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Informationen zu den luftverkehrsteuerrechtlichen Folgen des Brexit

Generalzolldirektion, Fachmeldung vom 25.3.2019

Zum Zeitpunkt eines Ausscheidens des Vereinigten Königreichs aus der EU treten für Luftverkehrsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich die unten beschriebenen Rechtsfolgen ein.

Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz vom Vereinigten Königreich in einen Mitgliedstaat der EU verlegt haben, ergeben sich keine luftverkehrsteuerrechtlichen Konsequenzen.

Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im deutschen Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, sind gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) dazu verpflichtet, einen nach § 8 LuftVStG zugelassenen steuerlichen Beauftragten zu benennen.

Der steuerliche Beauftragte vertritt nach § 8 Abs. 1 LuftVStG das Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Er hat die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens nach dem LuftVStG als eigene zu erfüllen und hat dabei die gleichen Rechte und Pflichten wie das von ihm vertretene Luftverkehrsunternehmen. Die Pflicht zur Benennung eines solchen steuerlichen Beauftragten gilt auch dann, wenn Luftverkehrsunternehmen über eine Zweigniederlassung oder eine Repräsentanz im deutschen Inland verfügen.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten besteht weiterhin allein für Luftverkehrsunternehmen, die höchstens zwei Abflüge im Kalenderjahr vornehmen.

I. Luftverkehrsunternehmen ohne steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG

Luftverkehrsunternehmen, die bislang keinen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG mit Sitz in Deutschland benannt haben, müssen dies umgehend veranlassen. Dazu hat das Luftverkehrsunternehmen seinem zuständigen Hauptzollamt eine entsprechende Bestätigung des steuerlichen Beauftragten (Formular 1169) vorzulegen.

Kommt das Luftverkehrsunternehmen der Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten nicht nach, gilt es als unvollständig registriert. In diesem Fall sind Steueranmeldungen gemäß § 12 Abs. 3 LuftVStG unverzüglich für jeden Abflug abzugeben (statt bislang bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist). Im Weiteren ist die Luftverkehrsteuer sofort fällig (statt bislang bis zum 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist).

II. Luftverkehrsunternehmen mit steuerlichem Beauftragten nach § 8 LuftVStG

Luftverkehrsunternehmen, die bereits in der Vergangenheit einen steuerlichen Beauftragten nach § 8 LuftVStG mit Sitz in Deutschland benannt haben, müssen beachten, dass die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beauftragten zur Abwicklung luftverkehrsteuerrechtlicher Angelegenheiten verpflichtend wird. Eine etwaige Beendigung des bestehenden Vertretungsverhältnisses zwischen dem steuerlichen Beauftragten und dem Luftverkehrsunternehmen ist dem Hauptzollamt daher gemäß § 7 Abs. 4 LuftVStG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Innerhalb einer Frist von zwei Monaten hat sodann das Luftverkehrsunternehmen unter Vorlage des Formulars 1169 (siehe Ausführungen unter I.) einen neuen steuerlichen Beauftragten zu benennen.
Kommt das Luftverkehrsunternehmen dieser Pflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, gilt es als nicht vollständig registriert. In Bezug auf die Abgabe der Steueranmeldung und die Fälligkeit der Luftverkehrsteuer gelten die entsprechenden Ausführungen unter I..

Eine englische Übersetzung der zuvor aufgeführten Informationen kann der Anlage "Informationsschreiben" entnommen werden.

Informationsschreiben (einschließlich englischer Übersetzung) [PDF, 218 kB. Datei ist nicht barrierefrei]

Quelle: www.zoll.de

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