Steuerliche Anreize für Gebäudesanierung
Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 24.03.2021 (hib 381/2021)
Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch die Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (19/26559) beschlossen. Damit werden Änderungen bei der direkten Förderung auch für die steuerliche Förderung nachvollzogen. Die Verordnung sieht eine steuerliche Förderung von energetischen Maßnahmen bis zu 40.000 Euro, verteilt auf drei Jahre, vor. Sie führt das im November 2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz aus.
In der Sitzung unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) stimmten die Fraktionen von CDU/CSU und SPD sowie der AfD der Verordnung zu, die Fraktionen von FDP und Die Linke enthielten sich, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stimmte dagegen. Ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde bei Enthaltung der Fraktion Die Linke abgelehnt.
Die CDU/CSU-Fraktion begrüßte in der Aussprache die Verordnung insgesamt und insbesondere die enthaltene Förderfähigkeit von Mini-Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Die Dekarbonisierung von Heizsystemen sei ein wichtiges Ziel. Die SPD-Fraktion schloss sich dem inhaltlich an und betonte die mit der Verordnung verbundene große Anreizwirkung zu energetischen Maßnahmen. Die AfD-Fraktion erklärte, die Verordnung sei handwerklich zufriedenstellend, ebenso die enthaltenen Anforderungen für eine Förderung. Die FDP-Fraktion betonte, wie wichtig es im Sinne des Klimaschutzes sei, CO2 im Gebäudesektor einzusparen. Die Linke begrüßte, dass der Begriff des Fachbetriebs in der Verordnung auf weitere Gewerke und Fenstermonteure ausgedehnt wird. Grundsätzlich seien direkte Hilfen besser als steuerliche Förderungen.
Grundsätzliche Kritik übte die Fraktion Bündnis 90/Die Grüne. Die Verordnung bringe Deutschland im Klimaschutz nicht weiter. Das Potential bei der energetischen Sanierung von Gebäuden sei hoch, deshalb müssten die für eine Förderung verlangten Standards höher liegen.
Der Entschließungsantrag der Grünen wurde abgelehnt. Er sah unter anderem vor, dass die technischen Anforderungen mindestens auf dem Niveau des KfW-Effizienhaus 55 Standard liegen sollten. Ebenso sollte nach der Durchführung der Sanierung nur Fachunternehmen, die Meisterbetriebe sind oder qualifizierte Energieberater die Bestätigung ausstellen dürfen.
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