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EU-Kommission begrüßt Zusage Griechenlands, seine Tonnagesteuerregelung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/6023 vom 25.11.2024

Die Europäische Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen. Die Maßnahmen waren von Griechenland eingeführt worden, um den Schifffahrtssektor zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Griechenland

Die Kommission erkennt an, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in der EU aufrechterhalten werden muss. Mit den EU-Beihilfevorschriften werden gemeinsame Regeln festgelegt, wie die Mitgliedstaaten Seeverkehrsunternehmen unterstützen können, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Die Seeverkehrsleitlinien ermöglichen es den Mitgliedstaaten unter anderem, Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage der Tonnage (d. h. auf der Grundlage der Größe der Schiffsflotte) und anstelle des tatsächlichen Gewinns zu besteuern.

Im Dezember 2015 übermittelte die Kommission Griechenland eine Reihe von Vorschlägen, um sicherzustellen, dass die staatliche Unterstützung für den Seeverkehrssektor in Griechenland mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Seeverkehrsleitlinien, im Einklang steht. Die Kommission hatte Bedenken, dass die griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen in Bezug auf Anwendungsbereich und Begünstigte nicht präzise genug ausgerichtet waren. Da die Maßnahmen bereits seit 1975, also vor dem Beitritt Griechenlands zur EU, in Kraft sind, handelt es sich um „bestehende Beihilfen“, für die ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit vorgesehen ist.

Im Zuge des kontinuierlichen Dialogs mit den griechischen Behörden beschloss die Kommission am 6. November 2024, den Vorschlag vom Dezember 2015 in Bezug auf bestimmte Steuervergünstigungen für Dividenden und Kapitalerträge von Schifffahrtsunternehmen sowie den Betrieb verschiedener Schiffstypen teilweise zu ändern, wobei sie an ihrer Einschätzung festhielt, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Darüber hinaus hielt es die Kommission nicht mehr für angebracht, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Erbschaftsteuer vorzuschlagen.

Am 14. November 2024 akzeptierten die griechischen Behörden die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Die Kommission stellt heute förmlich fest, dass Griechenland die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, und beendet das Verfahren der Zusammenarbeit.

Hintergrund

Bestehende Beihilfen sind unter anderem staatliche Beihilfen, die vor dem EU-Beitritt eines Mitgliedstaats gewährt wurden und nach dem Beitritt weiter gelten. In Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind gesonderte Beihilfeverfahren für bestehende und neue staatliche Beihilfen festgelegt. Während neue staatliche Beihilfen in der Regel von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Prüfung bei der Kommission angemeldet werden müssen, unterliegen bestehende Beihilfen einem besonderen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Wenn eine bestehende Beihilfe gegen die EU-Beihilfevorschriften verstößt, unterrichtet die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Bedenken und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Wenn der Mitgliedstaat bereit ist, den Vorschlag der Kommission umzusetzen, so erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem diese Verpflichtung förmlich anerkannt wird. Damit ist das Verfahren der Zusammenarbeit abgeschlossen.

Die Anpassung der griechischen Tonnagesteuerregelung und der damit verbundenen Maßnahmen an die Beihilfevorschriften bedeutet nicht, dass der Schifffahrtssektor keine staatliche Unterstützung mehr erhalten kann. Nach den Seeverkehrsleitlinien dürfen die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des Steuerklimas für Schifffahrtsunternehmen treffen. Entsprechende Regelungen dürfen nach den Seeverkehrsleitlinien nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die im Seeverkehr tätig sind, d. h., Güter oder Personen auf dem Seeweg befördern. Die wichtigste Maßnahme in diesem Bereich ist die Tonnagebesteuerung. Danach können Reedereien beantragen, nicht nach den üblichen Körperschaftsteuervorschriften, sondern auf der Grundlage eines fiktiven Gewinns oder der von ihnen betriebenen Tonnage besteuert zu werden. Dies kann die Gesamtsteuerlast verringern und die Vorhersehbarkeit erhöhen.

Weitere Informationen

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses unter der Nummer SA.33828 über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

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