Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Frist für den Antrag auf Verlustbescheinigung endet am 15. Dezember 2015
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 2. Dezember 2015, Pressemeldung Nr. 13/2015
Wollen Anleger bislang nicht ausgeglichene Verluste, die im Depot einer Bank entstanden sind, mit Kapitaleinkünften, sprich Gewinnen, die im Depot einer anderen Bank entstanden sind, verrechnen, müssen sie bei der Bank eine sogenannte Verlustbescheinigung beantragen, wo die Verluste entstanden sind.
Die Bescheinigung kann für dieses Jahr nur noch bis zum 15. Dezember 2015 beantragt werden und ist zwingend erforderlich, wenn Verluste und Gewinne des Anlegers, die er bei verschiedenen Banken erzielt hat, in der Einkommensteuererklärung verrechnet werden sollen.
Liegt eine solche Verlustbescheinigung nicht vor, gehen die Verluste zwar nicht verloren, die Bank trägt sie aber automatisch auf das nächste Jahr vor. Eine Verrechnung erfolgt dann nicht in der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2015 sondern in späteren Jahren. Die bei anderen Banken in 2015 erzielten aktuellen Gewinne werden hingegen voll versteuert.
Auch bei gemeinsam veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern kann eine übergreifende Verlustverrechnung sinnvoll sein, wenn beide Partner bei unterschiedlichen Banken Depots führen und einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen wollen.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Frage, ob die Beantragung einer Verlustbescheinigung sinnvoll ist, sollte individuell geprüft werden. Neben der Einschätzung der künftigen Kursentwicklung hängt sie letztendlich immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel sollte man sich beraten lassen.“
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