Bei Kundenbesuchen volle Fahrtkosten ansetzen - Bund der Steuerzahler unterstützt Musterverfahren beim Bundesfinanzhof
Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. 19. August 2013, Presseinformation 26/2013
Selbstständige und Unternehmer sollten sich nicht mit der niedrigeren Entfernungspauschale abspeisen lassen, wenn es um Fahrten zum Kunden geht, rät der Bund der Steuerzahler. Wird nämlich ein Arbeitnehmer beim Kunden tätig, können die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich geltend gemacht werden. Bei Unternehmern will die Finanzverwaltung hingegen oft nur die Entfernungspauschale für den einfachen Weg anerkennen, wenn sie einen Kunden regelmäßig besuchen.
Durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bekommen Unternehmer und Selbstständige nun aber Rückenwind: Das Gericht erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz (Az. 10 K 829/11 E = SIS 13 12 51). Das Finanzamt hat gegen diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Revisionsverfahren, das dort unter dem Aktenzeichen X R 13/13 anhängig ist, als Musterverfahren.
Betroffene Unternehmer sollten sich auf dieses Verfahren berufen und den niedrigeren Ansatz der Entfernungspauschale bei Kundenbesuchen nicht akzeptieren, rät der Bund der Steuerzahler. Folgt der Bundesfinanzhof der Vorinstanz, steht den Unternehmern der volle Fahrtkostenansatz zu. Unternehmer, die ihren Steuerbescheid mit einem Einspruch offenhalten, bekommen dann ggf. zu viel gezahlte Steuern zurück. Ein Einspruch muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids eingelegt werden.
Folgender Fall liegt dem Musterverfahren zugrunde: Der Steuerzahler war selbstständig im Bereich der EDV-Organisation tätig. Im Jahr 2008 betreute er nur einen Kunden, den er regelmäßig mit seinem Firmenwagen besuchte. Die Kosten für die Hin- und Rückfahrten machte er als Betriebsausgaben geltend. Die Finanzverwaltung beurteilte die Fahrten aber nur als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und setzte als Betriebsausgabe die niedrigere Entfernungspauschale mit 30 Cent je Entfernungskilometer (also nur den einfachen Weg) an. Der Steuerzahler zog vor das Finanzgericht Düsseldorf. Die Richter folgten der Auffassung des Steuerzahlers und gingen davon aus, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine Betriebsstätte des Klägers ist. Zur Begründung zog das Finanzgericht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Arbeitnehmerfällen heran. Danach ist bei einem Arbeitnehmer die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte. Diese Wertung müsse auch für Unternehmer gelten, befand das Finanzgericht Düsseldorf und erlaubte den vollen Fahrtkostenansatz. Jetzt ist abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof der steuerzahlerfreundlichen Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf folgt.
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