EU-Rat erzielt Einigung über Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“
Rat der EU, Pressemitteilung vom 5.11.2024
Der Rat hat heute eine Einigung über neue Maßnahmen erzielt, mit denen die EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuer (MwSt) an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen. Mit neuen Vorschriften für elektronische Rechnungen und die Echtzeitmeldung von Daten sowie über digitale Plattformen abgewickelte Geschäfte wird dieses Gesetzgebungspaket zur Bekämpfung von Steuerbetrug beitragen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern.
Nach fast zweijährigen Verhandlungen hat der Rat eine Einigung über das MwSt-Paket erzielt. Dies ist ein Eckpfeiler für den digitalen Wandel und ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Mit den neuen Vorschriften werden unsere MwSt-Systeme modernisiert, sodass sie der Digitalisierung unserer Volkswirtschaften Rechnung tragen, zur Bekämpfung von MwSt-Betrug beitragen und die Verwaltungslast für kleine Unternehmen und einzelne Dienstleistungserbringer verringern. Die heutige Entscheidung ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen unter Leitung des ungarischen Vorsitzes, und wir möchten allen Delegationen für ihre konstruktive Haltung und ihre harte Arbeit danken.
Mihály Varga, ungarischer Finanzminister
Das Paket, über das Einigung erzielt wurde, umfasst drei Rechtsakte – eine Richtlinie, eine Verordnung und eine Durchführungsverordnung. Zusammen werden die neuen Vorschriften die folgenden Änderungen an drei verschiedenen Aspekten des MwSt-Systems bewirken:
- vollständige Digitalisierung der MwSt-Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze bis 2030
- Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt erheben
- Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen für die MwSt im Internet, damit Unternehmen nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, eine kostspielige MwSt-Registrierung vornehmen müssen
Digitale MwSt-Meldung
Derzeit werden Unternehmen alle paar Monate aufgefordert, ihren nationalen Steuerbehörden zusammenfassende Meldungen der Gegenstände und Dienstleistungen zu übermitteln, die sie an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten, die dort steuerpflichtig sind, verkauft haben.
Dies schafft eine Lücke für Betrüger: Sie können die Schwierigkeiten ausnutzen, die die Behörden dabei haben, verdächtige oder betrügerische Transaktionen rasch aufzudecken, da die Daten unvollständig und nicht in Echtzeit verfügbar sind.
Der Rat ist jetzt übereingekommen, dass ein digitales Echtzeit-Meldesystem für MwSt-Zwecke mittels elektronischer Rechnungen eingerichtet wird.
Unternehmen stellen elektronische Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen zwischen Unternehmen aus und melden damit die Daten automatisch an ihre Steuerverwaltung. Dies wird auf den bestehenden europäischen Standard für die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen gestützt sein. Die nationalen Steuerbehörden werden die Daten dann über ein neues IT-System austauschen, das in der Lage sein wird, verdächtige Vorgänge zu ermitteln.
Ein Rahmen auf nationaler Ebene wird für die Qualität der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen Daten sorgen, wobei den Mitgliedstaaten Flexibilität bei der Umsetzung dieses Rahmens eingeräumt wird.
Damit erhalten die Mitgliedstaaten schnell vollständige Informationen über grenzüberschreitende Umsätze, die sie zur Bekämpfung von MwSt-Betrug verwenden können.
Der Rat kam überein, dass das EU-System bis 2030 einsatzbereit sein sollte und dass die Interoperabilität aller bestehenden nationalen Systeme mit dem EU-System bis 2035 sichergestellt werden sollte.
MwSt für die Plattformwirtschaft
Derzeit zahlen viele Online-Anbieter von Kurzzeitvermietung von Unterkünften und von Personenbeförderung keine MwSt. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass es sich dabei in der Regel um einzelne Anbieter (wie einen Fahrer oder eine Person, die ihre Wohnung vermietet) oder um kleine Unternehmen handelt, die sich meistens nicht für MwSt-Zwecke registrieren müssen oder sich oft ihrer Verpflichtungen oder der Steuervorschriften in anderen Mitgliedstaaten einfach nicht bewusst sind.
Dies führt dazu, dass große Mengen an MwSt nicht erhoben werden und dass mitunter ein unfairer Wettbewerb zwischen herkömmlichen Beherbergungs- und Beförderungsanbietern und jenen, die über Plattformen tätig sind, besteht.
Gemäß den neuen Vorschriften sind die Betreiber der Plattformwirtschaft für die Erhebung und Abführung der MwSt in den Fällen zuständig, in denen ihre Dienstleistungserbringer die MwSt nicht selbst zahlen (nach dem Modell des „fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers“). Die Plattformen müssen die MwSt direkt beim Kunden erheben und sie an die Steuerbehörden abführen.
Der Rat hat den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt, indem er die Definition der Kurzzeitvermietung von Unterkünften für Steuerzwecke erweitert hat und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit erteilt hat, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Vorschriften über fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer auszunehmen. Der Rat hat ferner eine kurze Übergangsfrist für die Anwendung der Vorschriften über fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer vereinbart.
Einzige Anlaufstelle für die MwSt-Registrierung
Derzeit können Unternehmen über ein System von einzigen Anlaufstellen die MwSt auf ihre Verkäufe – aus einem EU-Land in ein anderes – von Gegenständen und Dienstleistungen an Verbraucher über die Behörden eines einzigen Mitgliedstaats und in einer einzigen Sprache melden und abführen. Unternehmen, die Gegenstände an Verbraucher innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als ihrem eigenen verkaufen wollen (d. h. aus einem Lager oder von einem Wochenmarkt in diesem Mitgliedstaat), müssen sich jedoch nach wie vor zweimal für MwSt-Zwecke registrieren lassen.
Daher wird der Anwendungsbereich der bestehenden einzigen Anlaufstellen mit den neuen Vorschriften ausgeweitet; er betrifft jetzt nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern auch die Verkäufe – von Unternehmen an Verbraucher – bestimmter Produkte, wie etwa Strom oder Gas, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als ihrem eigenen getätigt werden. Dazu gehören auch Situationen, in denen Unternehmen lediglich Lagerbestände in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, um die Waren dort zu einem späteren Zeitpunkt direkt an Verbraucher zu verkaufen.
Somit wird es die erweiterte einzige Anlaufstelle noch mehr Unternehmen ermöglichen, ihren MwSt-Pflichten über ein einziges Online-Portal und in einer einzigen Sprache nachzukommen.
Der Rat kam ferner überein, die Verantwortung für die Zahlung der MwSt in Transaktionen zwischen Unternehmen von dem Lieferer eines Gegenstands oder einer Dienstleistung auf den Käufer zu verlagern, wenn der betreffende Lieferer nicht in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die MwSt geschuldet wird (im Rahmen der „Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“). Dies war bereits in einigen Situationen möglich, wird aber künftig verbindlich werden.
Entgegen dem Vorschlag der Kommission hat der Rat beschlossen, die bestehende Bestimmung des fiktiven Lieferers/Dienstleistungserbringers – wonach die Zuständigkeit für die Erhebung der MwSt bei den Plattformen liegt, die die Transaktionen ermöglichen, und nicht bei den zugrunde liegenden Lieferern – nicht auf alle von Online-Plattformen gelieferten Gegenstände und nicht auf unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen auszuweiten. Er kam ferner überein, die Vorschriften für Kunstgegenstände und Antiquitäten nicht zu ändern.
Der Rat hat außerdem beschlossen, den Vorschlag, die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr verpflichtend zu machen, im Rahmen der MwSt-Aspekte des Vorschlags über die Reform des Zollkodex der Union, über den derzeit im Rat beraten wird, zu erörtern.
Hintergrund und weiteres Vorgehen
Die Kommission hat am 8. Dezember 2022 das Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ vorgelegt, das drei Vorschläge umfasst:
- einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
- einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer
- einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 hinsichtlich der Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen
Die Richtlinie und die Verordnung unterliegen einem besonderen Gesetzgebungsverfahren. Im Rat ist für alle drei Rechtsakte Einstimmigkeit erforderlich. Das Europäische Parlament wurde gehört und hat seine Stellungnahme am 22. November 2023 abgegeben. Aufgrund der wesentlichen Änderungen, die der Rat an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament jedoch erneut zu dem vereinbarten Text gehört werden.
Anschließend muss der Text vom Rat förmlich angenommen werden, bevor er im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.
- Entwurf einer Richtlinie des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter – Allgemeine Ausrichtung
- Entwurf einer Verordnung des Rates in Bezug auf die für das digitale Zeitalter erforderlichen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer – Politische Einigung
- Entwurf einer Durchführungsverordnung des Rates in Bezug auf die Informationsanforderungen für bestimmte Mehrwertsteuerregelungen – Politische Einigung
- Erklärungen
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