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Steuerprivilegien für Bedienstete internationaler Organisationen nur in Ausnahmefällen

Deutscher Bundestag 12.3.2014, Heute im Bundestag (hib) Nr. 122

Die Gewährung von steuerlichen Privilegien an die Bediensteten internationaler Organisationen ist auf wenige begründete Ausnahmefälle beschränkt. Zur Zahl der begünstigten Personen lägen keine Schätzungen vor, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/693) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/529).

Deutscher Bundestag Drucksache 18/693

Die Drucksache enthält zusätzlich den Fragetext.

Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Richard Pitterle, Klaus Ernst, Susanna Karawanskij, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/529 –

Offene Fragen bei der Besteuerung von Leistungen für international tätige Organisationen

Vorbemerkung der Fragesteller

Das Einkommensteuergesetz knüpft die persönliche unbeschränkte Steuerpflicht an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland. Die sachliche Steuerpflicht richtet sich nach dem erzielten Einkommen, welches durch die Realisierung von Einkommenstatbeständen in den sieben Einkunftsarten konkretisiert wird. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/51 des Abgeordneten Richard Pitterle wurde durch das Bundesministerium der Finanzen bestätigt, dass z. B. alle Bediensteten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit einer Steuerpflicht in Deutschland von der Einkommensteuer für die von der Organisation gezahlten Gehälter und sonstigen Dienstbezüge befreit sind. Darüber hinaus ist aktuellen Presseberichten zu entnehmen, dass im Ausland tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) in der Regel bisher weder im Aufnahmeland noch in Deutschland Einkommensteuer zahlen mussten (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 12. Januar 2014, „Entwicklungshelfer müssen Steuern zahlen“).

1. Für Tätigkeiten bei welchen internationalen Organisationen (wie z. B. die OECD) werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steuerliche Vergünstigen bei sonst geltender unbeschränkter Steuerpflicht im Inland gewährt (bitte mit Darstellung der Steuervergünstigung differenziert nach Einkunftsarten, Nennung der Rechtsgrundlage und Nennung der internationalen Organisationen angeben)?

Dem Bundessteuerblatt (BStBl 2013 I S. 404 = SIS 13 11 39) kann eine Zusammenstellung der Fundstellen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Zustimmungsgesetze und Rechtsverordnungen entnommen werden, aufgrund derer u.a. Bediensteten internationaler Organisationen steuerliche Vergünstigungen gewährt werden.

2. Inwieweit sind die in Frage 1 erfragten Steuerbefreiungen systematisch und unter dem Aspekt einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu rechtfertigen (bitte mit Begründung)?

Die Gewährung von steuerlichen Privilegien an die Bediensteten internationaler Organisationen ist auf wenige begründete Ausnahmefälle beschränkt. Es werden in Deutschland nur internationalen Organisationen im Sinne des Völkerrechts steuerliche Privilegien zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit gewährt. Der Rechtfertigungsgrund für die Gewährung von steuerlichen Privilegien liegt darin, die Haushaltsbeiträge der Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht mit Steuern der anderen Mitgliedstaaten zu belasten. Die erforderliche Gegenseitigkeit wird hierbei durch den Abschluss eines – in nationales Recht umzusetzenden – multilateralen völkerrechtlichen Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der internationalen Organisation (Gründungsabkommen oder allgemeines Privilegienprotokoll) sichergestellt, in dem die steuerlichen Privilegien einvernehmlich geregelt sind.

(...)

BT-Drs. 18/693

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