Verbrauchsteuerrechtliche Folgen des Brexit
Generalzolldirektion, Fachmeldung vom 2.4.2019
Mit dem EU-Austritt erlöschen alle verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnisse und Zulassungen und Registrierungen von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz im Vereinigten Königreich (GBR).
Verbrauchsteuerrechtlich ist ein direktes Versenden oder Empfangen von unversteuerten und versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das und aus dem GBR nach dem Austrittsdatum nicht mehr möglich. Vielmehr sind derartige Vorgänge künftig als zollrechtliche Ausfuhren bzw. Einfuhren zu behandeln, für die die Bestimmungen des Zollrechts Anwendung finden.
Nach Umsetzung des Brexit darf eine Beförderung von unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nach GBR nur noch nach den verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften über die Ausfuhr unter Steueraussetzung mit EMCS unter Beachtung der hierfür bekannten Verfahrensabläufe erfolgen. Eine Aktualisierung des Status der Beförderung bei der Weiterverfolgung in EMCS wird nicht mehr möglich sein, das heißt, dass die manuelle Erledigung eines EMCS-Vorgangs nur in der nationalen Verbrauchsteueranwendung des betroffenen Mitgliedstaats und nicht im gemeinsamen Bereich von EMCS sichtbar sein wird.
EMCS-Beförderungsvorgänge aus GBR sind durch die deutschen Empfänger auch nach dem Austrittsdatum ordnungsgemäß mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung zu beenden, sofern die Ware bis zum Austrittsdatum bereits beim Empfänger eingegangen ist.
EMCS-Beförderungsvorgänge nach GBR können durch die britischen Empfänger nach dem Austrittsdatum nicht länger mittels Abgabe der entsprechenden Eingangsmeldung beendet werden. In diesen Fällen erfolgt die Erledigung der Beförderungsvorgänge unter Anerkennung von Ersatznachweisen manuell. Dies geht mit einem hohen Aufwand für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung einher.
Es wird daher dringend empfohlen, möglichst alle offenen Beförderungsvorgänge mit Bestimmungsland GBR für Waren, die bereits vor dem Austrittsdatum beim Empfänger eingegangen sind, durch den britischen Empfänger beenden zu lassen. Nur so kann eine weitergehende steuerrechtliche Würdigung durch die jeweils zuständigen Hauptzollämter entfallen.
Unabhängig von der jeweiligen steuerrechtlichen Würdigung im Einzelfall durch die Hauptzollämter gilt grundsätzlich, dass für offene EMCS-Vorgänge im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Austrittsdatums eine steuerentstehungsbegründende Unregelmäßigkeit eintritt (vergleiche z.B. § 14 Abs. 1 und 2 Tabaksteuergesetz).
Der Brexit gilt demnach als eintretender Fall, der ursächlich für die nicht ordnungsgemäße Beendigung der offenen EMCS-Vorgänge ist. Da GBR nach dem Austrittsdatum kein Mitgliedstaat der EU mehr ist, gelten die Wirtschaftsbeteiligten in GBR nicht länger als qualifizierte Teilnehmer am IT-Verfahren EMCS.
Für die steuerrechtliche Würdigung als Unregelmäßigkeit ist der Ort entscheidend, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtigen Waren zum Zeitpunkt des Austrittsdatums befinden. Wird der Nachweis geführt, dass sich die Waren nicht im Steuergebiet befunden haben, erfolgt keine steuerrechtliche Würdigung. Die Beweislast liegt insoweit beim Wirtschaftsbeteiligten.
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