Europäischer Rechnungshof zu Importen: Vereinfachte EU-Zollverfahren anfällig für Mehrwertsteuerbetrug
Europäischer Rechnungshof 24.3.2025
- Die EU-Prüfer warnen vor erheblichen Missbrauchsrisiken.
- Aufgrund lascher Kontrollen können die EU-Länder nicht sicherstellen, dass der korrekte Steuerbetrag erhoben wird.
- Im EU-Recht gibt es Lücken und Unstimmigkeiten, und die Zusammenarbeit beim Kampf gegen Missbrauch ist unzureichend.
Die finanziellen Interessen der EU und der europäische Binnenmarkt sind bei Importen nicht ausreichend vor einer Hinterziehung der Mehrwertsteuer (MwSt.) geschützt, wenn vereinfachte Zollverfahren angewandt werden. Dies geht aus einem aktuellen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor. Demzufolge weisen die Kontrollen der Mitgliedstaaten gravierende Mängel auf. Auch die Zusammenarbeit auf EU-Ebene und zwischen den EU-Ländern gegen den Missbrauch dieser Zollverfahren lasse zu wünschen übrig.
Eingeführte Waren werden mehrwertsteuerpflichtig, wenn sie in die EU-Zollunion gelangen. Die Höhe der Steuerzahlung wird auf der Grundlage von Zollanmeldungen bestimmt. MwSt.-Betrug bei Einfuhren verfälscht den Wettbewerb im Binnenmarkt und verursacht finanzielle Ausfälle für die EU und die Mitgliedstaaten. Laut den Prüfern sind vereinfachte Einfuhr-Zollverfahren (Einzelheiten dazu siehe "Hintergrundinformationen") besonders anfällig für diese Art von Betrug.
"Die jetzigen Maßnahmen reichen nicht aus, um Mehrwertsteuerbetrug bei der Einfuhr zu verhindern und aufzudecken, wenn vereinfachte Einfuhr-Zollverfahren angewandt werden. Der Wert der in diesem Zusammenhang importierten Waren ist erheblich, und die Gefahr ist groß, dass die Verfahren in betrügerischer Absicht genutzt werden", so François-Roger Cazala, der als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs für den Bericht zuständig ist. "Wir müssen ein Gleichgewicht finden zwischen Handelserleichterungen und dem Schutz der finanziellen Interessen der EU."
Die Prüfer stießen in den rechtlichen Bestimmungen für vereinfachte EU-Import-Zollverfahren auf Schlupflöcher und Unstimmigkeiten. Auch die Art und Weise, wie die EU-Kommission diese Regelungen überwacht, sei lückenhaft und unstimmig. Der Rechnungshof empfiehlt daher die Einführung und Durchsetzung standardisierter Regeln. Beispielsweise gebe es keine einheitliche Regelung der Aufgaben von sogenannten Steuervertretern. Auch stellten die Prüfer fest, dass die von ihnen genauer untersuchten EU-Länder unterschiedlich vorgingen, wenn MwSt.-Identifikationsnummern für ungültig erklärt wurden. Schließlich weisen die Prüfer darauf hin, dass der Status der MwSt.-Nummern nicht immer mit jenem der sogenannten Registrierungs- und Identifizierungsnummern für Wirtschaftsbeteiligte ("EORI-Nummern") übereinstimme. Dies bedeute, dass Unternehmer, obwohl sie gegen die MwSt.-Vorschriften verstoßen, weiterhin Zollverfahren durchführen können. Außerdem fielen die Sanktionen und Strafen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich aus.
Auch bei den Kontrollen der EU-Länder in Bezug auf die vereinfachten MwSt.-Verfahren beim Import stellten die Prüfer schwerwiegende Mängel fest. So seien in der von den Prüfern untersuchten Import-Stichprobe erhebliche MwSt.-Ausfälle zu verzeichnen gewesen. Auch lasse sich nicht belegen, dass Waren aus dem Einfuhr-Mitgliedstaat zum Verkauf in einen anderen Mitgliedstaat gebracht werden, obwohl dies eine Bedingung dafür sei, dass sie bei der Einfuhr in die EU von der MwSt. befreit werden. Die Prüfer fordern daher, Beförderungsnachweise verpflichtend vorzuschreiben. Darüber hinaus stießen die Prüfer auf mehrere Fälle von Unterbewertung von Waren – und damit auch einer Minderung der MwSt. – durch Importeure. Betroffen waren vor allem Smartphones, Kleidung, Schuhe und Schmuck. Da nicht alle Daten uneingeschränkt zugänglich sind, sei es äußerst schwierig, die Steuerbemessungsgrundlage für importierte Waren (Zollanmeldungen) und den Wert der steuerpflichtigen Verkäufe in den verschiedenen EU-Ländern zu vergleichen. Dabei sollten bei erheblichen – und daher verdächtigen – Abweichungen zwischen diesen Bemessungsgrundlagen eigentlich Kontrollen durchgeführt werden. Zwar könnte eine Reihe geplanter Legislativvorschläge einige der von den Prüfern festgestellten Mängel abstellen, doch warnt der Rechnungshof, dass selbst dann weiterhin ein Missbrauchsrisiko bestehe.
Beim Kampf gegen den Missbrauch der vereinfachten Zollverfahren stellten die Prüfer auch Mängel bei der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene fest. Sie sei bisweilen schleppend und nicht wirksam. Trotz der bereits im Rahmen früherer Prüfungen ausgesprochenen Empfehlungen hapere es nach wie vor beim Datenaustausch, insbesondere zwischen den Finanz- und Zollämtern in den verschiedenen EU-Ländern.
Hintergrundinformationen
Nach Ansicht des Europäischen Rechnungshofs besteht bei zwei vereinfachten Import-Zollverfahren ein erhebliches Missbrauchsrisiko (die EU-Kommission schätzt den Wert der im Rahmen dieser Verfahren importierten Waren zwischen 2021 und 2023 auf rund 260 Milliarden Euro): Das erste Verfahren wird als "Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr – Zollverfahren 42" bezeichnet und umfasst eine Befreiung von der MwSt.-Erhebung bei Waren, die aus Drittländern in einen EU-Mitgliedstaat eingeführt werden, aber für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Bei dem zweiten Verfahren, dem "Import One Stop Shop" (IOSS), handelt es sich um eine MwSt.-Befreiung für elektronisch gehandelte Waren, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden.
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Quelle: www.eca.europa.eu
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