Rheinland-Pfalz, Grundsteuer: Bearbeitung von Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz – Finanzämter versenden Antwortschreiben
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.11.2024
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihren Grundsteuerwertbescheid mit Einspruch angefochten haben, können unter bestimmten Bedingungen eine Aussetzung der Vollziehung ihres Bescheids erreichen (durch sog. AdV-Anträge). Soweit die Finanzverwaltung einem solchen AdV-Antrag entspricht, werden neben den Antragstellern die zuständigen Stadt- und Gemeindeverwaltungen entsprechend informiert. Den Grundstückseigentümern werden in einem solchen Fall zwar die Grundsteuerbescheide durch die Gemeinden zugestellt, sie müssen die darin festgesetzte Grundsteuer je nach Umfang der gewährten Aussetzung jedoch vorerst nicht zahlen.
Die Finanzverwaltung gibt einem solchen AdV-Antrag jedoch im Regelfall nur dann statt, wenn erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grundsteuerwertbescheids bestehen. In zahlreichen Fällen bezogen sich die Eigentümer in ihren mit den Einsprüchen verbundenen AdV-Anträgen auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungs- und Grundsteuerrechts. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist es in solchen Fällen erforderlich, zusätzlich ein besonderes individuelles Interesse für die Gewährung dieses vorläufigen Rechtsschutzes vorzutragen. Diese Begründung eines solchen besonderen Interesses fehlt häufig. Dann lehnen die Finanzämter die AdV-Anträge ab. Die Ablehnungsbescheide werden in den kommenden Wochen versandt.
Die Einsprüche selbst bleiben davon jedoch unberührt. Die Bearbeitung der Einsprüche, soweit sich diese auf die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des Bewertungs- und Grundsteuerrechts beziehen, wird von den Finanzämtern solange zurückgestellt, bis zur Frage der Verfassungsmäßigkeit eine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. Einsprüche, die sich gegen einzelfallbezogene Feststellungen im Grundsteuerwert- oder Grundsteuermessbescheid wenden, werden unabhängig davon von den Finanzämtern aufgegriffen und bearbeitet.
Wichtig zu wissen:
Nach einem Beschluss des BFH vom Mai 2024 können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer aber zumindest teilweise die Aussetzung der Vollziehung erreichen. Dies ist dann möglich, wenn grundstücksbezogene Kriterien vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass der vom Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert den Verkehrswert des Grundstücks um mindestens 40 % übersteigt. In einem solchen Fall können 50 % des Grundsteuerwerts für bis zu 12 Monate ausgesetzt werden.
Um dies zu erreichen, kann beim Finanzamt erneut ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden. In diesem Antrag muss zunächst schlüssig dargelegt und begründet werden, dass der festgestellte Grundsteuerwert den tatsächlichen Grundstückswert (Verkehrswert) um mindestens 40 % übersteigt. Innerhalb von im Regelfall 9 Monaten muss dann der Nachweis auf eigene Kosten nachgereicht werden, durch
• Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses,
• Gutachten staatlich anerkannter oder nach DIN EN ISO/IED 17024 akkreditierter Sachverständiger
• oder Nachweis des Kaufpreises bei Kauf eines Grundstücks in den Jahren 2021 oder 2022.
Ohne diesen Nachweis wird die Aussetzung des Grundsteuerwertbescheids entweder aufgehoben oder sie endet automatisch nach Ablauf von 12 Monaten.
Quelle: lfst.rlp.de
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera