BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II
Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 01/2021 vom 14.01.2021
Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilferechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze nun Licht ins Dunkel.
Was ist der beihilfefähige Zeitraum zur Berechnung der ungedeckten Fixkosten? Was genau ist die beihilferechtliche Höchstgrenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antragstellung? Diese und weitere Fragen rund um die beihilferechtlichen Regelungen für die Überbrückungshilfe II beantwortet die BStBK.
Zudem stellt sie klar, dass alle staatlichen Hilfsprogramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts stehen – so auch die Überbrückungshilfe II. Dass aber die Auswirkungen dessen auf die Antragstellung der Überbrückungshilfe nicht klarer und eher kommuniziert wurden, kritisiert die BStBK. Denn zahlreiche Berufsträger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt. Schließlich endete die Antragsfrist bislang am 31. Januar 2021.
Das BStBK-Factsheet ist hier verfügbar:
BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der Überbrückungshilfe II
(PDF 116,30 KB)
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„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
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Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
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Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
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