BMF: Klimafreundliches Steuerrecht ab 2020
Bundesministerium der Finanzen 17.12.2019
Der Weg für das vollständige Umsetzen des Klimaschutzpakets ist frei, das Steuerrecht kann ab 1. Januar 2020 klimafreundlicher werden. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss verabschiedeten Bundestag und Bundesrat am 20. Dezember 2019 die vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Steuergesetze des Klimapakets. Für ein Umdenken und Umlenken bei Mobilität und Energie.
Die Bundesregierung hat in den vergangenen Monaten sehr zügig neue Gesetze für das Klimaschutzprogramm 2030 auf den Weg gebracht. Damit hat das Bundesfinanzministerium einen ganz entscheidenden Beitrag dafür geleistet, die Vorschläge des Klimapakets schnell umzusetzen. Nach der Einigung im Vermittlungsausschuss stimmten Bundestag und Bundesrat zu, sodass Mobilität und Energie ab dem 1. Januar 2020 in Deutschland klimafreundlicher werden.
Mobilitätswende: Bahnfahren wird billiger, Fliegen teurer
Die Mehrwertsteuer auf Bahntickets wird zum 1. Januar 2020 (von 19% auf den ermäßigten Steuersatz von 7%) gesenkt, die Luftverkehrsteuer erhöht. Damit wird Bahnfahren im Fernverkehr günstiger und attraktiver. Gleichzeitig steigt die Luftverkehrsteuer zum 1. April 2020, das macht Fliegen weniger attraktiv. Das Bundesfinanzministerium erwartet jährliche Mehreinnahmen von 740 Mio. Euro aus der Luftverkehrsteuer. Diese tragen dazu bei, die Umsatzsteuersenkung für den Bahnfernverkehr zu ermöglichen.
Um die richtigen Anreize zu setzen, werden die Steuersätze auf Flugtickets unterschiedlich erhöht. Der Steuersatz für kürzere Flüge wird stärker angehoben: Für Inlandsflüge und Flüge innerhalb der EU/EFTA steigt der Steuersatz von 7,50 Euro auf 13,03 Euro pro Flug, das bedeutet eine Steigerung um 74%. Bei Flügen über 2.500 km bis 6.000 km erhöhen sich die Steuersätze um 9,58 Euro auf 33,01 Euro pro Flug und bei Flügen über 6.000 km um 17,25 Euro auf 59,43 Euro pro Flug (Steigerung um jeweils ca. 41%). Deutschland tut damit mehr als viele andere EU-Staaten.
Energiewende: Klimafreundliche Sanierung von Gebäuden
Energetische Sanierungsmaßnahmen sollen stärker gefördert werden. Deshalb setzt die Bundesregierung Anreize dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger bei der Gebäudesanierung klimafreundliche Entscheidungen treffen. Dies betrifft beispielsweise den Einbau neuer Heizungsanlagen, die das Klima weniger belasten und weniger CO2 ausstoßen. Der Einbau von Ölheizungen wird in Gebäuden, in denen eine klimafreundlichere Wärmeerzeugung möglich ist, ab 2026 nicht mehr zulässig sein – ein großer Fortschritt.
Im Einkommensteuerrecht wird ab dem 1. Januar 2020 ein progressionsunabhängiger Abzug von der Steuerschuld für bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum vorgesehen. Dafür muss das Wohngebäude mindestens zehn Jahre alt sein. Die Beantragung der steuerlichen Förderung wird einfach und unbürokratisch über die Steuererklärung ermöglicht. Angerechnet werden können sowohl Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster als auch umfassende Sanierungen. Insgesamt sind pro Wohngebäude Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 Euro förderungsfähig.
CO2-Bepreisung unterstützt klimafreundliches Verhalten
Hinter der CO2-Bepreisung steht ein simples Prinzip: Wer für den Ausstoß von CO2 verantwortlich ist, soll dafür zahlen, und wer Emissionen reduziert, soll profitieren. Bisher ist das nur in der Industrie und der Energiewirtschaft der Fall, da diese bereits dem EU- Emissionshandelssystem unterliegen. In Deutschland wird ab 2021 ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Das neue System wird folgendermaßen funktionieren: Unternehmen, die fossile Rohstoffe in den Verkehr bringen, müssen im Grundsatz künftig für jede Tonne CO2, die dadurch verursacht wird, Emissionszertifikate abgeben. Diese Mehrkosten können von den Unternehmen über die Preise für die fossilen Energieerzeugnisse wie z.B. Heizöl, Gas, Benzin und Diesel an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergeben werden. Die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung wiederum werden komplett für den Klimaschutz eingesetzt bzw. an die Bürgerinnen und Bürger zurückgegeben.
Der daraus hervorgehende Lenkungseffekt wird klimafreundliche Produkte und Verhaltensweisen künftig attraktiver machen und sich somit auf die Entscheidungen der Verbraucherinnen und Verbraucher, zum Beispiel beim Auto- oder Heizungskauf, auswirken. In den ersten fünf Jahren wird es einen Emissionshandel mit einem anfänglichen Festpreis auf CO2 geben. Dieser wird im ersten Jahr (2021) 25 Euro pro Tonne CO2 betragen und schrittweise auf 55 Euro pro Tonne CO2 im Jahr 2025 steigen. Das ist wichtig, um Zuverlässigkeit und Planbarkeit für die Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen in Bezug auf größere Kauf- und Investitionsentscheidungen zu schaffen. Im Jahr 2026 wird dann ein Preiskorridor festgelegt. Zertifikate werden zwischen einem Mindestpreis (55 Euro pro Tonne CO2) und einem Höchstpreis (65 Euro pro Tonne CO2) auktioniert. Innerhalb dieser vorgegebenen Spanne bildet sich der Preis je nach Nachfrage am Markt. Über die konkrete Ausgestaltung des nationalen Emissionshandels ab 2027 entscheidet die Bundesregierung im Jahr 2025, weil bis dahin bessere Erfahrungswerte vorliegen. Ziel ist dabei, möglichst die vorher bestehenden Preisgrenzen aufzuheben und die mit den Klimazielen korrespondierenden CO2 Mengen festzulegen.
Ausgleich für zusätzliche Belastungen: Pendlerpauschale und EEG-Umlage
Sämtliche Einnahmen aus dem CO2-Preis werden für Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zum sozialen Ausgleich, insbesondere zur Senkung der EEG-Umlage, verwendet. Zukünftig steigende Einnahmen aus dem CO2-Preis werden komplett für die Absenkung der EEG-Umlage eingesetzt. Das hilft insbesondere Geringverdienenden und vergünstigt gleichzeitig den Betrieb von strombetriebenen Produkten (z. B. Wärmepumpen oder E-Autos). Steigen die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung, wird der Strompreis weiter gesenkt. Konkret soll die EEG-Umlage 2021 um 5,4 Milliarden gesenkt werden, was für einen durchschnittlichen Haushalt eine Ersparnis von ca. 60 Euro im Jahr bedeutet. Je höher der CO2-Preis dann steigt, desto höher sind die Entlastungen bei der EEG-Umlage - im Jahr 2025 liegt diese für einen Durchschnittshaushalt bei rund 103 Euro im Jahr.
Zusätzlich werden diejenigen unterstützt, die durch lange Wege zur Arbeit besonders von der CO2-Bepreisung betroffen sind. Denn nicht alle Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, Arbeitswege mit dem Fahrrad oder im öffentlichen Nahverkehr zurückzulegen. Um Pendler mit einem weiten Arbeitsweg nicht zu benachteiligen, wird die Pendlerpauschale ab 2021 ab dem 21. Kilometer von derzeit 30 auf 35 Cent angehoben. Ab 2024 steigt die Pendlerpauschale dann für eine Dauer von drei Jahren noch einmal um weitere 3 Cent auf dann insgesamt 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer – um die Preiserhöhung von Diesel und Benzin über den CO2-Preis abzufedern.
Geringverdiener können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale von 2021 bis 2026 für Fahrten ab 21 Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Sie sorgt dafür, dass auch diejenigen Pendler unterstützt werden, die wegen eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen und daher durch die Entfernungspauschale nicht entlastet werden. Geringverdiener können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschale von 2021 und 2026 zusätzlich für Fahrten ab 21 Kilometer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.
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