BdSt: Schneeschieben von der Steuer absetzen
Steuerbonus gilt für Eigentümer und Mieter
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen, Presseinformation 16/2019, 04.02.2019
Wer Schnee und Eis vor seinem Haus nicht selber räumt, sondern einen Räumdienst beauftragt, kann die Kosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.
Düsseldorf. Es handelt sich dabei um haushaltsnahe Dienstleistungen, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können. Dieser Steuerbonus gilt sowohl für das Schneeräumen auf dem eigenen Grundstück wie auch auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück. In Anspruch nehmen können den Bonus Eigentümer und auch Mieter, wenn sie für die Schneebeseitigung zahlen. Gerade Mieter vergessen häufig, die Kosten für die Schneebeseitigung in der Steuererklärung anzusetzen, dabei sind diese Aufwendungen oft Bestandteil der Nebenkosten.
Insgesamt können für haushaltnahe Dienstleistungen 20 Prozent der Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Maximal werden 4.000 Euro pro Jahr gewährt. Zahlt der Bürger beispielsweise 600 Euro für das Kehren des Gehwegs, lassen sich 120 Euro Steuern sparen. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Räumdienst eine Rechnung ausgestellt hat und der Rechnungsbetrag auf das Konto des Dienstleisters überwiesen wurde. Steuerlich geltend gemacht werden können nur die Arbeits- und Anfahrtskosten des Räumdienstes. Für Materialkosten gilt dies grundsätzlich nicht.
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