Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine zu Ausbildungskosten: Der Kniff mit dem Steuerabzug
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) 13. Januar 2014, Nr. 1/2014
Mit einem am 9.1.2014 veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof den beschränkten Abzug von Werbungskosten für das Erststudium oder die Erstausbildung bestätigt. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) erläutert, wie Steuerpflichtige dennoch ihre Kosten voll absetzen können.
Die Entscheidung der obersten Steuerrichter bedeutet zunächst eine schlechte Nachricht für alle Auszubildenden außerhalb der dualen Ausbildung: Sie sind mit ihren Aufwendungen steuerlich auf den Sonderausgabenabzug von jährlich lediglich 6.000 Euro beschränkt. Höhere Kosten, zum Beispiel für die Ausbildungsgebühren als Pilot oder Physiotherapeut, fallen damit unter den Tisch. Ein weiterer Nachteil gegenüber den Werbungskosten ist, dass Sonderausgaben nur mit steuerpflichtigen Einnahmen desselben Jahres verrechenbar sind. Anderenfalls gehen die Sonderausgaben am Jahresende verloren. Sie können nicht, wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben, als negative Einkünfte („Verluste") in jedem Veranlagungszeitraum festgestellt und auf spätere Jahre übertragen werden.
Nicht von dieser Einschränkung betroffen sind dagegen Steuerpflichtige im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn die Ausbildung also im Rahmen der dualen Ausbildung oder eines dualen Studiengangs stattfindet. Hier ist ein unbeschränkter Abzug als Werbungskosten möglich. Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Dienstreisen können in der Einkommensteuererklärung voll angesetzt werden.
Der NVL weist darauf hin, dass der beschränkte Sonderausgabenabzug aber nur für die Erstausbildung oder das Erststudium nach der allgemeinbildenden Schule gilt. Dabei sind die Hürden zur Erlangung einer ersten Ausbildung für viele schnell überschritten. So stellt der Bachelor-Titel unbestritten ein „Erststudium" dar. Das „Büffeln" für den Master ist damit als „Zweitstudium" steuerlich voll abzugsfähig. Die Rechtsprechung geht sogar noch weiter. Die Gerichte akzeptierten auch die Ausbildung als Rettungssanitäter (BFH-Urteil vom 7.10.2011, VI R 52/10) und den sechsmonatigen Lehrgang zum Flugbegleiter (BFH-Urteil vom 28.2.2013, VI R 6/12) als „Erstausbildung". Die steuerlichen Voraussetzungen setzen weder eine Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus, so die Richter. Daher kann sich aus steuerlicher Sicht eine solche Kurzausbildung vor der Aufnahme des Erststudiums oder der Erstausbildung lohnen.
Besonderer Clou: „Sogar als freiwillig Wehrdienstleistende können junge Steuerpflichtige bereits eine Erstausbildung absolvieren", unterstreicht Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL (vgl. auch PM 25/13 des NVL vom 11.9.2013, www.nvl.de). Dies ist der Fall wenn beim Wehrdienst der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht, beispielsweise „beim Bund" die Lizenz zum Berufskraftfahrer erworben wird (vgl. Urteil des Niedersächsischen FG Urteil vom 23.4.2013, 15 K 60/12 und das BFH-Urteil vom 10.5.2012, VI R 72/11). Damit kommt es bei der weiteren Ausbildung nicht mehr auf die derzeitig strenge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an.
Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und Ausbildungskosten erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera