Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine: Steuerliche Änderung zum Kindergeld
Erfolg der Arbeit des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine
Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V., Pressemeldung vom 27.6.2019
Kindergeld, das seit 2018 wegen verspäteter Beantragung nicht mehr an die Kindergeldberechtigten ausgezahlt werden darf, wird künftig nicht mehr bei der Berechnung des Kinderfreibetrages negativ berücksichtigt. Das hat der Deutsche Bundestag am 6. Juni 2019 beschlossen. Diese Änderung erfolgte auf Initiative des Bundesverbandes Lohnsteuervereine e.V. (BVL), der neben weiteren Organisationen auf einen rechtlichen Missstand hingewiesen hat. Die Neuregelung beseitigt den Nachteil, der Eltern bei einer verspäteten Beantragung von Kindergeld entsteht, zumindest teilweise.
Seit dem Jahr 2018 wird Kindergeld rückwirkend längstens sechs Monate, gerechnet vom Datum der Antragstellung an, ausgezahlt. Zuvor galt die steuerliche Verjährungsfrist von vier Jahren. Diese gesetzliche Verschärfung wurde im seinerzeitigen Gesetzgebungsverfahren mit Missbrauchsfällen beim Kindergeld begründet, die in bestimmten Fällen bei Eltern und Kindern aus anderen EU-Staaten aufgetreten waren.
„Die Mitarbeiter in den Lohnsteuerhilfevereinen stellten allerdings fest, dass auch in anderen Fällen Eltern das Kindergeld nicht rechtzeitig beantragen“, erläutert BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft. Bei volljährigen Kindern sind sich die Eltern häufig nicht sicher, ob zum Beispiel für eine Übergangszeit, für die Wartezeit auf den gewünschten Ausbildungsplatz oder bis zum Einschreiben zum Studium, während eines Praktikums, für soziale Dienste oder für eine zweite Ausbildung weiterhin Kindergeldanspruch besteht, und unterlassen dann die Antragstellung.
Die Eltern wurden dann anlässlich der Beratung zur Steuererklärung für das zurückliegende Jahr darauf aufmerksam gemacht, dass sie Anspruch auf Kindergeld haben. Der anschließend gestellte Kindergeldantrag wird zwar bewilligt, das Kindergeld aber nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt.
Nach bisherigem Recht wird für die Berechnung der Einkommensteuer beim Abzug der Kinderfreibeträge das Kindergeld auch bei fehlender Auszahlung angerechnet. In Folge dessen erhalten betroffene Eltern meist gar keine steuerliche Entlastung für ihre Kinder.
Diese Regelung wird nunmehr mit dem „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ beseitigt. „Künftig wird das Kindergeld, das wegen verspätetem Antrag bei der Familienkasse nicht ausgezahlt wird, auch nicht mehr auf die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge angerechnet“, freut sich Rauhöft. Der Verband hatte sich intensiv für eine Änderung eingesetzt und konnte auf seinem Verbandstag am 6. Juni 2019 im Presse- und In-formationszentrum der Bundesregierung verkünden, dass der Deutsche Bundestag an diesem Tag eine Gesetzesänderung beschlossen hat.
Das Gesetz muss vom Bundesrat noch bestätigt werden. Anschließend gilt diese Regelung für alle noch nicht bestandskräftigen Veranlagungen. Eltern, denen die rückwirkende Auszahlung von Kindergeld wegen verspäteter Beantragung versagt wurde, sollten gegen eine Anrechnung des nicht gezahlten Kindergeldes auf den Kinderfreibetrag im Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf den Beschluss des Deutschen Bundestages verweisen.
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