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EuGH: Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat, Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat, Versagung des Rechts Vorsteuerabzug, Fehlen nationaler Rechtsvorschriften

Vorlagen zur Vorabentscheidung – Mehrwertsteuer – Sechste Richtlinie – Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten – Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden – Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat – Berücksichtigung der Steuerhinterziehung im Versandmitgliedstaat – Versagung des Rechts auf Abzug, Befreiung oder Erstattung – Fehlen nationaler Rechtsvorschriften

EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2014, verbundene Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13

  1. Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig.
  2. Die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.
  3. Die Sechste Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (im Folgenden: Staatssecretaris) und der Schoenimport Italmoda Mariano Previti vof (im Folgenden: Italmoda), zwischen der Turbu.com BV (im Folgenden: Turbu.com) und dem Staatssecretaris sowie zwischen der Turbu.com Mobile Phone’s BV (im Folgenden: TMP) und dem Staatssecretaris, in denen es darum geht, dass diesen Unternehmen wegen der Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung eine Befreiung von der Mehrwertsteuer bzw. deren Abzug oder Erstattung verweigert wurde.

Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 17 Abs. 2 Buchst. a und d sowie Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie in der Fassung des Art. 28f Nr. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„(2)      Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a)      die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

...

d)      die Mehrwertsteuer, die nach Artikel 28a Absatz 1 Buchstabe a) geschuldet wird.

(3)      Die Mitgliedstaaten gewähren jedem Steuerpflichtigen darüber hinaus den Abzug oder die Erstattung der in Absatz 2 genannten Mehrwertsteuer, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen verwendet werden für Zwecke:

...

b)      seiner nach ... Artikel 28c Teil ... A ... befreiten Umsätze“.

4        In Art. 28a der Sechsten Richtlinie heißt es:

„(1)      Der Mehrwertsteuer unterliegen auch

a)      der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen, der als solcher handelt, oder aber durch eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt wird, wenn der Verkäufer ein Steuerpflichtiger ist und als solcher handelt und für ihn die Steuerbefreiung gemäß Artikel 24 nicht gilt und er nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 oder Artikel 28b Teil B Absatz 1 fällt.

...

(3)      Als ‚innergemeinschaftlicher Erwerb‘ eines Gegenstands gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen, welcher durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versendet oder befördert wird.

...“

5        Art. 28b Teil A („Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen“) dieser Richtlinie lautet:

„(1)      Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, in dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Erwerber befinden.

(2)      Unbeschadet des Absatzes 1 gilt jedoch als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 28a Absatz 1 Buchstabe a) das Gebiet des Mitgliedstaats, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb nach Maßgabe der Regelung in Absatz 1 besteuert worden ist.

Wird der Erwerb dagegen nach Absatz 1 im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 besteuert wurde, so wird die Besteuerungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend verringert.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 gilt der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen unter folgenden Voraussetzungen als nach Absatz 1 besteuert:
  • Der Erwerber weist nach, dass der innergemeinschaftliche Erwerb für Zwecke einer nachfolgenden Lieferung erfolgt ist, die in dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat bewirkt wurde und für die der Empfänger nach Artikel 28c Teil E Absatz 3 als Steuerschuldner bestimmt worden ist;
  • der Erwerber ist der in Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) letzter Unterabsatz vorgesehenen Erklärungspflicht nachgekommen.“

6        Art. 28c Teil A dieser Richtlinie sieht vor:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen:

a)      die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt.

...“

 Niederländisches Recht

7        Die oben angeführten Vorschriften der Sechsten Richtlinie sind im niederländischen Recht durch das Umsatzsteuergesetz (Wet op de omzetbelasting) vom 28. Juni 1968 (Staatsblad 1968, Nr. 329), insbesondere durch die Art. 9, 15, 17 ter und 30 dieses Gesetzes in seiner auf die Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung, umgesetzt worden.

8        Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge sieht das niederländische Recht nicht vor, dass der Abzug der Mehrwertsteuer, die Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Erstattung versagt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt hat, von der er wusste oder hätte wissen müssen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C-131/13

9        Italmoda, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, ist im Bereich des Handels mit Schuhen tätig. In dem für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeitraum, nämlich in den Jahren 1999 und 2000, führte sie auch Handelsgeschäfte mit Datenverarbeitungsmaterial durch. Dieses Material, das Italmoda in den Niederlanden und in Deutschland erwarb, wurde an Kunden verkauft und geliefert, die in Italien mehrwertsteuerpflichtig waren. Die aus Deutschland stammenden Gegenstände wurden von Italmoda unter ihrer niederländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erworben – der Erwerb unterliegt damit nach Art. 28b Teil A Abs. 2 der Sechsten Richtlinie der Mehrwertsteuer des Mitgliedstaats, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat –, jedoch von Deutschland direkt nach Italien befördert.

10      Für die in den Niederlanden erworbenen Gegenstände nahm Italmoda alle erforderlichen Anmeldungen vor und brachte in ihren Mehrwertsteuererklärungen die Vorsteuer zum Abzug. In Bezug auf die aus Deutschland stammenden Gegenstände hingegen meldete sie weder in Deutschland ihre innergemeinschaftliche Lieferung noch in den Niederlanden ihren innergemeinschaftlichen Erwerb an, obwohl dieser Umsatz in Deutschland steuerbefreit war. In Italien wurde von den betreffenden Erwerbern keiner der innergemeinschaftlichen Erwerbe angemeldet und auch die Mehrwertsteuer nicht entrichtet. Die italienischen Steuerbehörden versagten den Erwerbern das Recht auf Vorsteuerabzug und zogen die geschuldete Steuer ein.

11      Da die niederländischen Steuerbehörden der Ansicht waren, Italmoda sei wissentlich an einem Steuerbetrug beteiligt gewesen, mit dem in Italien Mehrwertsteuer habe hinterzogen werden sollen, versagten sie Italmoda das Recht auf Befreiung in Bezug auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen in diesen Mitgliedstaat sowie das Recht auf Vorsteuerabzug und Erstattung bezüglich der für die Waren aus Deutschland gezahlten Mehrwertsteuer und erließen infolgedessen drei Nacherhebungsbescheide gegenüber Italmoda.

12      Der von Italmoda gegen diese Bescheide erhobenen Klage gab die Rechtbank te Haarlem in erster Instanz statt und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung an die Steuerbehörden zurück.

13      Auf Berufung hob der Gerechtshof te Amsterdam mit Urteil vom 12. Mai 2011 das Urteil der Rechtbank te Haarlem und die drei Nacherhebungsbescheide auf und entschied, dass es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei, von der normalen Regelung der Mehrwertsteuererhebung abzuweichen und die Befreiung oder den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren. Hierbei hat der Gerechtshof te Amsterdam insbesondere berücksichtigt, dass die Steuerhinterziehung nicht in den Niederlanden, sondern in Italien stattgefunden hat und dass Italmoda in den Niederlanden alle formalen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung erfüllt hat.

14      Der Staatssecretaris van Financiën legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Dieser weist insbesondere darauf hin, dass in dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Zeitraum die Anwendung der Befreiung oder des Abzugsrechts nach niederländischem Recht nicht an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass der Steuerpflichtige nicht bewusst an einer Mehrwertsteuerhinterziehung oder -umgehung mitgewirkt habe. Daher stelle sich die Frage, ob die bewusste Mitwirkung an einer solchen Steuerhinterziehung einer Mehrwertsteuererstattung entgegenstehe, auch wenn das nationale Recht keine entsprechenden Bestimmungen enthalte.

15      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Haben die nationalen Behörden und Gerichte aufgrund des Rechts der Europäischen Union die Anwendung der Steuerbefreiung auf eine innergemeinschaftliche Lieferung, eines Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf von Gegenständen, die nach diesem Kauf in einen anderen Mitgliedstaat versandt worden sind, oder die sich aus der Anwendung von Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie ergebende Erstattung von Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Steuer auf die betreffenden Gegenstände hinterzogen wurde, der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er an dieser Hinterziehung beteiligt war, und das nationale Recht eine Versagung der Befreiung, des Vorsteuerabzugs oder der Erstattung unter diesen Umständen nicht vorsieht?
  2. Ist, sofern die vorstehende Frage bejaht wird, diese Steuerbefreiung, dieser Vorsteuerabzug oder diese Erstattung auch dann zu versagen, wenn die Mehrwertsteuer in einem anderen Mitgliedstaat (als dem Mitgliedstaat des Versands der Gegenstände) hinterzogen wurde und der Steuerpflichtige sich dieser Mehrwertsteuerhinterziehung bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, auch wenn er im Versandmitgliedstaat alle (formalen) Voraussetzungen des nationalen Rechts für die Steuerbefreiung, den Vorsteuerabzug oder die Erstattung erfüllt hatte und den Steuerbehörden in diesem Mitgliedstaat stets alle erforderlichen Angaben zu den Gegenständen, dem Versand und den Abnehmern im Mitgliedstaat der Ankunft der Gegenstände übermittelt hat?
  3. Was ist, sofern Frage 1 verneint wird, in Art. 28b Teil A Abs. 2 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie unter „besteuert“ zu verstehen: die Anmeldung der auf den innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsmitgliedstaat geschuldeten Mehrwertsteuer in der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuererklärung oder – mangels einer solchen Anmeldung – auch der Erlass geeigneter Maßnahmen durch die Steuerbehörden des Ankunftsmitgliedstaats mit dem Ziel, das Fehlen der Anmeldung zu heilen? Ist es bei der Beantwortung dieser Frage von Belang, ob der betreffende Umsatz Teil einer Kette von Umsätzen ist, die auf eine Mehrwertsteuerhinterziehung im Ankunftsland gerichtet ist, und sich der Steuerpflichtige dessen bewusst war oder hätte bewusst sein müssen?

 Rechtssache C-163/13

16      Turbu.com, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, betreibt einen Großhandel mit Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsmaterial sowie mit Software.

17      Im Zeitraum von August bis Dezember 2001 führte Turbo.com mehrere innergemeinschaftliche Lieferungen von Mobiltelefonen durch und wandte die dafür vorgesehene Befreiung sowie den Vorsteuerabzug an.

18      Nach einer Untersuchung durch die Steuerfahndung kamen die niederländischen Steuerbehörden zu der Ansicht, Turbu.com habe zu Unrecht angenommen, dass für diese Lieferungen die Steuerbefreiung gelte, und erließen einen Nacherhebungsbescheid gegenüber Turbu.com. Außerdem wurden u. a. gegen den Geschäftsführer von Turbu.com strafrechtliche Ermittlungen wegen Mehrwertsteuerhinterziehung eingeleitet, und dieser wurde im Jahr 2005 wegen Urkundenfälschung und Abgabe einer unvollständigen oder ungenauen Steuererklärung verurteilt.

19      Der an Turbu.com gerichtete Nacherhebungsbescheid wurde auf von dieser Gesellschaft erhobene Klagen hin in erster Instanz von der Rechtbank te Breda in der Berufungsinstanz vom Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch mit Urteil vom 25. Februar 2011 bestätigt. Letzterer sah es in seinem Urteil als plausibel an, dass die betreffenden Lieferungen in Wirklichkeit keine innergemeinschaftlichen Lieferungen gewesen seien und dass Turbu.com sich willentlich und wissentlich an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt habe.

20      Turbu.com legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Dieser führt u. a. aus, dass sich Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellten, falls sich nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht herausstellen sollte, dass die betreffenden Lieferungen Teil einer Reihe von auf die Umgehung der Mehrwertsteuerregelung gerichteten Umsätzen gewesen seien und dass Turbu.com dies gewusst habe oder hätte wissen müssen. In diesem Zusammenhang fragt sich der Hoge Raad insbesondere, ob im Fall einer Mehrwertsteuerhinterziehung die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden muss, obwohl das nationale Recht keine Rechtsgrundlage dafür vorsieht.

21      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Müssen die nationalen Behörden und Gerichte auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung in Bezug auf eine innergemeinschaftliche Lieferung versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass hinsichtlich der betreffenden Gegenstände eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er daran beteiligt war, sofern das nationale Recht nicht vorsieht, dass unter diesen Umständen die Befreiung zu versagen ist?

 Rechtssache C-164/13

22      TMP, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, ist im Bereich des Handels mit Mobiltelefonen tätig.

23      Im Juli 2003 führte sie innergemeinschaftliche Lieferungen von Mobiltelefonen durch, wobei sie die vorgesehene Befreiung anwandte und die Erstattung der Vorsteuer beantragte, die sie auf den Erwerb der Telefone von im Hoheitsgebiet der Niederlande niedergelassenen Unternehmen gezahlt hatte.

24      Die niederländischen Steuerbehörden stellten in den von TMP eingereichten Steuererklärungen mehrere Unregelmäßigkeiten sowohl in Bezug auf die Eingangsumsätze als auch in Bezug auf die genannten innergemeinschaftlichen Lieferungen fest und verweigerten die beantragte Erstattung. Die Entscheidung, mit der TMP die Erstattung verweigert wurde, wurde von der Rechtbank te Breda mit einem Urteil aufgehoben, das seinerseits vom Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch mit Urteil vom 25. Februar 2011 aufgehoben wurde. Darin entschied der Gerechtshof te ’s-Hertogenbosch, dass TMP die Vorsteuer nicht in Abzug bringen dürfe, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass TMP gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie es mit einer Steuerhinterziehung zu tun gehabt habe.

25      TMP legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Hoge Raad der Nederlanden ein. Dieser führt u. a. aus, dass sich Fragen der Auslegung des Unionsrechts stellten, falls sich nach Zurückverweisung an das Berufungsgericht herausstellen sollte, dass die betreffenden Lieferungen Teil einer Reihe von auf die Umgehung der Mehrwertsteuerregelung gerichteten Umsätzen gewesen seien und dass TMP dies gewusst habe oder hätte wissen müssen. In diesem Zusammenhang wies der Hoge Raad insbesondere darauf hin, dass das niederländische Recht das Vorsteuerabzugsrecht im betreffenden Zeitraum nicht an die Bedingung geknüpft habe, dass der Steuerpflichtige nicht wissentlich an einer Mehrwertsteuerumgehung oder -hinterziehung beteiligt gewesen sei.

26      Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Müssen die nationalen Behörden und Gerichte auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union das Recht auf Vorsteuerabzug versagen, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass hinsichtlich der betreffenden Gegenstände eine Mehrwertsteuerhinterziehung vorliegt und der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er daran beteiligt war, sofern das nationale Recht nicht vorsieht, dass unter diesen Umständen das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen ist?
Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-131/13

27      Erstens macht Italmoda geltend, dass die erste Frage in der Rechtssache C-131/13 unzulässig sei, da sie die Auslegung des nationalen Rechts betreffe.

28      Hierzu ist festzustellen, dass diese Frage offenkundig nicht die Auslegung des nationalen Rechts, sondern die Auslegung des Unionsrechts, insbesondere der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie, betrifft.

29      Daher ist die von Italmoda in Bezug auf diese Vorlagefrage erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

30      Zweitens bezweifelt die Kommission die Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage in dieser Rechtssache. Es gehe hier nicht um den Fall, auf den sich diese Frage beziehe, da Italmoda, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergebe, den niederländischen Steuerbehörden die betreffenden Umsätze nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe.

31      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt hat und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Budĕjovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63, Zanotti, C-56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).

32      Wenn die Kommission hier geltend macht, dass im vorliegenden Fall keinesfalls auf die Situation Bezug genommen werden könne, um die es in der zweiten Vorlagefrage gehe, weil Italmoda gegenüber den Steuerbehörden des Mitgliedstaats der Versendung der betreffenden Waren nicht alle ihr obliegenden Informationspflichten erfüllt habe, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Vorlageentscheidung nicht ergibt, dass diese Pflichten, die Steuerbehörden zu informieren, letztlich nicht ordnungsgemäß erfüllt worden wären. Das vorlegende Gericht beabsichtigt vielmehr, dem ausschließlich auf einen Begründungsmangel gestützten Rechtsmittelgrund, mit dem die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Steuerbehörden ordnungsgemäß informiert worden seien, beanstandet wurde, stattzugeben, weil es der Ansicht ist, dass diese Feststellung nicht allein darauf habe gestützt werden können, dass den Erklärungen von Italmoda nicht widersprochen worden sei.

33      Zweitens ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Gegenstand dieser Vorlagefrage u. a. gerade die Frage ist, ob es für die Beurteilung der Rechte auf Vorsteuerabzug, Befreiung von der Mehrwertsteuer oder Erstattung der Mehrwertsteuer darauf ankommt, ob die Informationspflichten erfüllt wurden. Daher ist diese Frage weder offensichtlich hypothetisch, noch steht sie offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits.

34      Daraus folgt, dass die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-131/13 ebenfalls als zulässig anzusehen ist.

 Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13

35      Nach Ansicht der Kommission sind die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13, unzulässig, da sie als hypothetisch anzusehen seien. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände seien in den Ausgangsverfahren nämlich noch nicht festgestellt worden.

36      Wie in Rn. 31 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung über Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts grundsätzlich zu entscheiden, es sei denn, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

37      Dies ist bei den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 der Fall.

38      In diesen Rechtssachen wird der Gerichtshof gebeten, zu präzisieren, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die nationalen Behörden und Gerichte die Rechte auf Mehrwertsteuerbefreiung und Vorsteuerabzug im Fall einer Mehrwertsteuerhinterziehung versagen müssen.

39      Aus den Begründungen der Vorlageentscheidungen ergibt sich jedoch, dass der Hoge Raad der Nederlanden nicht festgestellt hat, dass bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsätzen Mehrwertsteuer hinterzogen wurde. Da die mit diesen Entscheidungen vorgelegten Fragen gerade voraussetzen, dass eine solche Steuerhinterziehung vorliegt, sind sie im Hinblick auf die Ausgangsverfahren als hypothetisch anzusehen.

40      Somit sind die in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 gestellten Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

Zu den Vorlagefragen in der Rechtssache C-131/13

 Zur ersten Frage

41      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich im Rahmen von innergemeinschaftlichen Lieferungen an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, die Rechte auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie, auf Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 28c Teil A Buchst. a dieser Richtlinie und auf Mehrwertsteuererstattung nach Art. 28b Teil A Abs. 2 der Richtlinie versagen müssen, wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen.

42      Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

43      Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54; Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

44      Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

45      Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 55, und Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).

46      Drittens haben die nationalen Behörden und Gerichte, wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 52 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sofern eine etwaige Versagung eines sich aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Rechts den in Rn. 43 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen Grundsatz widerspiegelt, wonach sich niemand missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen darf, dieses Recht generell zu versagen, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer von der betrügerischen Handlung betroffen ist. Dies gilt somit auch für das Recht auf Mehrwertsteuererstattung.

47      Entgegen dem Vorbringen der Kommission wird diese Schlussfolgerung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das letztgenannte Recht besonderer Natur sei, weil es einen Korrekturmechanismus darstelle, der es in bestimmten Fällen innergemeinschaftlicher Lieferungen erlaube, die Neutralität der Mehrwertsteuer sicherzustellen.

48      Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26). Ebenso wenig kann die besondere Funktion, die dem Recht auf Mehrwertsteuererstattung zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer zukommt, es verbieten, einem Steuerpflichtigen dieses Recht in einem solchen Fall zu versagen.

49      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die nationalen Behörden und Gerichte in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Rechte, die betrügerisch oder missbräuchlich geltend gemacht werden, unabhängig davon versagen müssen, ob es sich um Rechte auf Abzug, auf Befreiung von oder auf Erstattung der auf eine innergemeinschaftliche Lieferung entfallenden Mehrwertsteuer handelt, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen.

50      Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

51      Zu der Frage, ob diese Verpflichtung die nationalen Behörden und Gerichte auch trifft, wenn die nationale Rechtsordnung keine entsprechenden Sonderbestimmungen enthält, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung betont hat, dass das niederländische Recht in Bezug auf die Umsetzung der Sechsten Richtlinie keine Lücken aufweise und dass die Verhinderung von Steuerhinterziehung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz sei, der bei der Anwendung der nationalen Bestimmungen zu Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finde.

52      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

53      Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln – sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz –, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

54      Sollte sich zweitens jedoch herausstellen, dass das nationale Recht im vorliegenden Fall keine solchen konform auslegbaren Regeln enthält, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens daran gehindert wären, diese Anforderungen zu beachten und somit den Vorteil aus einem in der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Recht im Fall einer Steuerhinterziehung zu versagen.

55      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar entsprechend dem Vorbringen von Italmoda nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass sich ein Mitgliedstaat ihm gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen kann (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 46), dass aber die Konstellation, auf die sich diese Rechtsprechung bezieht, nicht den Fall erfasst, dass ein Recht wie hier wegen einer Steuerhinterziehung versagt wird.

56      Vielmehr entspricht diese Versagung, wie in den Rn. 43 und 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Grundsatz, wonach sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Vorschriften des Unionsrechts berufen darf, da die Anwendung dieser Vorschriften nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche oder gar betrügerische Praktiken gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69, sowie Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 38).

57      Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 53, sowie FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 41).

58      Somit geht es in diesem Fall vielmehr darum, dass sich, wie in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Steuerpflichtige nicht auf ein in der Sechsten Richtlinie vorgesehenes Recht berufen kann, wenn die objektiven Voraussetzungen für dessen Kriterien entweder wegen eines Betrugs, mit dem der vom Steuerpflichtigen selbst durchgeführte Umsatz behaftet ist, oder wegen des betrügerischen Charakters einer Umsatzkette als Ganzer, an der er sich beteiligt hat, nicht erfüllt sind.

59      In einem solchen Fall kann keine ausdrückliche Erlaubnis erforderlich sein, damit die nationalen Behörden und Gerichte einen sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Vorteil versagen können, da diese Konsequenz als diesem System inhärent anzusehen ist.

60      Des Weiteren kann sich entgegen dem Vorbringen von Italmoda ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, und Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 84).

61      Da schließlich die Versagung eines sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Rechts im Fall der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung die schlichte Folge dessen ist, dass die insoweit nach den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat diese Versagung, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion im Sinne von Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 93, und Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 43).

62      Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die nationalen Behörden und Gerichte einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung versagen müssen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen, sofern anhand objektiver Umstände nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung des betreffenden Rechts beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat.

 Zur zweiten Frage

63      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es für die etwaige Verpflichtung, das Recht auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung zu versagen, wie sie im Rahmen der ersten Vorlagefrage in Betracht gezogen wurde, eine Rolle spielt, dass zum einen die Mehrwertsteuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese verschiedenen Rechte beansprucht werden, und zum anderen der betreffende Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

64      Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

65      Es gibt keinen objektiven Grund, der einen anderen Schluss zulässt, nur weil sich die von der Steuerhinterziehung betroffene Lieferkette auf zwei oder mehr Mitgliedstaaten erstreckte oder der Umsatz, durch den die Mehrwertsteuerhinterziehung begangen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen erfolgte, in dem der an der betrügerischen Bewirkung der betreffenden Umsätze beteiligte Steuerpflichtige unberechtigterweise versucht, in den Genuss eines Rechts aus der Sechsten Richtlinie zu gelangen.

66      Ebenso unerheblich wäre für die Versagung eines sich aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Rechts die Feststellung als solche, dass allein nach Maßgabe der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, der über die Gewährung dieses Rechts zu entscheiden hat, die insoweit vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt scheinen, da die Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung, wie gerade ausgeführt, darin bestehen kann, dass sich der Betreffende bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass er sich an einer Kette von Umsätzen beteiligte, in deren Rahmen einer anderer Wirtschaftsteilnehmer mit einem späteren Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat die Begehung dieser Steuerhinterziehung vollendet.

67      Außerdem ist, wie die niederländische Regierung zutreffend vorgetragen hat, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Mehrwertsteuerhinterziehung des Typs „Karussell“, die im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen begangen wird, häufig dadurch gekennzeichnet, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Rechts im Bereich der Mehrwertsteuer aus der Sicht eines Mitgliedstaats als einzelnem erfüllt scheinen, da sich gerade aus der besonderen Kombination von in mehreren Mitgliedstaaten bewirkten Umsätzen der betrügerische Charakter dieser Umsätze in ihrer Gesamtheit ergibt.

68      Im Übrigen stünde jede anderslautende Auslegung nicht im Einklang mit dem Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, wie es von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteil Tanoarch, C-504/10, EU:C:2011:707, Rn. 50).

69      Aufgrund den vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Sechste Richtlinie dahin auszulegen ist, dass einem Steuerpflichtigen, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich durch den Umsatz, auf den er sich zur Begründung von Rechten auf Vorsteuerabzug, auf Mehrwertsteuerbefreiung oder auf Mehrwertsteuererstattung beruft, an einer im Rahmen einer Lieferkette begangenen Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt hat, diese Rechte ungeachtet der Tatsache versagt werden können, dass die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedstaat als dem begangen wurde, in dem diese Rechte beansprucht werden, und dass der Steuerpflichtige in letzterem Mitgliedstaat die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte erfüllt hat.

 Zur dritten Frage

70      In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die dritte Frage nicht zu beantworten, da sie nur für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt wurde.

Quelle: curia.europa.eu
An dieser Fassung sind noch Änderungen möglich; verbindlich sind nur die in der "Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts" und im "Amtsblatt der Europäischen Union" veröffentlichten Fassungen.
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