FinBeh Hamburg: Steuerliche Begünstigungen bei Photovoltaik
Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 22.6.2023
Betreiberinnen und Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen müssen künftig keine entsprechenden Angaben mehr im Rahmen einer Steuererklärung machen, das haben Bund und Länder nun gemeinsam entschieden. Wer im Jahr 2023 eine einkommen- und umsatzsteuerlich begünstigte Photovoltaikanlage erwirbt und für Zwecke der Umsatzsteuer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt, kann mit Blick auf die fehlende steuerliche Relevanz auf die Anzeige der Erwerbstätigkeit sowie die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichten. Entsprechendes gilt für die Angabe im Rahmen der Steuererklärung sowie für die Erstellung einer Gewinnermittlung. Ausnahmen gelten, wenn aus anderen Gründen (z. B. aufgrund anderer Einnahmequellen) eine steuerliche Erfassung erforderlich ist.
Steuerliche Begünstigungen bei Photovoltaik
Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Um die Energiewende erfolgreich zu gestalten, sind wir auf vielfältiges privates Engagement angewiesen. Wir haben in der Vergangenheit deshalb bereits mit vielfältigen Maßnahmen den Betrieb von PV-Anlagen steuerlich begünstigt. Jetzt ist es nur logisch und konsequent, den bürokratischen Aufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung runterzufahren.“
Die wichtigsten Fragen & Antworten zur Umsatzsteuer
1. Für welche Photovoltaik-Anlagen soll der neu eingeführte Nullsteuersatz gelten?
Ab dem 1. Januar 2023 unterliegt die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage einem Umsatzsteuersatz in Höhe von 0% (sog. Nullsteuersatz), wenn diese Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohngebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern) sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Verwaltungsgebäude, Vereinshäuser), installiert wird. Bis zu einer Leistung von 30 kW (peak) gilt der sog. Nullsteuersatz sogar unabhängig von der Art des Gebäudes, auf dem die Anlage installiert wird (d. h. bspw. auch für die Installation auf Werkstattgebäuden).
2. Gilt der Nullsteuersatz auch für Batteriespeicher oder z. B. Wechselrichter?
Ja, von der Regelung sind die Lieferung bzw. Montage von Batteriespeichern sowie sämtlichen für den Betrieb der Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten erfasst.
3. Gilt der Nullsteuersatz auch bei der Anschaffung von Balkonkraftwerken?
Nach der gesetzlichen Neuregelung ist die Lieferung von Solarmodulen unabhängig davon begünstigt, ob die Solarmodule Teil einer Werklieferung sind oder ob sie einzeln erworben werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) sind dagegen nicht erfasst.
4. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Reparatur von Photovoltaikanlagen?
Begünstigt sind auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung wesentlicher Ersatzteile sind hingegen nicht begünstigt.
5. Wie wirkt sich der Nullsteuersatz auf die Erweiterung bestehender Anlagen aus?
Erfolgt die Erweiterung nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf und Installation der Komponenten für die Erweiterung keine Umsatzsteuer an.
6. Gilt der Nullsteuersatz auch für die Anmietung von Anlagen und bei Leasing- und Mietkaufverträgen?
Die Anmietung von Photovoltaik-Anlagen stellt keine begünstigte Lieferung von Photovoltaik-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Dagegen können Leasing- oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Zu dieser Abgrenzung enthält das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 umfangreiche Ausführungen. In Zweifelsfällen sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden.
7. Wann gilt der Nullsteuersatz für die Anschaffung und Montage von Photovoltaik-Anlagen?
Für den Nullsteuersatz ist der Zeitpunkt der Bestellung, der Vertragsabschluss oder das Ausstellen der Rechnung nicht maßgeblich. Allein der Zeitpunkt der Lieferung bzw. der Abschluss der Installation der Photovoltaik-Anlage ist für die Bestimmung relevant, ob der Nullsteuersatz Anwendung findet. Eine nach dem 31. Dezember 2022 erteilte Rechnung für eine vor dem 1. Januar 2023 gelieferte oder installierte Photovoltaik-Anlage berechtigt nicht zur Inanspruchnahme des Nullsteuersatzes. Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaik-Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf vorher erfolgte Lieferungen oder Installationen ist nicht möglich.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Einkommensteuer
1. Wenn ich bereits vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen habe, profitiere ich von der Steuerbefreiung?
Für die Ertragsteuer sind Einnahmen und Entnahmen von auf Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden errichteten Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 Kilowatt (peak) ab dem Jahr 2022 von der Steuer befreit. Bei sonstigen Gebäuden, wie beispielsweise Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern, liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) je Wohnung oder Gewerbeeinheit. Unerheblich für die Steuerbefreiung ist, wann die Photovoltaik-Anlage in Betrieb genommen wurde.
Für die Einnahmen und Entnahmen der Jahre bis einschließlich 2021 greift die Steuerbefreiung nicht; hier kommt ggf. die Vereinfachungsregelung gemäß Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29.10.2021 (veröffentlicht im Bundessteuerblatt 2021 Teil I Seite 2202) zur Anwendung.
2. Können Kosten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaik-Anlage entstehen, steuermindernd berücksichtigt werden?
Infolge der Steuerbefreiung können die mit dem Betrieb von steuerbefreiten Photovoltaik-Anlagen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen (wie z. B. Abschreibung, Wartungs- und Instandhaltungskosten) steuerlich nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz).
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