Unternehmen können von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2021 befreit werden
Finanzministerin Lange: Maßnahme soll von Corona-Krise betroffenen Unternehmen Liquidität sichern
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg, Pressemitteilung 2/2021 vom 22.1.2021
Bund und Länder haben sich auf die Neuauflage einer steuerlichen Erleichterung für jene Unternehmen verständigt, die von den Eindämmungsmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wirtschaftlich unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Umsatzsteuerpflichtige Unternehmen können ab sofort bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2021 stellen.
Wie schon im vergangenen Jahr werden die Sondervorauszahlungen damit „auf null gestellt“; bereits gezahlte Beträge werden von den Finanzämtern in voller Höhe erstattet, erläuterte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange heute in Potsdam. „Mit dieser Maßnahme verschaffen wir betroffenen Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind, dringend benötigte Liquidität. Um möglichst schnell helfen zu können, wird dabei grundsätzlich auf sonst übliche Nachweispflichten verzichtet“, betonte Lange.
Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31. März 2021.
Zum Hintergrund:
Wie schon im vergangenen Jahr wird auch in diesem Jahr auf Antrag beim zuständigen Finanzamt auf die Sondervorauszahlung verzichtet. Die Dauerfristverlängerung wird gleichwohl gewährt. Die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist gewöhnlich von der Leistung einer Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr abhängig und wird bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet. Mit einer Dauerfristverlängerung kann die Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später eingereicht werden. Auch die Zahlungsfrist verlängert sich entsprechend.
Diese Maßnahme dient der Entlastung der Wirtschaft vor dem Hintergrund der massiven Auswirkungen der Corona-Krise auf das gesamte Wirtschaftsleben.
Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auch im Jahr 2021
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.1.2021
Unmittelbar zu Beginn der Corona-Pandemie wurden auf dem Gebiet des Steuerrechts weitreichende Maßnahmen ergriffen, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern und den betroffenen Unternehmen kurzfristig Liquidität zur Verfügung zu stellen. Viele der steuerlichen Hilfsmaßnahmen, die bis zum Jahresende 2020 befristet waren, sind bereits verlängert. Heute gab Finanzministerin Doris Ahnen bekannt, dass die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auch für das Jahr 2021 auf Antrag bis auf null herabgesetzt werde.
„Gerade in der aktuellen Lage, in der viele Unternehmen erneut von starken Einschränkungen betroffen sind, ist es wichtig, Liquiditätshilfen zur Verfügung zu stellen. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer auf Antrag bis auf null herabzusetzen, hat sich als Hilfsmaßnahme im Jahr 2020 bewährt. Bund und Länder haben daher entschieden, auch im Jahr 2021 auf die Sonderauszahlung zu verzichten, was den von der Pandemie betroffenen Unternehmen jetzt mehr Liquidität verschafft,“ erklärte Ahnen.
Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann für das Jahr 2021 auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag (z. B. auf null) herabgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich negativ von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies ist in dem Antrag darzulegen. Das BMF wird zeitnah die FAQ „Corona“ (Steuern) entsprechend auf seiner Homepage anpassen.
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