EU: Rat erlässt Vorschriften zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen Steuerbehörden zur effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 14.4.2025
Der Rat hat heute eine Richtlinie (DAC 9) angenommen, mit der die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch im Bereich der effektiven Mindestbesteuerung von Unternehmen ausgeweitet werden.
Ziel dieser Richtlinie ist es, spezifische Bestimmungen der „Säule-2-Richtlinie“ in Kraft zu bringen, mit der die globale Vereinbarung der G20/OECD über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt wurde.
Diese internationale Vereinbarung wurde getroffen, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen zu begrenzen, die Gefahr der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung zu verringern und sicherzustellen, dass die größten multinationalen Gruppen den vereinbarten globalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer zahlen.
Mit der Säule-2-Richtlinie wird sichergestellt, dass die Gewinne der größten multinationalen und inländischen Gruppen oder Unternehmen (mit einem jährlichen Gruppenumsatz von mindestens 750 Mio. €) zu einem effektiven Mindeststeuersatz von 15 % besteuert werden.
Mehr Transparenz und vereinfachte Berichterstattung
Mit der DAC 9 wird die bestehende EU-Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (Directive on Administrative Cooperation – DAC) durch eine Ausweitung der Steuertransparenzvorschriften aktualisiert. Sie bewirkt eine Vereinfachung der Berichterstattung für große Konzerne, indem die zentrale Einreichung einer Ergänzungssteuer-Erklärung ermöglicht wird, d. h. ein Unternehmen gibt die Erklärung für die gesamte betroffene Gruppe ab, anstelle einer getrennten lokalen Abgabe durch die einzelnen Unternehmen. Mit der Richtlinie wird ein Standardformular für die Abgabe der Ergänzungssteuer-Erklärung in der gesamten EU eingeführt, das im Einklang mit dem vom inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD entwickelten Formular steht.
Mit der DAC 9 wird außerdem der Rahmen für den automatischen Austausch zwischen den Mitgliedstaaten auf die Ergänzungssteuer-Erklärung ausgeweitet.
Nächste Schritte
Die DAC-Richtlinie wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 31. Dezember 2025 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Abgabetermin für die erste Ergänzungssteuer-Erklärung ist der 30. Juni 2026.
Länder, die sich für eine spätere Umsetzung der Säule-2-Richtlinie entscheiden, müssen die DAC 9 dennoch innerhalb derselben Frist umsetzen.
Hintergrund
Die DAC 9-Richtlinie wurde 2024 von der Kommission vorgeschlagen, um spezifische Bestimmungen über die Ergänzungssteuer-Erklärung umzusetzen, die in der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union (Säule-2-Richtlinie) festgelegt sind. Mit der Säule-2-Richtlinie wurde eine wegweisende Einigung über eine Reform der internationalen Besteuerung umgesetzt, die der inklusive Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) der G20/OECD erreicht hatte.
Das Europäische Parlament wurde zu dem Vorschlag für die DAC 9 gehört und hat seine Stellungnahme am 12. Februar 2025 abgegeben.
- Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 9)
- Politische Einigung – Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 9)
- Politische Einigung – Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 9) – Erklärung der Kommission
- EU-Richtlinie zu Säule 2
- Besteuerung der digitalen Wirtschaft (Hintergrundinformationen)
- Vorschlag für die DAC 9 (Europäische Kommission)
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