BStBK zur globalen Mindeststeuer: Einheitliche Umsetzung auf EU-Ebene ein richtiger Schritt
Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 015/2021 vom 22.12.2021
Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Einführung einer effektiven Mindeststeuer in der EU, warnt aber vor einem Mehr an Bürokratie und Doppelbelastungen für die betroffenen Unternehmen.
Mit dem Kommissionsvorschlag soll die auf OECD-Ebene ausgehandelte globale effektive Mindestbesteuerung in allen 27 Mitgliedstaaten der EU einheitlich umgesetzt werden. Die Eckpunkte sind:
- Multinationale Konzerne, die in mindestens zwei der vier zurückliegenden Jahre in ihren Konzernabschlüssen einen Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro aufweisen, werden effektiv zu mindestens 15 % besteuert.
- Die effektive Besteuerung von 15 % wird im Regelfall durch eine „top-up“-Berechnung hergestellt: Befindet sich die Muttergesellschaft in der EU, wird sie für ihre im Ausland befindlichen und niedrig besteuerten Tochtergesellschaften zu einer top-up-Steuer herangezogen, bis in der Unternehmensgruppe insgesamt die 15 % erreicht sind.
- Im Unterschied zur OECD soll die Mindeststeuer in der EU auch für große rein inländische Unternehmen gelten, um eine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung von grenzüberschreitenden und rein nationalen Sachverhalten zu vermeiden.
„Es ist richtig, dieses komplexe Thema auf EU-Ebene einheitlich zu regeln“, erklärt BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab. „Das sorgt für Planungssicherheit und stärkt unseren Binnenmarkt.“ Zum Gelingen der Reform ist für Schwab aber essentiell, dass es dadurch nicht zu mehr Bürokratie und Doppelbelastungen für betroffene Unternehmen kommen dürfe. Schwab fordert daher: „Zumindest die Unternehmen, die von der Mindeststeuer betroffen sind, müssen im Gegenzug von anderen Regelungen, die das gleiche Ziel verfolgen, befreit werden.“ Außerdem fordert Schwab, dass der Gesetzgeber darüber hinaus prüfen solle, inwiefern andere Missbrauchsvermeidungsnormen noch notwendig seien. Auf EU-Ebene wären dies Teile der Anti-Steuervermeidungsrichtlinien ATAD 1 & 2, auf nationaler Ebene die Hinzurechnungsbesteuerung im Außensteuergesetz und die Zinsschranke.
„Zu begrüßen ist auch, dass eine Digitalabgabe als eigene EU-Steuer erst einmal vom Tisch ist. Neben der Mehrbelastung für Unternehmen und dem bürokratischen Aufwand hätte sie Streitpotenzial mit Nicht-EU-Ländern geborgen und unserer Außenwirtschaft damit keinen Gefallen getan. Ich hoffe, dass die französische Ratspräsidentschaft diesen Kurs jetzt konsequent weiterverfolgt“, kommentiert Schwab weiter.
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