BMF: Umsatzsteuer bei der Verwaltung unselbständiger Stiftungen
Bundesministerium der Finanzen 8. Dezember 2025, III C 2 - S 7100/00097/037/064 (DOK COO.7005.100.3.13620164)
Bezug: BFH-Urteil V R 13/22 vom 5. Dezember 2024
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Verwaltung unselbständiger Stiftungen Folgendes:
I. Grundsätze des BFH-Urteils V R 13/22
1 Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hat der BFH hinsichtlich der Umsatzbesteuerung bei der Verwaltung "unselbständiger Stiftungen" entschieden, dass es für eine steuerbare Verwaltungsleistung ausreicht, dass diese sich auf ein Sondervermögen bezieht, ohne dass es für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger darauf ankommt, ob dieser entgeltlich eigene Vermögensinteressen oder die Vermögensinteressen Dritter – wie etwa gemeinnützige Interessen – verfolgt.
2 Für eine steuerbare Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bedarf es neben einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und einem Gegenwert auch eines Leistungsempfängers. Dieser muss identifizierbar sein und einen verbrauchsfähigen Vorteil, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könne, erlangen.
3 Für den BFH kann der Leistungsempfänger der Verwaltungs- und Beratungsleistungen des Treuhänders der hinter der Stiftung stehende Stifter sein. Denn der BFH sah ihn als Empfänger des verbrauchsfähigen Vorteils an. Für die Bejahung eines verbrauchsfähigen Vorteils beim Leistungsempfänger ist es unerheblich, ob dieser entgeltlich eigene oder fremde Vermögensinteressen verfolgt. Danach kann eine steuerbare Verwaltungsleistung in Bezug auf ein Vermögen gegeben sein, das zivilrechtlich im Eigentum des Verwalters steht, wenn es als Sondervermögen besonderen Bindungen unterliegt, im Hinblick hierauf aber vom sonstigen Vermögen des Verwalters getrennt zu halten ist und der Verwalter für seine Leistung ein Entgelt erhält.
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: