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BMJV: Nachhaltigkeitsberichterstattung – Gesetzentwurf zur Umsetzung europäischer Vorgaben im Kabinett beschlossen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Pressemitteilung Nr. 52/2025 vom 3.9.2025

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beschlossen, mit dem die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in das deutsche Recht umgesetzt werden soll. Bereits die vergangene Bundesregierung hatte einen Entwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgelegt. Das Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch seinerzeit nicht abgeschlossen. Die CSRD zielt darauf ab, dass bestimmte Unternehmen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen und Risiken ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Ziel des heute veröffentlichten Gesetzentwurfs ist eine möglichst bürokratiearme Umsetzung der EU-Richtlinie.

Die CSRD ist Teil des „European Green Deal“. Die Richtlinie wurde seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2022 bereits einmal angepasst. Mit der sogenannten Stop-the-Clock-Richtlinie wurde die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für eine sehr große Zahl betroffener Unternehmen zeitlich aufgeschoben. Der heute beschlossene Gesetzentwurf trägt dieser Anpassung bereits Rechnung. Derzeit wird auf europäischer Ebene über weitere Anpassungen der CSRD verhandelt. So hat die EU-Kommission inhaltliche Erleichterungen und Vereinfachungen der Vorgaben vorgeschlagen. Ziel ist es, die mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung verbundenen bürokratischen Lasten in ein angemessenes Verhältnis zur politischen Zielerreichung zu bringen. Die Bundesregierung unterstützt diese Initiative zum Abbau von Bürokratie nachdrücklich. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSRD geht nicht über das hinaus, was europarechtlich geboten ist. Erhebliche Entlastungen für Unternehmen, die sich durch den laufenden EU-Reformprozess sehr konkret abzeichnen, werden im Gesetzentwurf an zentraler Stelle bereits berücksichtigt. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können ggf. weitere Ergebnisse des EU-Reformprozesses Berücksichtigung finden. Die Bundesregierung setzt sich für die rasche Verabschiedung des auf den Abbau von Bürokratie zielenden EU-Reformpakets ein, um dessen Ergebnisse noch im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens vollständig umzusetzen.

Insbesondere Folgendes ist nach dem Entwurf vorgesehen:

Pflicht zur Abgabe eines Nachhaltigkeitsberichts

Betroffene Unternehmen sollen künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss einen sogenannten Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen und darin über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit berichten. Umfang und Detailgrad der Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen gesetzlich geregelt werden. Die Vorgaben gehen über die schon heute geltenden Berichtspflichten zu Nachhaltigkeitsinformationen hinaus.

Schrittweises Inkrafttreten

Die neuen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden lediglich bestimmte Unternehmen treffen und sie sollen schrittweise in Kraft treten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 sollen Unternehmen berichtspflichtig werden, die bilanzrechtlich als „groß“ gelten, kapitalmarktorientiert sind oder ein Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind. Unter Berücksichtigung des vorgeschlagenen EU-Reformpakets müssen sie außerdem im Jahresdurchschnitt mehr als 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben. Ab dem Geschäftsjahr 2025 werden folglich schätzungsweise rund 240 deutsche Unternehmen nachhaltigkeitsberichtspflichtig. Welche weiteren Unternehmen nach den europäischen Vorgaben ab dem Geschäftsjahr 2027 über ihre Nachhaltigkeit berichten müssen, wird derzeit noch in Brüssel verhandelt. Der Gesetzentwurf sieht hier zwar schon Pflichten vor. Möglichst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens und rechtzeitig vor Wirksamwerden der Berichtspflichten sollte es aus Sicht der Bundesregierung aber zu einer deutlichen Verkleinerung des Anwendungsbereichs kommen, die sehr viele Unternehmen entlasten wird.

Prüfung durch Wirtschaftsprüfer

Die Angaben in den Nachhaltigkeitsberichten sollen künftig durch Wirtschafts­prüfer geprüft werden müssen. Es soll sichergestellt werden, dass die Prüfung durch sachkundige, unabhängige und für diese Aufgabe qualifizierte Prüfer erfolgt, die strengen Berufsgrundsätzen, einer fortlaufenden Qualitätskontrolle und der Berufsaufsicht unterliegen. Zu diesem Zweck sollen die berufs­rechtlichen Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung angepasst werden.

Der Entwurf und weitere Informationen sind hier abrufbar.

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