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Staatliche Beihilfen: EU-Kommission genehmigt Gesetz über erneuerbare Energien

Europäische Kommission 23. Juli 2014, Pressemitteilung IP/14/867

Die Europäische Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 2014 (EEG 2014) mit dem EU-Beihilferecht in Einklang steht. Im EEG 2014 ist eine staatliche Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und Grubengas vorgesehen. Darüber hinaus werden energieintensive Stromkunden sowie bestimmte Eigenerzeuger durch eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage finanziell entlastet. Ferner ist im EEG 2014 vorgesehen, dass die staatliche Förderung schrittweise über Ausschreibungen vorgenommen werden soll, zu denen nach und nach auch Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten Zugang erhalten sollen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass das EEG 2014 zur Verwirklichung der umwelt- und energiepolitischen Ziele der EU beitragen wird, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Das EEG 2014 fördert die Marktintegration erneuerbarer Energien. Mittelfristig sollten dadurch die Kosten für die Verbraucher sinken. Außerdem ist die allmähliche Öffnung der Ausschreibungen für Betreiber aus anderen Mitgliedstaaten eine sehr gute Entwicklung für den Energie-Binnenmarkt.“

Im April 2014 wurde der Gesetzesentwurf zur Förderung der erneuerbaren Energien von der Bundesrepublik bei der Kommission angemeldet. Die Kommission hat die Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Beihilferecht auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen von April 2014 geprüft („Leitlinien“, siehe IP/14/400 und MEMO/14/276). Das EEG 2014 soll am 1. August 2014 in Kraft treten. Die staatliche Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien dürfte sich voraussichtlich auf rund 20 Mrd. EUR belaufen.

Nach dem EEG 2014 sind Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen, verpflichtet, diesen auf dem Markt anzubieten. Hierfür erhalten sie zusätzlich zum Marktpreis eine Prämie, die bis zum 31. Dezember 2016 auf der Grundlage eines staatlich festgesetzten Referenzwerts berechnet wird. Für bodengestützte Solaranlagen soll eine Pilotausschreibung durchgeführt werden. Sie bestimmt sowohl die Höhe der Prämien als auch ihre Aufteilung unter den Ausschreibungsteilnehmern. Ab 2017 sollen Ausschreibungen zur Regel werden; sie bedürfen jedoch einer noch zu schaffenden gesetzlichen Grundlage. Die Förderung erneuerbarer Energien wird daher bis 31. Dezember 2016 genehmigt.

Kleine Einrichtungen (unter 100 kW) kommen weiterhin in den Genuss der Einspeisetarife und sind nicht verpflichtet, ihren Strom auf dem Markt zu verkaufen. Dieser Teil der Regelung wurde für 10 Jahre genehmigt.

Finanziert wird das Fördersystem des EEG 2014 über die EEG-Umlage, die Stromversorger für den an Endverbraucher in Deutschland gelieferten Strom sowie Eigenerzeuger (die Strom für den Eigenbedarf erzeugen) zu entrichten haben. Ermäßigungen sind für energieintensive Stromkunden in Wirtschaftszweigen vorgesehen, die gemäß den Leitlinien für solche Ermäßigungen in Frage kommen. Zulässig sind solche Ermäßigungen den Leitlinien zufolge aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit in energieintensiven Sektoren, deren Erzeugnisse international gehandelt werden.

Ferner sollen nach dem EEG 2014 auch bestimmte Eigenerzeuger in den Genuss einer Ermäßigung kommen. Ermäßigungen für Eigenerzeuger, die Kleinanlagen verwenden, sind zulässig, da sie unter der De-Minimis-Schwelle liegen. Auch für Eigenerzeuger, die erneuerbare Energien verwenden, sind zulässig, da diese Ermäßigung mit der Logik des EEG-Umlagesystems einhergeht. Ferner ermöglichen die Leitlinien Ermäßigungen für energieintensive Eigenerzeuger. Ermäßigungen für andere Anlagetypen werden überprüft und müssen gegebenenfalls an die Anforderungen der Leitlinien angepasst werden. Deutschland hat zugesagt, diese Ermäßigungen rechtzeitig zu überprüfen und etwaige Änderungen bis 2017 erneut bei der Kommission anzumelden. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Befreiungen und Ermäßigungen für Eigenerzeuger nach dem EEG 2014 mit den Leitlinien in Einklang stehen. Die Ermäßigungen dürften sich voraussichtlich auf rund 5 Mrd. EUR jährlich belaufen.

In den auf der Grundlage des EEG 2014 organisierten Ausschreibungen ist vorgesehen, dass bis zu 5 % der ausgeschriebenen Kapazitäten Anlagen aus anderen Mitgliedstaaten zugeschlagen werden können, die eine Kooperationsvereinbarung mit Deutschland geschlossen haben. Mit den Kooperationsvereinbarungen ist gewährleistet, dass der in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Strom in den Genuss einer Förderung nach dem EEG kommt und in die deutschen erneuerbare Energien Ziele eingerechnet wird.

Hintergrund

Im Dezember 2013 leitete die Kommission eine eingehende Prüfung des EEG 2012 ein (IP/13/1283), da sie insbesondere die Vereinbarkeit der Ermäßigungen für stromintensive Unternehmen mit dem Beihilferecht bezweifelte. Dieses Verfahren wird von der Prüfung des EEG 2014 getrennt durchgeführt. Das EEG 2012 wird auf der Grundlage der neuen Leitlinien für Umweltschutz- und Energiebeihilfen geprüft. Die Bundesrepublik hat bereits die Eckpunkte des Anpassungsplans im Sinne der Randnummer 196 der Leitlinien vorgelegt.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.38632 im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Nachrichtendienst State Aid Weekly e-News.

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