Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine: Einkommensteuerbescheide prüfen und ggf. Einspruch einlegen!
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. 30.05.2014, Presseinformation Nr. 12
In diesen Wochen haben viele Steuerpflichtige die Einkommensteuerbescheide für 2013 erhalten oder sie bekommen die Bescheide in nächster Zeit zugestellt. Doch nicht alle Steuerbescheide sind in Ordnung. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe sollte genau geprüft werden, in welchen Punkten der Bescheid von der Erklärung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen abweicht und ggf. Einspruch eingelegt werden.
Einspruch sollte man nicht nur einlegen, wenn nicht zu verstehende Abweichungen aufgetreten sind, sondern auch wenn man bei der Bescheidkontrolle feststellt, dass man etwas falsch eingetragen hat. Auch wer feststellt, dass er vergessen hat etwas einzutragen, kann dies im Einspruchswege nachholen. Der Steuerpflichtige riskiert dabei nichts. Kommt das Finanzamt bei nochmaliger Prüfung des gesamten Falles (außer bei offenbarer Unrichtigkeit) oder so genannter neuer Tatsachen zu dem Schluss, dass die Steuerschuld höher liegt, kann der Einspruch einfach zurückgenommen werden.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Der Steuerbescheid ist in allen Punkten, die im Vorläufigkeitsvermerk aufgeführt sind, vorläufig. Entscheiden die höchsten Gerichte in jenen Fällen zu Gunsten der Steuerpflichtigen, werden die Bescheide automatisch geändert (BStBl 2014 I S. 160 = SIS 14 04 36). Ein Einspruch ist in diesen Fällen überflüssig. Doch es gibt eine Vielzahl weiterer Musterverfahren, von denen der Steuerpflichtige dann profitieren kann, wenn er Einspruch einlegt. Arbeitnehmer sollten deshalb prüfen oder prüfen lassen, ob und ggf. welche Verfahren auf sie zutreffen.“
Von den folgenden Musterverfahren können Steuerpflichtige profitieren, wenn sie Einspruch einlegen oder durch ihren Berater einlegen lassen:
- Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung ausländische Einkünfte von der deutschen Steuer freizustellen, versteuert Deutschland dennoch voll, wenn der Arbeitnehmer nicht nachweisen kann, dass die Steuer im Ausland bezahlt worden ist oder der ausländische Staat auf die Besteuerung verzichtet hat (§ 50 d Abs. 8 EStG). Ob Deutschland damit gegen Völkerrecht verstößt, hat das BVerfG zu klären, Az. 2 BvR 1/12.
- Führt die berufliche Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses zu Werbungskosten (BFH VI R 61/11, VI R 38/12)?
- Ist für ein Kind, das im Rahmen des dualen Studiums nach bestandener Prüfung zum Steuerfachangestellten mehr als 20 Stunden je Woche im Betrieb arbeitet, Kindergeld zu zahlen (BFH III R 52/13)?
- Können die Kosten des Arbeitszimmer anteilig als Werbungskosten angesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 10% privat genutzt wird (BFH IX R 23/12)?
- Sind Erstattungszinsen steuerpflichtig (BVerfG 2 BvR 482/14)?
- Ist der Rentenfreibetrag bei der Witwenrente zu kürzen, wenn die Witwenrente wegen anderer Einkünfte gekürzt wird (BFH X R 53/13)?
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Horst Flick, Groß- und Konzernbetriebsprüfer in Hessen
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