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OFD Koblenz: Elektronische Lohnsteuerkarte: Für den Großteil der rheinland-pfälzischen Bürger ändert sich nichts

Nur bei Änderungen stellen Finanzämter Bescheinigung für die Vorlage beim Arbeitgeber aus – Lohnsteuerkarte 2010 weiter gültig

Oberfinanzdirektion Koblenz 22.11.2011, Pressemeldung

Erfahrungsgemäß sind jährlich nur bei maximal 15% der Arbeitnehmer Änderungen auf der Lohnsteuerkarte erforderlich. Für die aktuelle Umstellung von der Papier- auf die elektronische Lohnsteuerkarte bedeutet dies, dass für die meisten rheinland-pfälzischen Arbeitnehmer bis zum endgültigen Start des elektronischen Verfahrens die alte Lohnsteuerkarte, die letztmalig für das Jahr 2010 ausgestellt wurde, ihre Gültigkeit behält. Diese Bürger müssen daher derzeit nicht tätig werden. Freibeträge müssen zum Start des elektronischen Verfahrens jedoch grundsätzlich neu beantragt werden. Der Starttermin wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Gleiches gilt für die in 2011 ausgestellten Ersatzbescheinigungen. Die dort eingetragenen Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, Religionszugehörigkeit sowie Freibeträge) müssen also weiterhin vom Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug verwendet werden.

Nur wenn die Daten der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung sich geändert haben, müssen Bürger wie bisher ihren Arbeitgeber informieren. Hierzu wird eine Bescheinigung des Finanzamts benötigt. Möglich ist auch, die Änderungen durch das Finanzamt direkt auf der alten Lohnsteuerkarte aus 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung vornehmen zu lassen.

Die für solche Änderungen der Lohnsteuerdaten notwendigen Vordrucke sind im Internet unter www.fin-rlp.de/vordrucke (Rubrik Lohnsteuer) bereitgestellt.

Wer nicht mehr weiß, welche Eintragungen auf seiner alten Lohnsteuerkarte stehen, findet die Angaben auch auf seiner Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber.

Wegen des zurzeit erhöhten Publikumsverkehrs in den Service-Centern der Finanzämter muss bei Änderungsanträgen mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden.

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