BZSt: Grundlegende Änderung der Besteuerung für Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018
Bundeszentralamt für Steuern 4.9.2017
Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 2016 S. 1730) ändert sich das Besteuerungssystem für Investmentfonds grundlegend. Damit unterliegen Investmentfonds ab dem 1. Januar 2018 mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer.
Die Höhe des Steuerabzugs kann auf 15 Prozent des Kapitalertrages reduziert werden, wenn der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt (sog. Statusbescheinigung).
Die Erteilung von Statusbescheinigungen für ausländische Investmentfonds, die keine inländischen Immobilienerträge erzielen, fällt in die Zuständigkeit des BZSt. Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung steht auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ab sofort zur Verfügung. Auch für ausländische Investmentfonds gilt: Mit rechtzeitiger Vorlage der Statusbescheinigung beim Entrichtungspflichtigen (letzte inländische auszahlende Stelle) wird die Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) nur mit einem Steuersatz von 15 Prozent erhoben. Dies entspricht der Steuerbelastung, die in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden aus Streubesitz vorgesehen ist. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Investmentfonds nach § 50d EStG ist in diesen Fällen meist nicht mehr erforderlich.
Einkünfte eines Investmentfonds unterliegen nicht der Besteuerung, soweit bei Zufluss der Einkünfte Anleger beteiligt sind, die steuerbegünstigt sind. Die Vergleichbarkeit steuerbegünstigter ausländischer Anleger ist durch eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung (Befreiungsbescheinigung) nachzuweisen. Der Antrag auf Erteilung einer Befreiungsbescheinigung steht auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ab sofort zur Verfügung.
Gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern sind die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Handelt es sich um ausländische Spezial-Investmentfonds haben diese nach Ablauf des Geschäftsjahres beim BZSt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben.
Ausführliche Informationen, FAQ´s und Formulare finden Sie hier.
Quelle: www.bzst.de
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