Bundesrat bestätigt Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen 2019
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e. V., Pressemeldung vom 16.2.2021
Der Bundesrat hat am 12. Februar 2021 dem Gesetz zur Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 zugestimmt. Damit wird die regulär am 28. Februar 2021 ablaufende Abgabefrist um ein halbes Jahr verschoben. Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben und dazu einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater einschalten, haben deutlich mehr Zeit. Die Frist für beratene Steuerpflichtige ist nunmehr der
31. August 2021. Hat das Finanzamt die Steuererklärung allerdings vor Ablauf dieser Frist ausdrücklich angefordert, bleibt es bei der vorzeitigen Abgabefrist.
Im Zusammenhang mit der Fristverlängerung verschiebt sich auch der Beginn der Zinsfestsetzung für das Steuerjahr 2019 auf den 1. Oktober 2021. Steuerzahlungen für das Jahr 2019 sind erst dann zu verzinsen, wenn die Festsetzung nach dem September 2021 erfolgt. Diese Regelung gilt sowohl für Nachzahlungszinsen als auch für Erstattungszinsen.
Normalerweise müssten abgabepflichtige Personen ihre Einkommensteuererklärung 2019 bereits bis zum 31. Juli 2020 abgegeben haben. Wer diese gesetzliche Frist versäumt hat und nunmehr einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann ebenfalls die längere Erklärungsfrist in Anspruch nehmen, erklärt Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.
Diejenigen, die von der Abgabepflicht befreit sind, haben für eine freiwillige Einreichung der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Die Frist zur Antragsveranlagung für das Steuerjahr 2019 endet am 31. Dezember 2023.
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