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BMF: Muster der Umsatzsteuererklärung 2025

Bundesministerium der Finanzen 9. Dezember 2024, III C 3 - S 7344/19/10002 :007 (DOK 2024/1014676)

5 Anlagen

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2025 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:

  • USt 2 A Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage UN zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • Anlage FV zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 2 E Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2025
  • USt 6 E Anleitung zur Anlage UN 2025

(2) Durch Artikel 24 Nummer 9 Buchstabe b i. V. m. Artikel 56 Absatz 1 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) tritt am Tag nach der Verkündung die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der im Ausland ansässigen Unternehmer, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen (§ 18 Absatz 12 UStG) erbringen, in Kraft. Hierdurch entfallen die Anzeigepflicht nach § 18 Absatz 12 Satz 1 UStG, das Bescheinigungsverfahren nach § 18 Absatz 12 Sätze 2 und 3 UStG sowie die Anordnung der Sicherheitsleistung nach § 18 Absatz 12 Satz 4 UStG. Die Angabe der anrechenbaren Sicherheitsleistungen im Vordruckmuster Anlage UN entfällt daher.

(3) Durch Artikel 25 Nummer 17 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG geändert. Dabei werden Umsätze, die bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen erzielt werden, steuerfrei behandelt. Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählen nach § 19 Absatz 1 UStG, dass

  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des Vorjahres nicht mehr als 25.000 € betragen hat,
  • der Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2 UStG) des laufenden Kalenderjahres nicht mehr als 100.000 € beträgt und
  • auf die Kleinunternehmer-Regelung nicht verzichtet wurde.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen sind die Umsätze des Unternehmers steuerfrei zu behandeln.

Wird im laufenden Kalenderjahr die Umsatzgrenze in Höhe von 100.000 € überschritten, unterliegt bereits der die Grenze überschreitende Umsatz der Regelbesteuerung. In diesen Fällen hat der Unternehmer das Datum der Überschreitung in Zeile 16 (Kennzahl - Kz. - 136) einzutragen.

Zudem sind neben den Kennzahlen, die für die Regelbesteuerung maßgeblich sind, die steuerfreien Umsätze im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG in der Zeile 48 (Kennzahl - Kz. – 236) zu erklären.

Möchte der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung verzichten, muss er dies bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber der Finanzverwaltung erklären. In diesem Fall hat der Unternehmer in Zeile 16 (Kennzahl - Kz. - 136) den 01.01. des Besteuerungszeitraums einzutragen.

Die Erklärung des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung ist unwiderruflich und bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Für die Zeit nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist kann der Unternehmer gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 UStG den Verzicht mit Wirkung von Beginn eines folgenden Kalenderjahres an widerrufen.

Ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer kann die Steuerbefreiung nach § 19 Absatz 1 UStG in Anspruch nehmen, wenn

  • der inländische Gesamtumsatz nach § 19 Absatz 2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat,
  • der nach Artikel 288 der Richtlinie 2006/112/EG in der jeweils gültigen Fassung ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet, und
  • ihm eine gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer durch den Mitgliedsstaat seiner Ansässigkeit erteilt wurde.

(4) Durch Artikel 25 Nummer 18 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 das besondere Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt (§ 19a UStG). Im Inland ansässige Unternehmer haben somit die Möglichkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerfreie Umsätze als Kleinunternehmer zu erzielen.

(5) Hat der Unternehmer steuerfreie Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe a i.V.m. § 6 UStG) erbracht, sind diese in der Zeile 41 (Kz. 752) des Vordruckmusters USt 2 A zu erklären. Die weiteren steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug (Zeile 42), Umsätze im Sinne des Offshore-Steuerabkommens, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und das Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (Zeile 43) sowie die Reiseleistungen nach § 25 Absatz 2 UStG (Zeile 44) sind in den entsprechenden Zeilen zu erfassen und anschließend in einer Summe in der Zeile 45 (Kz. 237) einzutragen.

(6) Die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage anzuwendenden Durchschnittssätze für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UStG; im Kalenderjahr 2025: 19 %) sind um die zum Zeitpunkt des Umsatzes aktuellen Sätze1 für pauschalierte Vorsteuerbeträge (§ 24 Absatz 1 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nummer 2 UStG) zu vermindern. Der danach berechnete Prozentsatz ist auf die Bemessungsgrundlage anzuwenden und das Ergebnis als Steuerbetrag in der Zeile 33 (Kennzahl - Kz - 347) des Vordruckmusters USt 2 A einzutragen.

(7) Die übrigen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

(9) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Absatz 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Absatz 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

1 Die Sätze werden jährlich überprüft und wurden durch Artikel 25 Nummer 21 i. V. m. Artikel 56 Absatz 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) mit Wirkung zum 01. Januar 2025 neu bekannt gegeben.

Auf den Internetseiten des BMF:

BMF-Schreiben mit Anlagen [pdf, 434 kB]

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    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

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