FG Düsseldorf: Bordelle unterfallen nicht dem ermäßigten Mehrwehrsteuersatz für Hotels
Finanzgericht Düsseldorf 10. Juli 2012, Pressemitteilung
Im Streitfall überließ der Betreiber eines Bordells Zimmer tage- und wochenweise an Prostituierte zu einem Tagessatz von 110 bis 170 € pro Tag. Das in einem Rotlicht-Viertel gelegene Gebäude war für die Erbringung sexueller Dienstleistungen besonders hergerichtet und verfügte u.a. über ein Solarium, ein Kosmetikstudio und eine Kontakt-Lounge. Der Betreiber organisierte zudem Veranstaltungen mit "erotischen Highlights", bot einen Limousinenservice mit Chauffeur und weiblicher Begleitung an und führte entsprechende Werbemaßnahmen durch. Der Betreiber nahm am bundesweit praktizierten "Düsseldorfer Verfahren" teil. Er behielt von der Miete für jeden Anwesenheitstag einer Prostituierten einen bestimmten Tagessatz ein und führte diesen monatsweise als besonderen Vorauszahlungsbetrag auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der Prostituierten an das Finanzamt ab.
Bis Ende 2009 unterwarf der Bordellbetreiber die vereinnahmten Mieten einem Umsatzsteuersatz von 19%. Ab Januar 2010 setzte er infolge des Inkrafttretens der reduzierten Mehrwertsteuer für Hotels erstmals einen Steuersatz von 7% an.
Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis (Urteil vom 1.6.2012, 1 K 2723/10 U, EFG 2012 S. 1699 = SIS 12 20 89), dass die Überlassung von Zimmern an Prostituierte keine hotelähnliche Beherbergungsleistung ist. Dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterfalle die Vermietung von Hotelräumen. Diese würden regelmäßig kurzfristig zur Übernachtung genutzt. Bei den in dem Bordell befindlichen Zimmern handele es sich stattdessen um Gewerberäume. Die Räume dienten in erster Linie nicht der Übernachtung, sondern ermöglichten die Erbringung von sexuellen Dienstleistungen. Die Prostituierten beabsichtigten auch nicht, in den Zimmern für kurze Zeit zu wohnen. Vielmehr wollten sie dort in erster Linie ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Im Übrigen überlasse der Bordellbetreiber auch nicht nur die Zimmer, sondern stelle mit Solarium und Kontakt-Lounge sowie der Veranstaltung von "erotischen Highlights" auch die für die Ausübung der Prostitution erforderliche Infrastruktur zur Verfügung.
Anm. d. Red.: Folgeinstanzen BFH 5.6.2014, XI R 30/12; BVerfG 10.12.2014, 1 BvR 2089/14 (Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen)
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