BZSt: Information über die Änderungen welche sich aus der Neufassung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz – FKAustG durch Artikel 7 StAbwGEG ergeben.
Bundeszentralamt für Steuern 10.8.2021
1. Artikel 7 - Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze (StAbwGEG)
Mit der Wirkung zum 1. Juli 2021 ändert bzw. ergänzt der Artikel 7 StAbwGEG folgende Einzelnormen des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG:
- Es wurde der Paragraph 3a "Pflichten der Kontoinhaber und der Antragsteller" eingeführt.
- Die Paragraphen 13 und 16 wurden um den Absatz 2a ergänzt.
- Der Paragraph 28 wurde überarbeitet und angepasst.
Aus dem neuen Absatz 2a der Paragraphen 13 und 16 FKAustG ergibt sich für die Finanzinstitute folgende Verpflichtung:
"Kann die Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung nicht beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut dies dem Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen."
Die neue Meldeverpflichtung gilt für alle Konten, die seit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. Juli 2021 eröffnet wurden.
Der Prozess zur Abgabe der Meldungen nach § 13 Abs. 2a und § 16 Abs. 2a FKAustG wird aktuell abschließend definiert und wird mittels eines vom BZSt noch zur Verfügung zu stellenden Vordrucks erfolgen. Anfang September werden wir Sie in einem gesonderten Newsletter sowie auf unserer Internetseite über den weiteren Prozess informieren.
Wir bitten von weiteren Rückfragen bis zur Veröffentlichung des Informationspaketes abzusehen.
Quelle: www.bzst.de
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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