EuGH: Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr stellt normalerweise eine Lieferung von Gegenständen dar
Gerichtshof der Europäischen Union - Presse und Information - 10.3.2011, Pressemitteilung Nr. 20/11
Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Bog u.a. = SIS 11 06 35
In diesem Fall handelt es sich bei den zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten um "Nahrungsmittel", die einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegen.
Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie1 unterscheidet die "Lieferung von Gegenständen" von "Dienstleistungen" und unterwirft beide grundsätzlich dem Normalsatz der Mehrwertsteuer. Die Richtlinie ermächtigt jedoch die Mitgliedstaaten, für bestimmte Kategorien von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden. Aufgrund dieser Ausnahmebestimmung gilt nach den deutschen Rechtsvorschriften ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz für die Lieferung von Gegenständen, die einen Verkauf von "Lebensmitteln" darstellen.
Herr Bog verkaufte auf Wochenmärkten in drei gleichartigen Imbisswagen Getränke und verzehrfertig zubereitete Speisen, insbesondere verschiedene Würste und Pommes frites. An diesen Imbisswagen gab es geschützte Stellen, damit diese Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden konnten (Rechtssache C-497/09). CinemaxX betreibt Kinos in mehreren Städten in Deutschland. Die Kinobesucher können nicht nur Süßigkeiten und Getränke, sondern auch Portionen von Popcorn und "Tortilla"-Chips ("nachos") zum Verzehr im Kinofoyer oder -saal erwerben (Rechtssache C-499/09). Herr Lohmeyer betrieb von 1996 bis 1999 mehrere für den Verzehr an Ort und Stelle besonders ausgestattete Imbissstände und einen Schwenkgrill. Er verkaufte dort verzehrfertige Speisen (Bratwürste, Currywürste, Hot Dogs, Pommes Frites, Steaks, Bauchfleisch, Spieße, Bauchrippen) (Rechtssache C-501/09). Die Gesellschaft Fleischerei Nier betreibt eine Fleischerei und einen Partyservice. Im Rahmen des Partyservice liefert sie die von den Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus, wobei sie je nach Kundenwunsch auch Geschirr und Besteck, Stehtische und Personal zur Verfügung stellt (Rechtssache C-502/09).
In diesen vier Rechtsstreitigkeiten erklärten die Gewerbetreibenden die Umsätze aus dem Verkauf der Speisen und Mahlzeiten in ihren Mehrwertsteuererklärungen als dem ermäßigten Steuersatz unterliegend. Die jeweiligen deutschen Finanzämter traten den Steuererklärungen entgegen, da ihrer Ansicht nach diese Umsätze des Verzehrs von Mahlzeiten an Ort und Stelle dem Regelsatz der Mehrwertsteuer unterliegen. In diesem Kontext fragt der Bundesfinanzhof, der über die Streitigkeiten zu entscheiden hat, den Gerichtshof, ob diese verschiedenen Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Lebensmittel zum sofortigen Verzehr "Lieferungen von Gegenständen" oder "Dienstleistungen" darstellen. Für den Fall, dass es sich bei ihnen um Lieferungen von Gegenständen handelt, möchte das deutsche Gericht wissen, ob sie als Verkauf von "Nahrungsmitteln" zu qualifizieren sind.
In seinem heutigen Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass mit der Sechsten Richtlinie ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem geschaffen worden ist, das insbesondere auf einer einheitlichen Definition der steuerbaren Umsätze beruht. Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als "Lieferung von Gegenständen" oder als "Dienstleistung" einzustufen ist, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln, und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen.
Bei den fraglichen Tätigkeiten in den Rechtssachen C-497/09, C-499/07 und C-501/09, also dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos zum sofortigen warmen Verzehr, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an, da es sich hier um die Lieferung von Speisen oder Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr handelt, denen die einfache, standardisierte Zubereitung wesenseigen ist. Zudem ist die Bereitstellung von Vorrichtungen, die einer beschränkten Zahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle erlaubt, eine rein untergeordnete Nebenleistung. Die Abgabe frisch zubereiteter Speisen oder Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen oder -wagen oder in Kinofoyers ist daher eine Lieferung von Gegenständen, wenn eine qualitative Prüfung des gesamten Umsatzes ergibt, dass die Dienstleistungselemente, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus- und mit ihr einhergehen, nicht überwiegen.
Zu den Leistungen eines Partyservice, um die es in der Rechtssache C-502/09 geht, stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Diese Leistungen können auch Elemente umfassen, die dem Verzehr dienlich sind oder einen gewissen personellen Einsatz erfordern (Bereitstellung von Geschirr, Besteck und Mobiliar sowie deren Reinigung). Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservice außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist, eine Dienstleistung dar.
Zum Begriff "Nahrungsmittel" stellt der Gerichtshof schließlich fest, dass er auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.
1 Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/111/EWG des Rates vom 14.12.1992 (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung.
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