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EuGH: Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gilt für Verkäufe an jeden Kunden

Der Gerichtshof weist Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab und gibt einer Klage gegen Spanien teilweise statt

Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information 26. September 2013, Pressemitteilung Nr. 120/13
Urteile in den Rechtssachen C-189/11 Kommission / Spanien, C-193/11 Kommission / Polen, C-236/11 Kommission / Italien, C-269/11 Kommission / Tschechische Republik, C-293/11 Kommission / Griechenland, C-296/11 Kommission / Frankreich, C-309/11 Kommission / Finnland und C-450/11 Kommission / Portugal

Die Europäische Kommission erhob eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen gegen acht Mitgliedstaaten wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347, S. 1-118). Die Klagen betreffen die Sonderregelung für Reisebüros.

Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Polen, Portugal und die Tschechische Republik

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Sie wirft den betroffenen Mitgliedstaaten vor, die Anwendung dieser Regelung beim Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.

Mit seinen heutigen Urteilen erkennt der Gerichtshof an, dass es zwischen den Sprachfassungen der Richtlinie, von denen einige den Begriff „Reisender" und/oder den Begriff „Kunde" – bisweilen überdies abweichend von einer zur anderen Bestimmung – verwenden, Unterschiede von besonderer Bedeutung gibt.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass in Fällen, in denen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört. Insoweit kann der Ansatz, die Sonderregelung auf jede Art von Kunden anzuwenden, die Ziele dieser Regelung besser erreichen. Sie lässt Reisebüros nämlich unabhängig von der Art des Kunden, dem sie ihre Leistungen erbringen, vereinfachte Regeln zugutekommen und fördert zugleich eine angemessene Aufteilung der Steuereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten. Zudem hat der Gerichtshof den Begriff „Reisender" bereits ausgelegt, wobei er ihm einen weiteren Sinn zuschrieb als dem Begriff des Endverbrauchers.

Da die Sonderregelung nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt ist, weist der Gerichtshof die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal ab.

Spanien

Auch in Bezug auf Spanien weist der Gerichtshof die Klage der Kommission ab, soweit sie diesem Mitgliedstaat ebenso wie den sieben anderen vorgeworfen hatte, die Anwendung der Sonderregelung auf den Reiseverkauf an jede Art von Kunden zugelassen zu haben.

In diesem Fall machte die Kommission jedoch außerdem geltend, dass die spanische Regelung auch insofern gegen das Unionsrecht verstoße, als sie von der Sonderregelung Verkäufe von Reisen ausnehme, die von Reisegroßhändlern organisiert worden seien, aber von Einzelhandelsreisebüros durchgeführt würden. Der Gerichtshof hält diese Rüge für begründet, da eine solche Ausnahme vom Anwendungsbereich dieser Sonderregelung in der Richtlinie an keiner Stelle vorgesehen ist.

Weiter rügte die Kommission, im Gegensatz zum Unionsrecht gestatte die spanische Regelung dem Reisebüro, in der Rechnung in Absprache mit dem Kunden in der Rubrik „im Preis enthaltene Mehrwertsteuerbeträge" einen bestimmten Prozentsatz des Preises einschließlich Mehrwertsteuer auszuweisen, der als dem Kunden in Rechnung gestellt gelte und den dieser abziehen dürfe.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Abzug in der Sonderregelung für Reisebüros an keiner Stelle vorgesehen ist. Der Grundsatz des Rechts zum Vorsteuerabzug bezieht sich auf die Steuer, mit der auf der Vorstufe die Gegenstände oder Dienstleistungen belastet waren, die der Steuerpflichtige für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Damit die Neutralität der Mehrwertsteuer sichergestellt ist, muss der abgerechnete Steuerbetrag genau dem geschuldeten oder entrichteten Vorsteuerbetrag entsprechen. Da jedoch die spanische Regelung nicht auf den genauen Betrag der Mehrwertsteuer auf die Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige erhalten hat, Bezug nimmt, sondern auf einen Betrag, der anhand des von ihm gezahlten Gesamtbetrags geschätzt wird, hält der Gerichtshof diese Regelung für unvereinbar mit der Bemessungsmethode der Mehrwertsteuer sowie den Vorschriften der Richtlinie zum Recht auf Vorsteuerabzug. Daraus folgt auch, dass es mit den Vorschriften der Richtlinie über die Rechnungsangaben unvereinbar ist, einen Betrag in der Rechnung auszuweisen, der einem Prozentsatz des in Rechnung gestellten Gesamtpreises entspricht.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die spanische Regelung dadurch, dass sie die fragliche Abzugsmöglichkeit nur in den Fällen gestattet, in denen die Dienstleistungen in Spanien erbracht werden, eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit begründet, die mit dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem unvereinbar ist.

Schließlich geht der Gerichtshof auf das Argument der Kommission ein, dass die spanischen Vorschriften, nach denen die Steuerbemessungsgrundlage der Handelsspanne der Reisebüros pauschal ermittelt werden könne, keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie fänden. Der Gerichtshof bestätigt insoweit, dass im Bereich der Reisebüros die Steuerbemessungsgrundlage nicht pauschal, sondern in der Weise zu ermitteln ist, dass auf jede einheitliche Dienstleistung des Reisebüros Bezug genommen wird.

HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen.

Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.

Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
Der Volltext der Urteile (C-189/11, C-193/11, C-236/11, C-269/11, C-293/11, C-296/11, C-309/11 und C-450/11) ist auf der Curia-Website veröffentlicht

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