Deutsche Kreditwirtschaft: Vorabpauschale für Investmentfonds kommt ab dem kommenden Kalenderjahr zum Tragen
Die Deutsche Kreditwirtschaft, Pressemitteilung vom 18. Dezember 2018
Die sog. Vorabpauschale wird nach Ablauf des Kalenderjahres (erstmals zum 2. Januar 2019) als fiktiver Kapitalertrag angesetzt, wenn ein Investmentfonds während des abgelaufenen Jahres zwar im Wert gestiegen, hiervon aber nichts oder nur wenig ausgeschüttet hat. Durch den Ansatz der Vorabpauschale partizipiert der Fiskus an dem jährlichen Wertzuwachs von thesaurierenden (= die Erträge wieder anlegenden) Investmentfonds. Damit will der Gesetzgeber eine Gleichbehandlung mit ausschüttenden Fonds sicherstellen.
Die Vorabpauschale orientiert sich an der Höhe einer risikolosen Marktverzinsung für öffentliche Anleihen. Für 2018 beträgt dieser „Basiszins“ 0,87 %, davon sind 70 % anzusetzen, also 0,609 % (dies regeln § 18 Investmentsteuergesetz und ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. Januar 2018). Dabei gelten für die Vorabpauschale die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen (siehe Tabelle).
Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden später beim Verkauf der Fondsanteile die Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.
Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag im Folgejahr als zugeflossen (erstmals am 2. Januar 2019 für 2018). Dies hat den Vorteil, dass der noch nicht verbrauchte Freistellungsauftrag des Anlegers auf die Vorabpauschale angewendet werden kann. Nur wenn ein solcher Freistellungsauftrag nicht vorliegt oder nicht ausreicht, muss Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale entrichtet werden. Auch eine beim Kreditinstitut eingereichte Nichtveranlagungs-Bescheinigung bewirkt, dass keine Abgeltungsteuer einbehalten wird.
Das Kreditinstitut, bei dem der Anleger seine Fondsanteile im Depot hat, ist gesetzlich verpflichtet, die Abgeltungsteuer auf die Vorabpauschale abzuführen. Zu diesem Zweck dürfen Kreditinstitute das Konto des Anlegers auch ohne dessen Einwilligung belasten, sofern ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist. Banken und Sparkassen dürfen auch einen noch nicht ausgeschöpften Kontokorrentkredit für die Steuererhebung nutzen. Hierdurch können Zinsbelastungen entstehen. Deswegen hat der Gesetzgeber dem Anleger hinsichtlich des Kontokorrentkredites ein Widerspruchsrecht eingeräumt, welches allerdings nur mit Wirkung für die
Zukunft - also vor der Steuerbelastung - geltend gemacht werden kann. Der Widerspruch bezieht sich nur auf die Nutzung des Kontokorrentkredites. Wer den Zugriff auf den Kontokorrentkredit ausschließen möchte, sollte also rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Ist eine Steuerbelastung nicht möglich (weil das Kontoguthaben einschließlich Kreditlinie nicht ausreicht oder weil der Anleger der Kreditinanspruchnahme im Vorfeld widersprochen hat), muss das Kreditinstitut die Vorabpauschale dem Finanzamt anzuzeigen, das dann die Steuer vom Anleger erhebt.
Gewährung von Teilfreistellungen: Als Ausgleich für die Steuerbelastung auf der Fondsebene werden Fondsausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne beim Privatanleger zu einem bestimmten Prozentsatz von der Abgeltungsteuer verschont. Je nach Fondsarte gelten dabei unterschiedliche Teilfreistellungssätze:
Fondskategorie | Anlagegrenze | Teilfreistellungssatz |
Aktienfonds | mehr als 50 % in Aktien | 30 % |
Mischfonds | mindestens 25 % und bis 50 % in Aktien | 15 % |
Immobilienfonds | mehr als 50 % in (in- und ausländische) Immobilien | 60 % |
„Auslands-Immobilienfonds“ | mehr als 50 % in ausländische Immobilien | 80 % |
Dies dient als Ausgleich für die Steuerbelastung auf Fondsebene.
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