Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Kinder in Ausbildung oder Studium - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei den Eltern absetzen!
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 22.7.2014, Presseinformation Nr. 15
„Immer noch verschenken viele Steuerpflichtige Geld, weil sie es versäumen, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer in Ausbildung befindlichen Kinder als Sonderausgaben in der eigenen Steuererklärung anzugeben“, erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine. „Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden und wirken sich regelmäßig steuermindernd aus, wenn die Beiträge von den Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich getragen wurden. Dazu müssen sie weder die Versicherungsbeträge unmittelbar bezahlt haben noch müssen sie Versicherungsnehmer sein. Es genügt, wenn die Eltern durch Sachleistungen an das Kind (z.B. Unterkunft, Verpflegung) ihre Unterhaltsverpflichtung erfüllt haben.“
Betroffen sind im Wesentlichen die Eltern von Kindern, die
- in der studentischen Versicherung versichert sind und von den Eltern unterstützt werden (Kind ist selbst Versicherungsnehmer und zahlt auch die Beiträge selbst) oder
- sich unabhängig vom Alter des Kindes in einer Berufsausbildung befinden (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn).
Die Beiträge dürften nicht doppelt angesetzt werden. Werden sie bei den Eltern als Sonderausgaben beantragt, scheidet ein Abzug beim Kind selbstverständlich aus. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergibt. Sollte wegen einer etwaigen Steuererstattung beim Kind eine Steuererklärung empfehlenswert sein, so müssen hier die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mit 0,- € angegeben werden. Sind die Eltern nicht verheiratet oder werden nicht zusammen veranlagt, werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich im Verhältnis der Kinderfreibeträge auf die Eltern verteilt. Sollen die Beiträge in einem anderen Verhältnis aufgeteilt werden, muss ein einvernehmlicher gemeinsamer Antrag der beiden Eltern gestellt werden.
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