OFD Niedersachsen: Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Jahressteuererklärungen - Neuregelungen ab 2012
Oberfinanzdirektion Niedersachsen 23. Februar 2012
Beginnend mit der Einkommensteuererklärung 2011 sind Personen, die Gewinneinkünfte erzielen, zur elektronischen Übermittlung verpflichtet.
Gewinneinkünfte sind Einkünfte
- aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13, § 13a, § 14, § 14a Einkommensteuergesetz)
- aus Gewerbebetrieb (§ 15, § 16, § 17 Einkommensteuergesetz)
- aus selbständiger Arbeit (§ 18 Einkommensteuergesetz)
Hinweis:
Für beschränkt Steuerpflichtige ist die elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung derzeit aus technischen Gründen noch nicht möglich.
Weitere Informationen im Bundesfinanzministerium...
Darüber hinaus besteht die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung - unabhängig vom Vorliegen von Gewinneinkünften - auch für:
- Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden,
- Körperschaftsteuererklärungen sowie Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ab dem Veranlagungszeitraum 2011,
- Gewerbesteuererklärungen und Erklärungen für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ab dem Erhebungszeitraum 2011,
- Feststellungserklärungen für nach dem 31.12.2010 beginnende Feststellungszeiträume,
- die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.
Hinweis:
Aus technischen Gründen ist zurzeit nur eine elektronische Übermittlung von Feststellungserklärungen mit maximal 10 Beteiligten möglich.
Weitere Informationen im Bundesfinanzministerium...
Arten der elektronischen Steuererklärung
Idealerweise werden Steuererklärungen authentifiziert, also vollkommen papierlos übermittelt. Das hierfür erforderliche Softwarezertifikat erhalten Sie kostenlos nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im Internet unter https://www.elsteronline.de.
Ebenfalls ist die elektronische Übermittlung der Steuerdaten und die zusätzliche Einreichung der ausgedruckten komprimierten Einkommensteuererklärung möglich.
Vorteile der elektronischen Steuererklärung
Die elektronische Steuererklärung bietet unter anderem diese Vorteile:
- Elektronisch abgegebene Steuererklärungen werden in der Regel schneller als die herkömmlichen Steuererklärungen auf Papier bearbeitet, da die Daten dem Finanzamt bereits vorliegen.
- Die meisten Softwareprogramme bieten komfortable Zusatzfunktionen zum leichteren Ausfüllen der Steuererklärung (Interview-Modus, Plausibilitätsprüfung, Updateservice, Hilfefunktion usw.).
- Stammdaten (Name, Anschrift usw.) müssen nicht in jedem Jahr neu eingegeben werden. Die Steuererklärungssoftware übernimmt die Eingaben des letzten Jahres.
- Die Plausibilitätsprüfungen weisen bereits bei der Eingabe auf fehlende Angaben hin. Hierdurch verringern sich die Nachfragen des Finanzamtes.
- Da die übermittelten Daten im Finanzamt nicht erneut elektronisch erfasst werden müssen, besteht keine Gefahr, dass Daten dort fehlerhaft eingegeben werden.
- Nur gesetzlich vorgeschriebene Belege müssen eingereicht werden. Auf weitere Belege kann grundsätzlich verzichtet werden.
- Maximale Sicherheit durch verschlüsselte Übertragung der Daten.
Geeignete Softwareprodukte
Einkommensteuererklärungen können elektronisch über Steuererklärungsprogramme kommerzieller Anbieter oder über die kostenlose Software ElsterFormular an die Finanzverwaltung übermittelt werden.
Härtefälle
In Härtefällen kann das Finanzamt die Abgabe von Erklärungen in herkömmlicher Form zulassen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Gesetze "Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerbürokratieabbaugesetz, BGBl 2008 I S. 2850)" und "Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010, BGBl 2010 I S. 1768)" enthalten die Grundlagen für die verpflichtende Übermittlung der Jahressteuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz.
Weitere Informationen
zum Thema elektronische Steuererklärung erhalten Sie unter
Quelle: www.ofd.niedersachsen.de
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