BMF zum Brexit: Die Einigung ist da – Was bedeutet der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen?
Bundesministerium der Finanzen 30.12.2020
Mit der Einigung vom 24. Dezember 2020 haben die Europäische Union und das Vereinigte Königreich ein neues Kapitel in ihren Beziehungen aufgeschlagen. In den weniger als ein Jahr dauernden intensiven Verhandlungen ist es gelungen, das zukünftige Verhältnis zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich umfassend neu zu gestalten. Die deutsche Ratspräsidentschaft hat sich dafür eingesetzt, dass der Partnerschaftsvertrag am 1. Januar 2021 vorläufig in Kraft treten kann. Er wird die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auf eine neue Grundlage stellen. Dies ist ein großer Erfolg. Nie zuvor wurde ein derart umfassendes Abkommen der EU mit einem Drittstaat vereinbart, und dazu noch in Rekordzeit.
Von der erreichten Einigung werden beide Seiten, die EU und das Vereinigte Königreich, profitieren. Die Einigung kommt gerade noch rechtzeitig, um einen nahtlosen Übergang nach Ablauf der am 31. Dezember 2020 endenden Übergangsphase in einen neuen umfassenden vertraglichen Rahmen zu ermöglichen. Zur vorläufigen Anwendung haben alle 27 Mitgliedstaaten ihre Zustimmung gegeben. Das Abkommen kann zum 1. Januar 2021 zunächst vorläufig angewendet werden. Das gibt dem Europäischen Parlament genügend Zeit, seine Zustimmung im neuen Jahr zu erteilen. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben auch in Zukunft enge Partner und Freunde. Der Partnerschaftsvertrag bildet hierfür eine hervorragende Grundlage.
Welche Regelungen wurden jetzt vereinbart?
Das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen begründet unter anderem eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft. Diese beruht im Kern auf einem Freihandelsabkommen, das weder Zölle noch Quoten vorsieht und damit bedeutende Handelshemmnisse abwendet.
Eine solche Partnerschaft braucht aber auch gerechte Rahmenbedingungen. Deshalb haben beide Seiten weitreichende Regelungen vereinbart, um fairen Wettbewerb zu garantieren. Dies betrifft den Bereich der Staatlichen Beihilfen ebenso wie Standards im Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz, Umwelt- und Klimabereich.
Die genauen Bestimmungen, die nun ab 1. Januar 2021 – zunächst vorläufig - gelten werden, können Sie im Einzelnen auf den Internetseiten der jeweiligen Bundesministerien sowie der Europäischen Kommission einsehen. Einen kurzen tabellarischen Überblick finden Sie auch hier. Das Bundesministerium der Finanzen wird in Kürze detaillierte Informationen für die Bereiche Finanzmarkt, Steuern und Zoll auf dieser Seite veröffentlichen.
Von einer echten Wirtschaftspartnerschaft könnte aber nicht die Rede sein, wenn die zukünftigen Beziehungen nicht auch über Handelsfragen hinausgingen. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich deshalb auch in vielen anderen Feldern über den Rahmen der künftigen Kooperation geeinigt: Hierbei geht es um Dienstleistungen, Berufsqualifikationen, öffentliche Beschaffung, Umwelt- und Energiefragen, Luft-, See- und Schienengüterverkehr sowie Regelungen zu Sozialversicherung und Forschung und Entwicklung. In diesem Zusammenhang wird sich das Vereinigte Königreich auch in Zukunft an einer Reihe von EU-Programmen beteiligen.
Um der engen Verflechtung und geographischen Nähe von Europäischer Union und Vereinigtem Königreich Rechnung zu tragen, begründet das Abkommen darüber hinaus auch eine enge Sicherheitspartnerschaft. Diese ermöglicht die zukünftige Kooperation bei Justiz und Inneres-Themen. Konkret heißt das, dass beide Seiten weiterhin bspw. im Rahmen von Europol eng bei der Verbrechensbekämpfung zusammenarbeiten und sich gemeinsam in der Bekämpfung von Geldwäsche, transnationalem Verbrechen und Terrorismus abstimmen. Zudem regelt das Abkommen den gegenseitigen Datenaustausch, so zum Beispiel von Fluggastdaten oder Strafregistereinträgen. All dies wird im Einklang mit den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der Europäischen Menschenrechtskonvention geschehen.
Entgegen dem Wunsch der Europäischen Union enthält das Abkommen leider keine Regelungen zur Zusammenarbeit in der Außen- und Sicherheitspolitik. Die EU und das Vereinigte Königreich bleiben aber wichtige Partner in NATO, OSZE oder VN.
Auf welcher Basis hat die Europäische Kommission all das verhandelt?
Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union zum 1. Februar 2020 trat das bereits zuvor zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich verhandelte Austrittsabkommen in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt bereits wichtige Fragen wie etwa die Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Dieses Abkommen ist von einer Politischen Erklärung begleitet, in der der inhaltliche Rahmen für die Verhandlungen zum zukünftigen Verhältnis einvernehmlich abgesteckt worden war. Im Einklang mit der Politischen Erklärung einigten sich die 27 EU-Mitgliedstaaten am 25. Februar 2020 auf das Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission, welche im Auftrag der Mitgliedstaaten die Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis mit dem Vereinigten Königreich führte. Unter erschwerten Bedingungen angesichts der COVID-19-Pandemie haben die EU und das Vereinigte Königreich seit März fortlaufend verhandelt. Dabei stimmte sich die Europäische Kommission immer wieder sehr eng sowohl mit den 27 EU-Mitgliedstaaten als auch mit dem Europäischen Parlament ab. Zuletzt hatten beide Seiten die Verhandlungen noch einmal intensiviert, sodass am 24. Dezember 2020 eine Einigung erzielt wurde.
Wie geht es nun bis zum Ende des Jahres weiter?
Bis zum 31. Dezember 2020 gilt noch die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase. Sie hat Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung Zeit gegeben, sich auf das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus dem EU-Binnenmarkt und der EU-Zollunion vorzubereiten. Die EU muss die erzielte politische Einigung auf den Partnerschaftsvertrag noch einmal durch ihre Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union prüfen und billigen lassen; anschließend muss das Europäische Parlament dem Vertrag zustimmen. Dies wird in 2020 nicht mehr möglich sein, sodass wir als Ratspräsidentschaft alles dafür tun, dass das Abkommen zum 1. Januar 2021 bereits vorläufig angewendet werden kann. Das würde es dem Europäischen Parlament ermöglichen, seine Zustimmung im neuen Jahr zu geben. Im Vereinigten Königreich muss das Abkommen ebenfalls ratifiziert werden. Wenn die beidseitige Ratifizierung erfolgreich ist, soll das Abkommen über die zukünftigen Beziehungen mit dem Vereinigten Königreich dann endgültig in Kraft treten.
Was passiert am Ende der Übergangsphase? Welche Vorbereitungen sind notwendig?
Die im Austrittsabkommen festgelegte Übergangsphase endet am 31. Dezember 2020. Somit wird das Vereinigte Königreich danach nicht mehr Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion sein. Das Verhältnis der EU zum Vereinigten Königreich wird sich daher zum Jahreswechsel grundlegend wandeln. Mit dem Abschluss des Abkommens über das zukünftige Verhältnis treten neue umfassende Bestimmungen in Kraft, auf die sich Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger in Deutschland und in der ganzen EU mit dem Ende der Übergangsphase vorbereiten müssen.
Auf die bereits vor dem Ende der Übergangsphase absehbaren, von den Verhandlungen über das zukünftige Verhältnis unabhängigen Änderungen, ist die Bundesregierung umfassend vorbereitet. Sie steht innerhalb der EU mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und auf nationaler Ebene mit allen Stakeholdern (Wirtschaft, Verbände, Bürgerinnen und Bürgern) in sehr engem Kontakt und wird diesen fortsetzen.
Eine Übersicht über die – unabhängig von den Vertragsverhandlungen – eintretenden Änderungen hat die Europäische Kommission am 9. Juli 2020 in einer Mitteilung ('readiness communication') veröffentlicht. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Veränderungen (zum Beispiel Reisen, Zollregelungen, Datenschutzrecht, Industrieprodukte, Chemikalien etc.) können den fast 100 sektorspezifischen Vorbereitungsmitteilungen an Interessenträger ('readiness notices') entnommen werden und sollen die öffentliche Verwaltung, Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger dabei unterstützen, sich vorzubereiten.
Einen Überblick über die zahlreichen Informationsangebote für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen finden Sie hier.
Welche Rolle spielt das Austrittsabkommen?
Dank des Austrittsabkommens gilt die EU-Freizügigkeit, also das Recht, überall in der EU und dem Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten, zu studieren und sozial abgesichert zu sein, noch bis zum Ende der Übergangsphase weiter. Darüber hinaus werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die im Vereinigten Königreich bisher wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die bereits in der EU wohnen, auf Lebenszeit umfassend geschützt; sie können weiterhin im Vereinigten Königreich bzw. der EU leben, arbeiten, studieren und soziale Sicherheit genießen.
Diese Rechte ergeben sich aus dem Austrittsabkommen; die sich daraus ergebenden Regelungsaufträge werden durch nationale Gesetzgebung und Maßnahmen umgesetzt. In Deutschland ist am 24. November 2020 das Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht in Kraft getreten, welches die Statusrechte von Britinnen und Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nach dem Austrittsabkommen berücksichtigt. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
In den EU-Institutionen hat das Vereinigte Königreich bereits seit dem Austritt am 1. Februar 2020 kein Mitspracherecht mehr. Auch die britischen Bürgerinnen und Bürger sind seither von der Teilnahme an Europäischen Bürgerinitiativen ausgeschlossen und haben auch kein aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament.
Mit der im Austrittsabkommen verankerten speziellen Regelung zu Nordirland bleibt die Integrität des EU-Binnenmarktes gewahrt; gleichzeitig ist sichergestellt, dass es keine Kontrollen an der Grenze zwischen Irland und Nordirland geben wird und das Karfreitags-Abkommen vollumfänglich gewahrt bleibt. Die Regelung sieht vor, dass Nordirland Teil des britischen Zollgebiets bleibt, aber alle relevanten Binnenmarktregeln der EU in Nordirland Anwendung finden sowie der EU-Zollkodex angewandt wird. Dazu notwendige Kontrollen und Zollerhebungen finden an den Eingangspunkten der Irischen Insel in Nordirland statt.
Zudem werden durch das Austrittsabkommen u.a. die finanziellen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs gegenüber der EU geregelt.
Das Austrittsabkommen sieht einen Gemeinsamen Ausschuss vor, in denen sich die EU und das Vereinigte Königreich regelmäßig über die Umsetzung des Austrittsabkommens austauschen. Am 8. Dezember konnten die beiden Vorsitzenden des Gemeinsamen Ausschusses, der Vize-Präsident der Europäischen Kommission, Maroš Šefčovič, und der britische Vize-Premierminister Michael Gove, eine weitgehende Einigung über die noch offenen Fragen erzielen. Die formelle Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss erfolgte am 17. Dezember, so dass das Austrittsabkommen und die dazugehörigen Protokolle ab dem 1. Januar 2021 vollständig umgesetzt werden können. Weitere Fragen zum Austrittsabkommen beantwortet die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite.
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
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