anlage 4 des UStG fallen nur Cermets (Erzeugnisse aus einem keramischen und einem metallischen Bestandteil) in Rohform im Sinne der Unterposition 8113 00 20 des Zolltarifs. 2Nicht hierzu gehören Waren aus Cermets, Cermets, die spaltbare oder radioaktive Stoffe enthalten, Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge aus Cermets sowie Abfälle und Schrott aus Cermets (vgl. aber Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15).
2Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 4 des UStG fällt, gilt Abschnitt 13b.4 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend1. 3Abschnitt 13b.4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 gilt sinngemäß.
(2) 1Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets fallen nur unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5 000 € beträgt. 2Abschnitt 13b.7 Abs. 3 gilt sinngemäß."
1 Zur Einordnung von Waren unter den Zolltarif und den Erläuterungen hierzu siehe http://auskunft.ezt-online.de/ezto/SeqEinreihungSucheAnzeige.do?init=ja#ziel
6. In Abschnitt 13b.18 wird folgender neuer Satz 9 angefügt:
"9Zum Übergang auf die Anwendung der Änderung des § 13b UStG ab 1. 1. 2015 auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets vgl. Teil II des BMF-Schreibens vom 13. 3. 2015, BStBl I S. ...."
II. Anwendungsregelungen
1. Anwendung
Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführt werden.
1.1 Leistungsempfänger ist zum Zeitpunkt der Lieferung Steuerschuldner
a) Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2014 erbrachte Lieferungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2015
Bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist. Entsprechend hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der das (Netto-) Entgelt anzugeben ist sowie der Hinweis "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" (§ 14a Abs. 5 UStG). Dies ist unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und hierfür auch eine Rechnung mit offenem Steuerausweis erstellt, hat er die Rechnung(en) über diese Zahlungen im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG, § 14c Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). In der Schlussrechnung sind die gezahlten Abschlagszahlungen nur dann mit ihrem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) anzurechnen, wenn die Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Schlussrechnung nicht an den Leistungsempfänger zurückerstattet wurde.
Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur das um das vor dem 1. Januar 2015 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). In derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen.
b) Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2015 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt
Wurden für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschlagszahlungen oder Anzahlungen vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG nach dem 31. Dezember 2014, ist hierfür der Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 und Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2015 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer offen ausgewiesen, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
c) Abrechnungen nach dem 31. Dezember 2014 über Leistungen, die vor dem 1. Januar 2015 erbracht worden sind
Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 ausgeführt wurden, wurde es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind (Nichtbeanstandungsregelung). Voraussetzung hierfür war, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wurde.
Dies galt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt wurde und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wurde bzw. wird.
Haben die Vertragspartner die obige Nichtbeanstandungsregelung in Anspruch genommen und sind sie daher einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind, gilt Folgendes:
Für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG, die vor dem 1. Januar 2015 erbracht worden sind, ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldner. § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 UStG ist insoweit nicht anzuwenden. Der leistende Unternehmer muss entsprechend eine Rechnung ausstellen, die die in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Angaben enthält. Hierzu gehört auch die Angabe des anzuwendenden Steuersatzes sowie des auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrags (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG).
d) Berichtigung nach dem 31. Dezember 2014 einer vor dem 1. Januar 2015 erstellten und bezahlten Rechnung über Anzahlungen
Haben die Vertragspartner die Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe c in Anspruch genommen und sind sie daher für die vor dem 1. Januar 2015 erstellte und bezahlte Rechnung über Anzahlungen einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind, gilt Folgendes:
Hat der leistende Unternehmer für Metalllieferungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG einen Teil des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und wurde die Leistung oder die Teilleistung danach ausgeführt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG). Steuerschuldner ist der leistende Unternehmer.
Stellt sich nach dem 31. Dezember 2014 heraus, dass die in Rechnung gestellte und vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Anzahlung in der Höhe unrichtig war, ist die ursprüngliche Rechnung bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a nur insoweit zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 UStG), als der überzahlte Betrag zurückgezahlt wurde und insoweit die Grundlage für die Versteuerung der Anzahlung entfallen ist.
Entsprechend wird der Leistungsempfänger bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a durch den leistenden Unternehmer hinsichtlich einer berichtigten Anzahlung nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 UStG, soweit ein weiteres Teilentgelt nach dem 31. Dezember 2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmt wird.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Metalllieferung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. A stellt am 2. Dezember 2014 eine Abschlagsrechnung über 10 000 € zuzüglich 1 900 € Umsatzsteuer aus. Die Rechnung wird von B noch im Dezember 2014 bezahlt. Im Januar 2015 stellt sich heraus, dass der Anzahlung eine falsche Menge von Metallen zugrunde gelegen hat. Danach hätte nur eine Anzahlung mit einem Entgelt von 6 000 € in Rechnung gestellt werden dürfen. Der überzahlte Betrag wird B zurückerstattet. Die Lieferung der Metalle wurde im Februar 2015 ausgeführt.
Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass nur noch ein Entgelt in Höhe von 6 000 € zuzüglich 1 140 € Umsatzsteuer auszuweisen ist. Die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Rechnung hat er in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2015 entsprechend zu berücksichtigen. B hat den in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 geltend gemachten Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2015 entsprechend zu mindern.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie in Beispiel 1, jedoch hätte eine Anzahlung mit einem Entgelt von 11 000 € in Rechnung gestellt werden müssen. B zahlt den Mehrbetrag im Februar 2015.
Bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung nach Abschnitt II Nummer 1.1 Buchstabe a hat A seine Rechnung dergestalt zu korrigieren, dass sie ein Entgelt in Höhe von 11 000 € enthält. Hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 geleisteten Anzahlung bleibt es bei der Steuerschuld des A, so dass insoweit weiterhin eine Umsatzsteuer von 1 900 € auszuweisen ist. Die ursprüngliche Besteuerung (A erklärt den Umsatz in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014, B hat den Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2014 geltend gemacht) bleibt unverändert. Für die (Rest-)Anzahlung, die im Februar 2015 geleistet wird, ist in der Rechnung nur das (Netto-)Entgelt von 1 000 € anzugeben. Außerdem muss A den B insoweit auf dessen Steuerschuldnerschaft hinweisen. B muss das (Netto-)Entgelt von 1 000 € sowie die Steuer hierauf von 190 € in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Februar 2015 anmelden und kann gleichzeitig diese Steuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG).
1.2. Leistender Unternehmer ist zum Zeitpunkt der Lieferung Steuerschuldner
a) Schlussrechnung über nach dem 31. Dezember 2014 erbrachte Lieferungen bei Abschlagszahlungen vor dem 1. Januar 2015
Bei nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführten Metalllieferungen, für die infolge der Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, hat der leistende Unternehmer eine Rechnung auszustellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag anzugeben hat (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt hat oder nicht.
Hat der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teile des Entgelts vor dem 1. Januar 2015 vereinnahmt und hierfür jeweils eine Rechnung ausgestellt, in der er u. a. das (Netto-)Entgelt ohne gesonderten Steuerausweis und einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers aufgenommen hat, hat er diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung zu berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Metalllieferungen zu berichtigen.
Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 1. Januar 2015 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Die nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Metalllieferungen ist nicht zu berichtigen.
Beispiel 1:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Profilen aus Kupfer. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt 50 000 €. A und B haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 10 000 € vereinbart, die bei A fristgerecht am 15. Dezember 2014 eingeht. A hat hierüber am 3. Dezember 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. B hat die Umsatzsteuer auf die Anzahlung in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Dezember 2014 angemeldet und diese Steuer gleichzeitig als Vorsteuer abgezogen. Die Kupferprofile wurden am 20. Januar 2015 geliefert.
Für die Lieferung der Kupferprofile ist A Steuerschuldner, weil Profile aus Kupfer seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers daher keine Anwendung findet. Da B hinsichtlich dieses Umsatzes zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann A in der Schlussrechnung auf die Bemessungsgrundlage von 50 000 € die gezahlte Anzahlung als Nettobetrag anrechnen:
Ausgeführte Kupferprofillieferung | 50 000 € |
abzüglich Anzahlungen | 10 000 € |
40 000 € | |
+ Umsatzsteuer (19 %) | 7 600 € |
von B zu zahlen: | 47 600 €. |
Die Rechnung über die geleistete Anzahlung muss nicht berichtigt werden. B muss die Umsatzsteuer auf die Anzahlung nicht berichtigen.
Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger können in derartigen Fällen aber auch die Übergangsregelung für Metalllieferungen in Abschnitt II Nr. 2 dritter Absatz anwenden.
Beispiel 2:
Sachverhalt wie Beispiel 1. Beide Unternehmer wenden einvernehmlich die o. g. Nichtbeanstandungsregelung an. Die Schlussrechnung kann dann wie folgt aussehen:
Ausgeführte Kupferprofillieferung | 50 000 € |
abzüglich Anzahlungen | 10 000 € |
40 000 € | |
von B zu zahlen: | 40 000 €. |
In der Rechnung wird dabei ein Passus aufgenommen, nach dem A und B einvernehmlich davon ausgehen, dass B in Anwendung der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG als Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz i. V. m. Abs. 2 Nr. 11 UStG auch Steuerschuldner der Schlusszahlung ist.
b) Berichtigung einer vor dem 1. Januar 2015 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2014 erfolgt
Werden für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Metalllieferungen, für die infolge der Änderung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, § 13b Abs. 4 Satz 2 UStG). Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Metalllieferungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 31. Dezember 2014, ist er Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 1. Januar 2015 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.
Beispiel:
Unternehmer A und Unternehmer B vereinbaren eine Lieferung von Blechen aus Zink. A und B geben monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. Die Bemessungsgrundlage für die Lieferung beträgt 30 000 €. A und B haben eine Abschlagszahlung in Höhe von 11 900 € vereinbart, die am 19. Januar 2015 zu entrichten ist. A hat über die zu leistende Anzahlung bereits am 22. Dezember 2014 eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt ausgewiesen und auf die Steuerschuldnerschaft des B hingewiesen hat. Die Anzahlung ist bei A fristgerecht am 19. Januar 2015 eingegangen. Die Bleche wurden am 10. Februar 2015 geliefert.
Für die Lieferung der Zinkbleche ist A Steuerschuldner, weil Bleche aus Zink seit dem 1. Januar 2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind und die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers daher keine Anwendung findet. Da die Anzahlung nach dem 31. Dezember 2014 eingegangen ist und die Leistung nach diesem Datum erbracht wurde, hat A die ursprüngliche Anzahlungsrechnung zu berichtigen, indem er das bisherige Nettoentgelt als Bruttoentgelt ansieht und wie folgt abrechnet:
Anzahlung für Zinkblechlieferungen | 10 000 € |
+ Umsatzsteuer (19 %) | 1 900 € |
von B zu zahlen: | 11.900 €. |
Wenden leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einvernehmlich die Übergangsregelung für Anzahlungen auf Metalllieferungen in Abschnitt II Nr. 2 letzter Absatz an, muss die Anzahlungsrechnung nicht berichtigt werden.
2. Übergangsregelung
Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 gilt entsprechend.
Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.
Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.2 gilt entsprechend.
III. Schlussbemerkungen
Abschnitt II Nr. 2 dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 5.12.2014, IV D 3 - S 7279/14/10002 (2014/1071127), BStBl 2014 I S. 1618 = SIS 14 32 27, und vom 22.1.2015, IV D 3 - S 7279/14/10002 (2015/0028521), BStBl 2015 I S. 123 = SIS 15 00 44.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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