Thüringer Finanzministerin Taubert informiert über steuerliche Entlastungen ab 2023
Kindergeld wird einheitlich auf jeweils 250 Euro pro Kind erhöht. Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp bleibt einkommensteuerfrei.
Thüringer Finanzministerium, Medieninformation vom 16.12.2022
„Zum Jahreswechsel greifen eine ganze Reihe steuerliche Entlastungen, die sich aus dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben. Neben der Anhebung von verschiedenen Freibeträgen, können größere Photovoltaikanlagen bis zu 30 kWp (Kilowattpeak) einkommensteuerfrei betrieben werden. Die Regeln zur Homeoffice-Pauschale werden ausgeweitet und eine Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer darf abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung steht“, so Finanzministerin Heike Taubert (SPD).
In 2023 wird der Grundfreibetrag für ledige Steuerpflichtige um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für Ehegatten, die sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, steigt der Betrag auf 21.816 Euro. „Alle Einkünfte bis zum Erreichen des Grundfreibetrags sind steuerfrei“, so die Finanzministerin.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird um 252 Euro auf 4.260 Euro angehoben.
Der Spitzensteuersatz in Höhe von 42 Prozent greift ab 2023 ab einem Jahreseinkommen von 62.810 Euro. Bisher wurden bereits Einkünfte ab einer Höhe von 58.597 Euro mit dem Spitzensatz versteuert. Durch diese Abmilderung der sogenannten „kalten Progression“ machen sich Lohnsteigerungen und Entlastungen trotz steigender Inflation bei den Bürgerinnen und Bürgern bemerkbar.
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind einheitlich 250 Euro. Bisher lag das Kindergeld für das erste und zweite Kind bei jeweils 219 Euro, für das dritte Kind bei 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 250 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt zum 1. Januar 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil pro Jahr.
Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von 1.000 Euro auf 1.230 Euro erhöht. „Um diesen Betrag werden die Lohneinkünfte der Steuerpflichtigen automatisch gemindert. Für die Aufwendungen ist kein Beleg notwendig“, erklärt Taubert.
Für das häusliche Arbeitszimmer wird eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro eingeführt, die die Einkünfte mindert, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer zusätzlich den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, ist auch ein höherer Abzug der Aufwendungen möglich. „Dann sind jedoch auf Verlangen des Finanzamts die entsprechenden Nachweise vorzulegen“, so Heike Taubert. Die Homeofficepauschale steigt auf 6 Euro pro Tag und kann ab 2023 an bis zu 210 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Möglich waren bisher nur maximal 600 Euro pro Jahr, d.h. die Pauschale darf auch im Jahr 2022 an maximal 120 Tagen mit jeweils fünf Euro geltend gemacht werden.
„Steuerpflichtige müssen sich entscheiden, ob sie die Homeofficepauschale oder die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung angeben“, sagt Taubert weiter.
Der Sparer-Pauschbetrag steigt von aktuell 801 Euro auf 1.000 Euro. Steuerpflichtige müssen ab 2023 für Kapitaleinkünfte (z.B. Zinsen) bis 1.000 Euro pro Person keine Steuern zahlen. Das ist ein Plus von rund 25 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten klettert er von 1.602 Euro auf 2.000 Euro.
Die beschlossene Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp greift bereits ab 2022. Damit entfällt die bisherige Liebhaberei-Regelung. Auf schriftlichen Antrag wurde bisher ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Photovoltaik-Anlagen bis zu 10 kWp nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und sie damit letztlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich waren.
„Das ist für viele Betreiberinnen und Betreiber von Photovoltaikanlagen eine wirklich gute Nachricht. Der Bürokratieabbau an dieser Stelle macht den Einsatz einer solchen Anlage auch für noch Unentschlossene wieder attraktiver. Mit jeder neuen Photovoltaik-Anlage fördern wir auch den Klimaschutz und die Energiewende im Freistaat“, so Taubert.
Lohnsteuerhilfevereine dürfen Steuerpflichtige mit solchen Photovoltaik-Anlagen vertreten, wenn diese der Ertragsteuerbefreiung unterliegen.
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