Was ändert sich 2020 für Brandenburgs Selbstständige und Unternehmen?
Das Finanzministerium informiert über die wichtigsten steuerlichen Änderungen
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg, Pressemitteilung 116/2019 vom 27.12.2019
Ein neuer Fragebogen für Existenzgründer, die Pflicht zur Ausstellung von Kassenbons und eine neue Sonderabschreibung beim Mietwohnungsbau – ab 1. Januar 2020 gibt es einige steuerliche Änderungen für Selbstständige, Unternehmen, freiberuflich Tätige und Vermieterinnen und Vermieter. Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg informiert über die wichtigsten Änderungen.
Neue Anmeldeverpflichtung für Existenzgründer
Wer einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit neu aufnimmt, muss künftig innerhalb von vier Wochen von sich aus den sogenannten „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ mit Angaben zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen an das Finanzamt übermitteln. Einer vorhergehenden Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es hierzu nicht mehr. Der amtliche Vordruck kann über die Internetseiten der Finanzämter (https://finanzamt.brandenburg.de/, Rubrik „Formulare und Vordrucke für die Steuererklärung“, Link: „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung“) aufgerufen, online ausgefüllt und für die Weiterleitung an das Finanzamt ausgedruckt werden. Der ausgefüllte Fragebogen kann für fast alle Rechtsformen auch unkompliziert über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) elektronisch übermittelt werden.
Pflicht zu Ausstellung eines Kassen-Bons
Um Steuerbetrug durch Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber alle Unternehmerinnen und Unternehmer mit elektronischen Kassensystemen, wie zum Beispiel Registrierkassen, verpflichtet, ab dem 1. Januar 2020 für Kundinnen und Kunden einen Beleg auszustellen. Dieser Beleg kann in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
Einsatz zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtungen
Eine weitere Maßnahme aus dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ist, im Unternehmen eingesetzte elektronische Aufzeichnungssysteme sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese ist entsprechend des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 (Nichtbeanstandungsregelung) spätestens bis zum 30. September 2020 in ein elektronisches Aufzeichnungssystem einzubinden. Die Neuregelung dient der Steuergerechtigkeit und der Wettbewerbsgleichheit. Mit dem Einsatz der technischen Sicherheitseinrichtung sind auf dem ausgegebenen Beleg auch die Transaktionsnummer des Sicherheitsmoduls und die Seriennummer des Systems oder des Sicherheitsmoduls anzugeben. Dies erleichtert auch steuerliche Kontrollen zur korrekten Funktion und Nutzung der Kassensysteme.
Sonderabschreibung Mietwohnungsneubau
Um mehr bezahlbarem Wohnraum zu schaffen, hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus eine zeitlich befristete Sonderabschreibung für die Anschaffung und/oder Herstellung neu geschaffener Mietwohnungen eingeführt. Diese Sonderabschreibung gilt für Vorhaben, für die der Bauantrag oder – in Fällen, in denen eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist – die Bauanzeige nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Damit soll der Mangel an bezahlbarem Wohnraum verringert und dem damit einhergehenden starken Anstieg der Mieten entgegengewirkt werden. Investoren und private Vermieter können bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung jährlich geltend machen. Und das zusätzlich zur bereits geltenden linearen Gebäudeabschreibung über zwei Prozent. Die Sonderabschreibung ist befristet auf insgesamt vier Jahre.
Forschungszulage wird eingeführt
Ab Jahresbeginn 2020 steht Unternehmen auch eine steuerliche Förderung von Aufwendungen für Forschung und Entwicklung zur Verfügung. So können eigene Personalaufwendungen für begünstigte Forschungstätigkeiten oder auch Ausgaben für die Auftragsforschung geltend gemacht werden. Die Forschungszulage von bis zu 500.000 Euro wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, wie etwa Unternehmen in der Gründung- oder Wachstumsphase zum Beispiel Start-ups.
Ihr Finanzamt bittet Sie um Ihre Meinung
Noch bis Ende Februar 2020 sind die Steuerpflichtigen aufgerufen, an einer Umfrage zu den Finanzämtern teilzunehmen. Erstmals bieten fast alle Länder den Bürgern einheitlich die Möglichkeit, ganz unkompliziert online teilzunehmen. Die Befragung dauert etwa fünf Minuten und ist auch für Smartphones optimiert. Themen wie die Bearbeitungsdauer der Steuererklärung, die Verständlichkeit der Steuerbescheide, die Nutzerfreundlichkeit der elektronischen Steuererklärung (ELSTER), die Erreichbarkeit der Finanzämter und auch die Kompetenz der Beschäftigten können anonym beurteilt werden. Über die Internetadresse www.ihr-finanzamt-fragt-nach.de können alle Bürgerinnen und Bürger an der Befragung teilnehmen. Die Befragung erfolgt anonym. Personenbezogene Daten werden nicht aufgezeichnet.
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
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Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
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Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
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"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera