Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Anhörung zum Entwurf

Bundesministerium der Finanzen 2.8.2024

Kernanliegen des Verordnungsentwurs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

  • Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
  • den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.

Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.

Verordnungsentwurf

Verordnungsentwurf zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien [pdf, 309 kB]

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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