Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

EU: Inkrafttreten der Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung - Fragen und Antworten

Europäische Kommission, Factsheet MEMO/18/6855 vom 30. Dezember 2018

Wie trägt die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung dazu bei, dass Gewinne effektiv besteuert werden?
Einige Unternehmen machen sich die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zunutze, um ihre Steuerschuld durch Gewinnverlagerung innerhalb der EU zu verringern. Aggressive Steuerplaner nutzen zudem Schwächen einzelner nationaler Steuersysteme oder das Fehlen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in einzelnen Mitgliedstaaten aus, um letztlich nirgendwo im Binnenmarkt Steuern zu zahlen. Eine effektive Besteuerung hängt daher in hohem Maße von einer engen Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten ab, um die Möglichkeiten der Steuervermeidung zu beseitigen und Gewinnverlagerung im Binnenmarkt zu verhindern.

Die neuen Vorschriften werden sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten koordinierte Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung und zur Stärkung ihres kollektiven Schutzes gegen aggressive Steuerplanung ergreifen. Sie stellen zudem einen gemeinsamen Ansatz für ein Vorgehen gegen externe Gefahren der Steuervermeidung dar, der dazu beitragen soll, die Unternehmen daran zu hindern, ihre Gewinne unversteuert aus der EU abzuziehen.

Welche Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung sind in der neuen Richtlinie vorgesehen und wie sollen sie zur Verhütung der Steuervermeidung beitragen?

Die Richtlinie zur Bekämpfung der Steuervermeidung sieht fünf grundlegende Maßnahmen vor, die alle Mitgliedstaaten anwenden sollten, damit einigen der häufigsten Formen der aggressiven Steuerplanung, die in den OECD-Beratungen, den Diskussionen im Rat über Steuervermeidung und von der Kommission selbst ermittelt wurden, ein Riegel vorgeschoben wird. Drei der vereinbarten Maßnahmen treten am 1. Januar 2019 in Kraft:

a) Die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen (sogenannte CFC-Regel) hält Unternehmen davon ab, Gewinne in Steueroasen oder Niedrigsteuerländer zu verlagern

Mitunter verlagern multinationale Unternehmensgruppen von der Muttergesellschaft in einem Hochsteuerland erzielte Gewinne in beherrschte Tochtergesellschaften in Steueroasen oder Niedrigsteuerländer, um die Steuerbelastung der Gruppe insgesamt zu verringern. Die vorgeschlagene CFC-Regel dürfte sie davon abhalten.

Die Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen wird gewährleisten, dass der Mitgliedstaat, in dem die Muttergesellschaft ihren Sitz hat, bestimmte Gewinne besteuert, die diese Gesellschaft in einer Steueroase oder in einem Niedrigsteuerland „parkt“. Die Vorschrift greift, wenn die in dem Drittland gezahlten Steuern weniger als die Hälfte dessen beträgt, was im betreffenden Mitgliedstaat hätte gezahlt werden müssen, wobei das Unternehmen eine Steuergutschrift für die im Ausland abgeführten Steuern erhält. So wird sichergestellt, dass Gewinne effektiv besteuert werden – zum Steuersatz des Mitgliedstaats, in dem sie erwirtschaftet wurden.

Beispiel
: Ein Unternehmen hat seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat. Es gründet eine Tochtergesellschaft in einem Nicht-EU-Land, das keine Körperschaftsteuer erhebt. Diese Tochtergesellschaft übt keine wesentlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit seinem Einkommen aus. Das Unternehmen leistet überhöhte Lizenzgebühren an das Offshore-Unternehmen und verringert damit seine steuerpflichtigen Gewinne im EU-Mitgliedstaat. Die Zahlungen, die die Tochtergesellschaft erhält, werden aufgrund des Nullsatzes im Drittland nicht besteuert.

Nach der vorgeschlagenen Vorschrift für beherrschte ausländische Unternehmen wird der EU-Mitgliedstaat den Gewinn der Tochtergesellschaft besteuern, als sei dieser nicht in das nicht besteuernde Drittland verlagert worden, womit eine effektive Besteuerung zu dem in dem EU-Mitgliedstaat geltenden Steuersatz gewährleistet ist.

b) Die Zinsabzugsbeschränkung (Zinsschranke) hält Unternehmen von künstlichen Kreditgestaltungen ab, die nur darauf ausgerichtet sind, ihre Steuerbelastung zu verringern

Zinszahlungen sind in der EU allgemein abzugsfähig. Einige Unternehmensgruppen gestalten ihre interne Finanzierung so, dass ihre Schulden einem Unternehmen der Gruppe in einem Hochsteuerland zugerechnet werden, in dem die Zinsen abgezogen werden können. Zugleich werden die Zinsen an das „kreditgebende“ Unternehmen der Gruppe gezahlt, das in einem Niedrigsteuerland ansässig ist, in dem die Zinsen niedriger (oder gar keiner) Besteuerung unterliegen. Auf diese Weise kann die Gruppe ihre Gesamtsteuerlast verringern – durch Verlagerung ihrer Gewinne über Kreditgestaltungen zwischen den einzelnen Unternehmen zahlt sie weniger Steuern.

Die Richtlinie sieht vor, dass der Nettozinsbetrag, den ein Unternehmen von seinen steuerpflichtigen Einkünften abziehen kann, auf einen festen Satz auf der Grundlage seines Bruttogewinns begrenzt wird. Dies dürfte es für Unternehmen weniger attraktiv machen, Schulden künstlich zu verlagern, um Steuern zu sparen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Regel bei Unternehmen anzuwenden, die Teil einer Gruppe sind, da eigenständige Unternehmen Schulden nicht zur Gewinnverlagerung nutzen können.

Die Zinsabzugsbeschränkungsregel umfasst eine Bestandsschutzklausel, der zufolge die Mitgliedstaaten Schulden, die vor dem 17. Juni 2016 bestanden, vom Geltungsbereich der Vorschrift ausnehmen können; das Gleiche gilt für Zinsen, die zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte verwendet werden. Mitgliedstaaten, die bereits über gleichermaßen wirksame Vorschriften verfügen, dürfen diese anwenden, bis die OECD einen Mindeststandard für Zinsabzugsbeschränkungen empfiehlt, höchstens aber bis zum 1. Januar 2024.

Beispiel:
Eine Unternehmensgruppe gründet eine Tochtergesellschaft in einem nicht besteuernden Drittland, die dann einem anderen Unternehmen der Gruppe in einem EU-Mitgliedstaat ein hochverzinsliches Darlehen gewährt. Das in der EU ansässige Unternehmen muss der Tochtergesellschaft hohe Zinsen zahlen – die steuerlich abzugsfähig sind. Damit verringert das Unternehmen seine steuerpflichtigen Einkünfte in dem EU-Mitgliedstaat, während die entsprechenden Zinserträge im Drittland wiederum nicht besteuert werden.

Bei Anwendung der Zinsschranke legt der Mitgliedstaat eine Obergrenze für den Zinsbetrag fest, den das Unternehmen abziehen kann. Dies dürfte die Unternehmen davon abhalten, Schulden nur deswegen zu verlagern, um Steuern zu sparen.

c) Die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch dämmt aggressive Steuerplanung ein, wenn keine andere Vorschriften greifen

Ihrem Wesen nach sucht die aggressive Steuerplanung nach Möglichkeiten, Vorschriften zu umgehen, um die Steuerschuld eines Unternehmens so weit wie möglich zu verringern. Aggressive Steuerplaner versuchen ständig, Vorschriften gegen Steuervermeidung zu umgehen oder neue Steuervermeidungsstrategien zu entwickeln, die nicht unter die Vorschriften fallen.

Die Richtlinie umfasst eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch, mit der missbräuchliche Steuergestaltungen, die unter keine bestimmte Vorschrift gegen Steuervermeidung fallen, ausgehebelt werden. Die allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch dient als Sicherheitsnetz für Fälle, in denen andere Vorschriften zur Verhinderung von Missbrauch nicht anwendbar sind. Sie wird es den Steuerbehörden ermöglichen, missbräuchliche Steuergestaltungen zu ignorieren und Steuern auf der Grundlage der realen wirtschaftlichen Vorgänge zu erheben.

Am 1. Januar 2020 treten außerdem Vorschriften zu hybriden Gestaltungen in Kraft, die Unternehmen davon abhalten sollen, Inkongruenzen der Steuervorschriften zweier EU-Mitgliedstaaten zu nutzen, um Steuern zu vermeiden, sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Gewinne aus Vermögenswerten wie Rechten am geistigen Eigentum, die aus einem Mitgliedstaat ausgelagert werden, in diesem Mitgliedstaat steuerpflichtig werden (Wegzugsbesteuerung).
 
  • „Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“

    Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen

  • „Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“

    Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg

  • „Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“

    Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg

  • „Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“

    Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt

  • „Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“

    Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim

  • „Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“

    Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München

  • "Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."

    Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen

  • "Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."

    Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See

  • "Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."

    Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen

  • "Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."

    Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm

  • "Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"

    Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt

  • "Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."

    G. Grisebach, Steuerberaterin

  • "Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"

    Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein

  • "Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."

    Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld

  • "Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."

    Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart

  • "Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."

    Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR