Weitere steuerliche Liquiditätsentlastungen von rund einer Milliarde Euro für Unternehmen in Nordrhein-Westfalen
Bund und Länder machen Weg für einen vorgezogenen unterjährigen Verlustrücktrag frei
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 26. April 2020
Bund und Länder haben sich auf weitere Entlastungsmaßnahmen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen geeinigt. Unter anderem auf Initiative von Nordrhein-Westfalen wurde ein vereinfachtes Verfahren für einen vorgezogenen Verlustrücktrag beschlossen. Mit dieser Maßnahme soll die Unternehmensliquidität gerade für kleinere und mittelständische Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur oder im Gastronomiebereich kurzfristig verbessert werden.
„Mit diesem Schritt ergänzen wir das bereits bestehende umfassende Maßnahmenpaket von Bund und Ländern um eine weitere Komponente. Dies bedeutet einen weiteren kurzfristig zur Verfügung stehenden Liquiditätsvorteil von rund einer Milliarde Euro für unsere Unternehmen“, erläuterte Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper die Entlastungswirkung.
Vorübergehend können absehbare rücktragsfähige Verluste des Jahres 2020 bereits jetzt in pauschalierter Form steuerlich berücksichtigt werden. Die bisher für Vorauszahlungszwecke für das Jahr 2019 angesetzten Einkünfte werden auf Antrag pauschal um 15 Prozent gemindert, sofern aus den jeweiligen Einkunftsquellen aufgrund der Corona-Pandemie mit laufenden Verlusten zu rechnen ist. Die bereits geleisteten Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Basis neu berechnet, herabgesetzt und die entsprechenden Differenzbeträge nach einer Verrechnung mit etwaigen Steuerrückständen kurzfristig erstattet.
Ein Beispiel: Für einen von der Corona-Pandemie betroffenen Einzelgewerbetreibenden mit einem den Vorauszahlungen zu Grunde liegenden Gewinn von 80.000 Euro bedeutet dies beispielsweise einen sofortigen Liquiditätsvorteil von rund 6.000 Euro. Ohne die Neuregelung hätten sich die aktuellen Verluste frühestens im Jahr 2021 ausgewirkt. Die Höchstabzugsbeträge für Verlustrückträge von einer Million Euro beziehungsweise zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung gelten unverändert auch in diesem Fall.
Von den Erleichterungen können auch krisenbetroffene private Vermieter profitieren.
Hintergrund:
Die Finanzverwaltung unterstützt die von der Krise betroffenen Unternehmen bereits mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.
Auf Antrag möglich sind:
- zinslose Steuerstundungen
(Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) - Herabsetzung von Vorauszahlungen
(Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) - Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen
- Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung,
- Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
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