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BMF: Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG

Bundesministerium der Finanzen 14.2.2017

Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle (§ 81 Einkommensteuergesetz - EStG -) der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG).

  1. Wer ist meldepflichtig?
  2. Was ist meldepflichtig?
  3. Ausnahmen von der Meldepflicht
  4. Wie ist die Meldung vorzunehmen?
  5. Wann ist die Meldung vorzunehmen?
  6. Mitteilung an den Steuerpflichtigen
  7. Welche ersten Schritte sind vor erstmaliger Datenübermittlung zu veranlassen?

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2017-01-27-Bescheinigungsverfahren-iSv-Par-10-Abs-4b-Satz-4-bis-6-EStG.html

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