Mitteilung der Kommission: Maßnahmen, die als gleichermaßen wirksam wie Art. 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken angesehen werden
Amtsblatt der Europäischen Union C 441 vom 7.12.2018, S. 1
1. Allgemeine Anmerkungen
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (1) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 (2) Zinsschranken in nationales Recht umzusetzen.
Nach Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung „dürfen Mitgliedstaaten, die zum 8. August 2016 über nationale gezielte Vorschriften zur Verhütung von BEPS verfügen, die gleichermaßen wirksam sind wie die Zinsschranke nach dieser Richtlinie, diese gezielten Vorschriften bis zum Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahres, das auf den Tag folgt, an dem die Vereinbarung zwischen den Mitgliedern der OECD über einen Mindeststandard in Bezug auf den BEPS-Aktionspunkt 4 auf der amtlichen Website veröffentlicht wird, spätestens aber bis zum 1. Januar 2024 anwenden.“
In Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie heißt es: „Die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2017 alle Informationen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit der nationalen gezielten Vorschriften zur Verhütung von Risiken der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting — BEPS) zu bewerten.“
2. Maßnahmen, die als gleichermaßen wirksam gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung angesehen werden
Die Kommissionsdienststellen sehen die folgenden, von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Maßnahmen als „gleichermaßen wirksam“ wie die Zinsschranken des Artikels 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung an. Die betreffenden Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung weiterhin anwenden:
- Griechenland: Artikel 49 des Gesetzes 4172/2013,
- Frankreich: Artikel 212bis des „Code général des impôts“ (CGI),
- Slowakei: Abschnitt 21a Rechtsakt Nr. 595/2003 Coll.,
- Slowenien: Artikel 32 „zakon o davku od dohodkov pravnih oseb“ (ZDDPO-2) und
- Spanien: 1. Artikel 16 und Artikel 63 Körperschaftsteuergesetzes 27/2014 („Ley 27/2014, Del Impuesto Sobre Sociedades — ‚territorio comun‘“) und 2. Artikel 24 des regionalen Körperschaftsteuergesetzes 26/2016 („Ley Foral 26/2016, Del Impuesto Sobre Sociedades“) von Navarra.
3. Kriterien für die Bewertung der gleichen Wirksamkeit
Auf der Grundlage der in der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung festgelegten Benchmarks bewerteten die Kommissionsdienststellen 1. die rechtliche Ähnlichkeit und 2. die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Maßnahmen.
Bei der Prüfung der rechtlichen Gleichwertigkeit der gemeldeten Maßnahmen wird von der Grundannahme ausgegangen, dass nur diejenigen Maßnahmen, die die Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten im Hinblick auf Rentabilitätsfaktoren des Steuerpflichtigen sicherstellen, primär als „gleichermaßen wirksam“ zur Bekämpfung überhöhter Zinsabzüge gelten können.
Bei der Analyse der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der gemeldeten Vorschriften mit Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung wurden zwei Kriterien berücksichtigt:
Erstens sollten die gemeldeten Maßnahmen zumindest nicht deutlich weniger Einnahmen erzielen als die Zinsschranke gemäß Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
Zweitens wurde die gemeldete nationale Maßnahme als „gleichermaßen wirksam“ wie Artikel 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung erachtet, wenn ihre Anwendung für die Mehrheit der Unternehmen (alle Unternehmen außer KMU) eine Steuerschuld mit sich bringen wird, die ähnlich hoch oder höher ist als diejenige, die sich voraussichtlich bei Anwendung der Zinsschranke der Richtlinie ergeben würde.
(1) Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (ABl. L 193 vom 19.7.2016, S. 1).
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung.
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