Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine: Steuermindernder Abzug von Unterhalt - Anrechnung von Elterngeld umstritten
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 7. April 2016, Presseinformation Nr. 10/2016
Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob das Elterngeld ganz oder teilweise zu den Einkünften und Bezügen eines Unterhaltsempfängers gehört. Das kann sich erheblich auf die Absetzbarkeit von Unterhaltsleistungen auswirken, informiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin.
Unterhaltszahlungen an Angehörige oder auch an den nichtehelichen Lebenspartner können die Steuerbelastung verringern. Bis zur Höhe des Existenzminimums, 8.472 Euro für das vergangene Jahr, können Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit verringert die Steuerlast beispielsweise für unverheiratete Eltern, bei denen nur ein Partner berufstätig ist. Auf den absetzbaren Betrag sind jedoch eigene Einkünfte und Bezüge des Unterstützten anzurechnen. Somit verringern auch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld den steuerbegünstigten Unterhaltsbetrag.
In welchem Umfang das Elterngeld in diese Rechnung eingeht, ist umstritten. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass das gesamte Elterngeld zu berücksichtigen ist. Das frühere Erziehungsgeld blieb hingegen unberücksichtigt. Aus diesem Grund wurde nach Einführung des Elterngeldes auch der einkommensunabhängige Sockelbetrag von 300 Euro nicht als Bezüge angerechnet.
Seit 2012 berücksichtigt die Finanzverwaltung jedoch das gesamte Elterngeld, so dass sich der steuermindernde Unterstützungsbetrag verringert und die Steuerbelastung des berufstätigen Ehegatten steigt. Hiergegen sind mittlerweile mehrere Klagen bei Finanzgerichten anhängig. In einem vom Finanzgericht Münster kürzlich entschiedenen Fall zahlte der Lebensgefährte Unterhalt an die Mutter des gemeinsamen Kindes. Wenn der Sockelbetrag von 300 Euro unberücksichtigt bleiben würde, könnte der Unterhaltszahler im Streitjahr 2.400 Euro mehr Unterhalt als außergewöhnliche Belastung absetzen können. Die Richter gaben dem Finanzamt Recht.
NVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft weist darauf hin, dass Steuerpflichtige in vergleichbaren Fällen dennoch Einspruch einlegen sollten. „Beim BFH ist zu dieser Rechtsfrage bereits eine Revision unter dem Aktenzeichen VI R 57/15 anhängig. Das Verfahren wird vom NVL-Mitgliedsverein Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring geführt.“ Betroffene können unter Berufung auf das Aktenzeichen Ruhen ihres Einspruchs beantragen und ohne weiteren Aufwand ihren Steuerbescheid bis zu einer BFH-Entscheidung offen halten.
Ausführliche Informationen zu Fragen des Einkommensteuerrechts und der Abgeltungsteuer erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende und Ruheständler in den örtlichen Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine. Die Vereine beraten Mitglieder und erstellen deren Einkommensteuererklärungen. Die Anschriften von Beratungsstellen der Mitgliedsvereine des Verbandes können unter http://www.Beratungsstellensuche.de recherchiert oder unter der Rufnummer 030/40 63 24 49 erfragt werden.
-
„Vielen Dank für die stets freundliche und konstruktive Betreuung durch Ihr Haus“
Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
-
„Irgendwann innerhalb dieser 20 Jahre habe ich es einmal mit einem anderen Anbieter versucht. Das war aber gleich wieder vorbei. Nachher wusste ich SIS erst richtig zu schätzen.“
Brigitte Scheibenzuber, Steuerberaterin, 84137 Vilsbiburg
-
„Ihre Datenbank ist eigentlich schier unerschöpflich und ich arbeite sehr gern damit. Ein großes Lob für die leichte Handhabung, die vielfachen Suchmöglichkeiten und überhaupt.“
Ingrid Nigmann, Kanzlei Dipl.-Kfm. Georg-Rainer Rätze, 39112 Magdeburg
-
„Wir benutzen mit größter Zufriedenheit Ihre Datenbank, sie stellt wirklich eine enorme Erleichterung im täglichen Arbeitsleben dar.“
Schneider, Siebert & Kulle, Partnerschaftsgesellschaft, 60486 Frankfurt
-
„Ich möchte nicht versäumen, Sie für die ‘SteuerMail’ zu loben. Die Aktualität und die Auswahl der Themen ist wirklich sehr gut.“
Frank Zoller, Rechtsanwalt und Steuerberater, 75179 Pforzheim
-
„Sie haben offensichtlich die Bedürfnisse des steuerberatenden Berufs bei seiner Arbeit richtig eingeschätzt. Die Zuordnung der verschiedenen Dokumente zur jeweiligen Rechts-Vorschrift ist schlichtweg genial. Auch der Hinweis auf weitere Kommentare und Aufsätze ist außerordentlich wertvoll.“
Willi Besenhart, Steuerberater, 81739 München
-
"Es macht wirklich Spaß mit Ihrer Datenbank zu arbeiten."
Robert Kochs, Steuerberater, 52074 Aachen
-
"Ich bin sehr zufrieden. Die Datenbank ist äußerst hilfreich, Preis-Leistungsverhältnis stimmt."
Erika Dersch, Steuerberaterin, 82431 Kochel am See
-
"Bin von Anfang an begeisterter Anwender und möchte SIS nicht mehr missen."
Harald Dörr, Steuerberater, 63571 Gelnhausen
-
"Die SIS-Datenbank ist hervorragend; m.E. besser als die von den Finanzbehörden in BW verwendete Steuerrechtsdatenbank."
Wolfgang Friedinger, 89077 Ulm
-
"Sehr gut ist die SteuerMail mit den Anlagen und die Internetseite mit den aktuellen Themen!"
Karin Pede, IHR-ZIEL.DE GmbH, 91320 Ebermannstadt
-
"Mit Ihrer SIS-Datenbank bin ich seit Jahren sehr glücklich, hat mir schon sehr viel geholfen und der Preis ist nach wie vor sehr zivil für diese feine Geschichte."
G. Grisebach, Steuerberaterin
-
"Auf vieles kann man verzichten - auf SIS niemals! Herzlichen Glückwunsch zur aktuellen SIS-Datenbank, vielen Dank für Ihren äußerst aktuellen Informations-Service"
Friedrich Heidenberger, Steuerberater, 90530 Wendelstein
-
"Ihre Datenbank ist konkurrenzlos benutzerfreundlich."
Godehard Wedemeyer, 47807 Krefeld
-
"Ich bin sehr zufrieden - rundum ein Lob von meiner Seite. Ich nutze die SIS-Datenbank schon seit vielen Jahren und finde sie sehr, sehr gut."
Reinhard Geiges, Finanzbeamter, 70173 Stuttgart
-
"Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Das funktioniert, wie alles bei Ihnen, wunderbar. An dieser Stelle mal ein großes Lob an das gesamte Team. Ich bin wirklich froh, dass es Sie gibt."
Uwe Lewin, Geschäftsführer Exacta Steuerberatungs GmbH, 07546 Gera