Seit Beginn der Corona-Pandemie arbeiten immer mehr Menschen im Homeoffice. Darauf hat auch der Steuergesetzgeber reagiert. Für die Jahre 2020 und 2021 können Steuerpflichtige an Tagen, an denen sie ausschließlich im Homeoffice gearbeitet haben, die sogenannte Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen. „Die Pauschale beträgt 5 Euro pro Tag, darf jedoch 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Arbeitstagen entspricht, nicht überschreiten“, erklärt Taubert. Ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Arbeitszimmer ist für die Anerkennung der Pauschale nicht notwendig.
„Fahrtkosten im Rahmen der Entfernungspauschale oder als Reisekosten können für diese Tage aber nicht geltend gemacht werden, denn wer zuhause ist, kann nicht gleichzeitig auf dem Weg zur Arbeit sein“, sagt Taubert. Fahrtkosten kann nur derjenige beantragen, der an bestimmten Tagen nicht ausschließlich von zuhause aus gearbeitet hat. Für diese Tage entfällt dann jedoch der Abzug der Homeoffice-Pauschale.
Von der Homeoffice-Pauschale profitieren insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit hohen Werbungskosten. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 Euro wird für alle Beschäftigten ohnehin schon als Werbungskosten abgezogen.
Auch Selbständige und Freiberufler können die Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet haben als Betriebsausgabe ansetzen.
Das Finanzamt verlangt eine persönliche Auflistung aller im Homeoffice verbrachten Arbeitstage mit Datum oder eine Bestätigung des Arbeitgebers.
Quelle: Thüringer Finanzministerium