BMF: Entwurf des Gesetzes zur Steuerfortentwicklung beschlossen
Bundesregierung bringt Maßnahmen auf den Weg um inflationsbedingte Mehrbelastungen zu vermeiden und Investitionsbedingungen zu verbessern
Die Lohnsteuerbelastung wird gerechter verteilt
Gesetz zur Steuerfortentwicklung
Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nummer 14/2024 vom 24.7.2024
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) beschlossen. Mit diesen Gesetzentwürfen werden die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt.
Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Wir bewahren die arbeitende Bevölkerung auch in den kommenden beiden Jahren vor schleichenden Steuererhöhungen. Der Staat darf kein Inflationsgewinner sein.
Gleichzeitig erhöhen wir den Grundfreibetrag und den Kinderfreibetrag, zunächst rückwirkend für 2024 und dann auch für 2025 und 2026. Solange wir für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler noch keinen Automatismus – keinen „Tarif auf Rädern" – haben, müssen regelmäßig die Gesetze angepasst werden. Insgesamt werden wir Menschen und Betriebe um 30 Milliarden Euro entlasten. Gleichzeitig setzen wir erste Maßnahmen unserer Wachstumsinitiative um, damit der Standort Deutschland wieder attraktiver wird."
Freistellung des Existenzminimums und Verbesserungen für Familien mit Kindern
Die Anpassungen im Einkommensteuertarif stellen zum einen die verfassungsrechtlich zwingend erforderliche Freistellung des Existenzminimums sicher. Sie verhindern außerdem insbesondere für kleinere und mittlere Einkommen trotz immer noch erhöhter Inflation eine lediglich progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung.
Mit der weiteren Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11 784 Euro wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums der einkommensteuerpflichtigen Bürgerinnen und Bürger für das Jahr 2024 sichergestellt. Diese Anpassung muss noch in diesem Jahrumgesetzt werden. Für die Jahre 2025 und ab 2026 soll der Grundfreibetrag um 300 Euro auf 12 084 Euro bzw. um 252 Euro auf 12 336 Euro angehoben werden. Auch die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs – mit Ausnahme des sogenannten Reichensteuersatzes – sollen für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angepasst und die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume ab 2025 angehoben werden.
Signifikante Verbesserungen für Kinder und Familien sollen durch die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6 612 Euro, für den Veranlagungszeitraum 2025 um weitere 60 Euro auf 6 672 Euro sowie ab dem Veranlagungszeitraum 2026 noch einmal um 156 Euro auf 6 828 Euro geschaffen werden. Zusätzlich soll das Kindergeld zum 1. Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich angehoben werden. Außerdem soll geregelt werden, dass das Kindergeld ab 2026 regelmäßig entsprechend der prozentualen Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst wird. Dementsprechend soll das Kindergeld mit Wirkung zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Euro von 255 Euro auf 259 Euro im Monat für jedes Kind angehoben werden.
Der tatsächliche Anpassungsbedarf wird sich aus den Werten der Herbstprojektion ergeben, die Grundlage für den im Herbst zu erstellenden 15. Existenzminimumbericht und den ebenfalls im Herbst zu erstellenden 6. Steuerprogressionsbericht sind.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wird zudem der Sofortzuschlag im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG um 5 Euro auf 25 Euro erhöht, um für Kinder und Jugendliche die Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe, zur Teilnahme an Bildung und am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu verbessern.
Gerechtere Lohnsteuerbelastung
Durch die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren für Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem 1. Januar 2030 kann die steuermindernde Wirkung des Splitting-Verfahrens bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug für den eigenen Arbeitslohn berücksichtigt werden. Damit wird eine gerechtere Verteilung der Lohnsteuerbelastung anhand der in der Ehe oder Lebenspartnerschaft gemeinsam bezogenen Arbeitslöhne erreicht.
Verbesserungen im Gemeinnützigkeitsrecht
Mit dem Entwurf wird verlässlich und transparent klargestellt, dass steuerbegünstigte Körperschaften auch zu tagespolitischen Themen Stellung beziehen dürfen, ohne dass sie ihre Gemeinnützigkeit gefährden. Wichtiges demokratisches Engagement von gemeinnützigen Körperschaften wird unterstützt und gefördert. Außerdem wurde eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen.
Umsetzung von ersten Maßnahmen der Wachstumsinitiative
Mit dem Gesetzentwurf wird die Reform der Sammelabschreibungen durch den Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung umgesetzt. Mit dieser Maßnahme wird ein einfaches, bürokratiearmes und digitalisierungstaugliches Abschreibungsinstrument zur Verfügung gestellt.
Es wird die degressive Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens fortgeführt und wieder auf das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, höchstens 25 Prozent, angehoben.
Und schließlich enthält der Gesetzentwurf eine Regelung zur Forschungszulage, nach der der Bemessungsgrundlagenhöchstbetrag für nach dem 31. Dezember 2024 entstandene förderfähige Aufwendungen auf 12 Mio. Euro angehoben wird.
Weitere steuerliche Regelungen
Um die Belastungen des Rentensystems zu reduzieren, soll mit dem Generationenkapitalgesetz eine Stiftung mit der Bezeichnung „Generationenkapital“ errichtet werden. Aus den Überschüssen der Stiftung soll ein Finanzierungsbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung geleistet werden. Da eine Besteuerung der Stiftung zu Lasten der Rendite und damit letztlich auch der an die Rentenversicherung weitergabefähigen Beträge gehen würde, soll die Stiftung aus Gründen des Gemeinwohls teilweise steuerbefreit werden.
Um den Auftrag aus dem Koalitionsauftrag umzusetzen, wird die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen unter engen Voraussetzungen auch auf bestimmte innerstaatliche Gestaltungen ausgedehnt.
Schließlich soll mit der elektronischen Übermittlung der Sterbefallanzeigen an die Erbschaftsteuer-Finanzämter nicht nur der Versand von Papier reduziert, sondern auch eine möglichst medienbruchfreie Verarbeitung der übermittelten Informationen erreicht werden.
Auf den Internetseiten des BMF:
- Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
- Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG) ehemals Zweites Jahressteuergesetz 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024 II)
- Fragen und Antworten zur Reform der Steuerklassen
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera