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BaFin übt zwei Wahlrechte aus Eigenkapital-Verordnung (CRR) aus

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 14. März 2014

Die BaFin hat zwei Allgemeinverfügungen zu Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche und zu nicht realisierten Gewinnen oder Verlusten aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten1) veröffentlicht. Sie übt damit ihre Wahlrechte aus Artikel 89 Absatz 3 und Artikel 467 Absatz 2 der Eigenkapital-Verordnung (Capital Requirements RegulationCRR) aus.

Die Allgemeinverfügungen richten sich an alle CRR-Institute im Sinne von § 1 Absatz 3d Satz 3 Kreditwesengesetz (KWG) sowie an alle Institute, die gemäß § 1a KWG die Anforderungen der CRR zu beachten haben.

In Bezug auf Artikel 89 Absatz 3 CRR hat die BaFin die Option a gewählt. Den Instituten ist es damit gestattet, die quantitativen Grenzen für Aktivbeteiligungen außerhalb der Finanzbranche zu überschreiten. Auf die Überschreitungsbeträge ist allerdings ein Risikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden. Alternativ können die Institute die Überschreitungsbeträge gemäß Artikel 90 CRR vom harten Kernkapital abziehen. Die Entscheidung der BaFin knüpft an die bis zum 31. Dezember 2013 geltende Regelung in § 12 KWG an. Auch danach war es zulässig, die quantitativen Grenzen zu überschreiten. Künftig muss die BaFin jedoch nicht mehr im Einzelfall zustimmen. Anders als bisher muss der Überschreitungsbetrag aber nunmehr zu mindestens 75 Prozent durch Kernkapital unterlegt werden, das seinerseits zu mindestens 75 Prozent aus hartem Kernkapital bestehen muss.2)

Außerdem erlaubt die BaFin den Instituten nach Artikel 467 Absatz 2 CRR, nicht realisierte Gewinne oder Verluste aus Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ des Rechnungslegungsstandards IAS 39 in keinem Bestandteil ihrer Eigenmittel zu berücksichtigen. Damit führt sie die Regelung fort, die § 2 Absatz 3 der Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV) hinsichtlich dieser Risikopositionen enthielt. Ausgenommen sind nur Risikopositionen, bei denen Zentralstaaten lediglich eine Garantie für die Forderung übernommen haben.

Fußnoten

1) Souveräne Staaten, gegenüber denen die Institute Risikopositionen haben.
2) Ab 1. Januar 2015; bis dahin 68,75 Prozent Kernkapital, davon 73 Prozent hartes Kernkapital.

Auf den Internetseiten der BaFin:

Quelle: www.bafin.de

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