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Keine Angaben zu Unterhaltskosten für Angehörige im Ausland

Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 415/2023 vom 6.6.2023

Steuerpflichtige können Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige steuerlich geltend machen. Allerdings tragen sie für solche Steuerermäßigungen die objektive Beweislast. Darauf weist die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/7031) auf eine Kleine Anfrage (20/6829) der Fraktion der AfD hin.

Diese hatte unter anderem danach gefragt, wie die Finanzämter Angaben zu den anrechnungspflichtigen Einkommen der zu unterhaltenden Angehörigen im Ausland kontrollieren. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf die Zuständigkeit und den Ermessensspielraum der Landesfinanzbehörden.

Die AfD-Fraktion wollte ferner wissen, wie hoch der Gesamtbetrag der seit 2010 steuerlich abgesetzten Unterhaltskosten für im Ausland lebende Angehörige ist. Hierzu lägen der Bundesregierung jedoch keine Angaben vor, heißt es in der Antwort auf die Kleine Anfrage. Ebenso sei unbekannt, für wie viele im Ausland lebende Angehörige Unterhaltskosten steuerlich abgesetzt werden.

In ihrer Antwort listet die Bundesregierung Daten des Statistischen Bundesamtes auf, denen zufolge 546.425 Steuerpflichtige im Jahr 2019 Unterhaltsaufwendungen nach Paragraf 33a Abs. 1 EStG geltend gemacht haben bei einer Gesamtsumme von rund 2,5 Milliarden Euro. In wie vielen Fällen dabei im Ausland lebende Angehörige unterstützt werden, geht aus den Angaben jedoch nicht hervor.

Quelle: bundestag.de

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