PwC: Neuer IASB-Standard zur Leasingbilanzierung
Erhebliche Auswirkungen auf Verschuldungsgrad und Ergebniskennzahlen von Unternehmen zu erwarten
Beim Leasingnehmer alle Leasingverhältnisse in der Bilanz
Erstanwendung zum 1. Januar 2019
PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 13. Januar 2016, Pressemitteilung
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat heute den finalen Standard IFRS 16 zur Leasingbilanzierung veröffentlicht. Damit schließt der IASB eines seiner bedeutendsten Projekte nach fast einem Jahrzehnt ab. Die neuen Vorschriften verpflichten Leasingnehmer, grundsätzlich sämtliche Leasingverträge als Finanzierungsvorgang abzubilden und in der Bilanz ein Nutzungsrecht und eine korrespondierende Leasingverbindlichkeit zu erfassen (right-of-use Modell). „Mit dem right-of-use Modell trägt der IASB der Kritik an den Regelungen des derzeitigen Leasingstandards IAS 17 Rechnung, die vielfach genutzt wurden, um Leasingfinanzierungen „off-balance“ abzubilden“, erläutert Karsten Ganssauge, Partner in der Grundsatzabteilung von PwC und Experte für Leasing-Bilanzierungsfragen. Während IFRS 16 von Leasingnehmern grundlegende Änderungen verlangt, konnte sich der Standardsetzer in Bezug auf die Leasinggeberseite letztlich nicht zu einem neuen Bilanzierungsmodell entschließen. Nach mehreren Anläufen hat der IASB am Ende die Vorschriften für Leasinggeber fast unverändert aus IAS 17 übernommen, mit der Folge, dass künftig Leasingnehmer- und Leasinggeberbilanzierung nicht mehr spiegelbildlich verlaufen.
Bilanzierung aus Sicht des Leasingnehmers
Die Abbildung bisheriger Operating-Leasingverträge als Finanzierungsvorgang hat beim Leasingnehmer zur Folge, dass für diese Verträge die Aufwandserfassung nicht mehr gleichmäßig über die Vertragslaufzeit erfolgt, sondern – wie schon bislang beim Finanzierungsleasing – einen degressiven Verlauf aufweist. Denn zu Beginn eines Leasingverhältnisses fällt ein höherer Zinsaufwand an als gegen Ende des Vertrags. „Dieser sogenannte Front-Load-Effekt sowie die Bilanzerfassung bisheriger Operating-Leasingverträge können sich im Einzelfall erheblich auf Ertrags- und Bilanzkennzahlen von Leasingnehmern auswirken und beispielsweise Anpassungen von Covenants in Kreditverträgen erfordern“, so Karsten Ganssauge.
Das ursprüngliche Ziel, sämtliche Nutzungsrechte und Verpflichtungen aus Leasingverträgen in der Bilanz des Leasingnehmers abzubilden, hat der IASB mit IFRS 16 zwar weitgehend, aber nicht vollständig erreicht. Ausnahmen von der bilanziellen Erfassung betreffen vor allem umsatz- oder verbrauchsabhängige Mietzahlungen, die nicht in die Bewertung der Verpflichtung eingehen und weiterhin nur im Anhang offenzulegen sind. Auch die Auswirkung von Verlängerungs- und Kaufoptionen ist nur begrenzt in den Bilanzsalden enthalten. Zudem bestehen Ausnahmen für Leasingverträge mit einer Laufzeit von maximal zwölf Monaten sowie für sogenannte geringwertige Vermögenswerte, für die die bisherige Bilanzierungspraxis als Operating Leasing beibehalten werden kann. „Bei den sogenannten low value assets hatte der IASB insbesondere das Massengeschäft mit geringwertigem IT-Equipment wie Handys und Laptops sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einem Neuwert von höchstens 5.000 US-Dollar vor Augen und wollte dem Leasingnehmer auf diese Weise etwas entgegenkommen“, erläutert Karsten Ganssauge. „Aufgrund dieser vielfältigen Abweichungen vom ursprünglichen Konzept wird man abwarten müssen, ob Analysten die bilanzierten Zahlen künftig tatsächlich unkorrigiert übernehmen, oder wie bisher beim IAS 17 eigene Berechnungen über die Verschuldung der Unternehmen anstellen.“
Streitthema Definition eines Leasingverhältnisses
Das Erfordernis, sämtliche Leasingverträge beim Leasingnehmer bilanziell zu erfassen, hat im Laufe des Projekts das Thema „Definition eines Leasingverhältnisses“ in den Mittelpunkt der Diskussionen gerückt. Die Frage, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, stellt sich immer in den Fällen, in denen statt Leasing Dienstleistungen vereinbart werden, die aber nur dadurch erfüllt werden können, dass der Kunde einen bestimmten Gegenstand nutzt. Wenn etwa ein Stromlieferant auf dem Gelände eines Unternehmens ein Kraftwerk errichtet und dieses Kraftwerk ausschließlich das besagte Unternehmen mit Strom versorgt, könnte es sich bei der Vereinbarung tatsächlich zusätzlich um die Anmietung eines Kraftwerks und nicht nur um einen Stromliefervertrag handeln. Während in der Vergangenheit der Abgrenzung eines Servicevertrags von einem Operating Leasingvertrag keine größere Bedeutung zukam, da in beiden Fällen der entstehende Aufwand laufend zu erfassen war, hat die Einstufung eines Vertrags als Leasing nun weitreichende Konsequenzen. Darüber hinaus hat der IASB in IFRS 16 neue Abgrenzungskriterien zur Identifizierung eines Leasingverhältnisses eingeführt. Hier kommt nun das bereits aus den Bereichen Konsolidierung und Umsatzerlöse bekannte Kontroll-Prinzip zur Anwendung. „Erste Praxiserfahrungen zeigen, dass sich die Auslegung der neuen Vorschriften als schwierig erweisen kann, beispielsweise wenn die Vertragsparteien jeweils bestimmte Entscheidungsrechte bezüglich der Nutzung eines Leasingobjekts haben. In diesen Fällen ist u.a. zu analysieren, welche Entscheidungsrechte lediglich Schutzcharakter haben und welche letztlich die Kontrolle über die Nutzung des Leasingobjekts ermöglichen“, stellt Karsten Ganssauge fest. „Generell sollten Unternehmen bei Vertragsverhandlungen künftig die Definitionskriterien für ein Leasingverhältnis stärker im Blick behalten, um Gestaltungsspielräume zu nutzen.“
Auswirkungen für Leasinggeber
Für Leasinggeber ergeben sich aus IFRS 16 zunächst kaum Auswirkungen auf das eigene Bilanzierungsmodell. Wie unter IAS 17 bleibt es dabei, dass künftig jedes Leasingverhältnis in ein Finanzierungs- oder Operating Leasing nach Risiko- und Chancenkriterien zu klassifizieren ist. Lediglich die Anhangangaben wurden in einigen Punkten erweitert. So haben Leasinggeber beispielsweise künftig ihre Strategie zum Umgang mit Restwertrisiken aus Leasingobjekten zu erläutern. „Auch wenn die Bilanzierungsweise für Leasinggeber nahezu unverändert übernommen wurde, so dürften sich die gravierenden Änderungen beim Leasingnehmer gleichwohl auf die Vertragsverhandlungen zwischen Leasinggebern und ihren Kunden auswirken“, prognostiziert Michael Henneberger, Partner bei PwC im Bereich Financial Services und dort Leiter der Industriegruppe Leasing. „Schon jetzt sehen wir erste Tendenzen, dass Leasinggeber ihre Geschäftsmodelle überdenken und beispielsweise mit zusätzlichen Dienstleistungsangeboten auf die Auswirkungen von IFRS 16 auf Leasingnehmer reagieren.“
Erstanwendungszeitpunkt und Übergangsvorschriften
Als Erstanwendungszeitpunkt für den neuen Standard hat der IASB den 1. Januar 2019 festgelegt, eine frühere Umsetzung ist möglich, sofern gleichzeitig die neuen Vorschriften zur Umsatzrealisierung angewendet werden. IFRS 16 schreibt eine grundsätzlich rückwirkende Anwendung vor, d.h. bestehende Vereinbarungen sind, von einigen Erleichterungen insbesondere für Leasingnehmer abgesehen, grundsätzlich so zu bilanzieren, als wären die neuen Vorschriften schon immer in Kraft gewesen.
Fazit
IFRS 16 stellt vor allem Leasingnehmer vor enorme Herausforderungen. Die Verpflichtung, nahezu jedes Leasingverhältnis bilanziell zu erfassen, erfordert im ersten Schritt eine entsprechende Vertragsinventarisierung sowie regelmäßig umfassende Anpassungen von internen Abläufen und Systemen. Zudem ist mit erheblichen Auswirkungen auf Kennzahlen von Unternehmen (z.B. Verschuldungsgrad, EBITDA, Covenants) zu rechnen mit entsprechender Ausstrahlung auf zahlreiche Unternehmensbereiche (z.B. Investor Relations, IT, Controlling, Rechtsabteilung).
„Erste Projekte zeigen, dass sich die Implementierung von IFRS 16 insbesondere für Unternehmen mit einer größeren Anzahl von Leasingverträgen als sehr komplex erweist. Die konzernweite Identifikation und Inventarisierung dieser Leasingverträge ist essenziell für die Umsetzung, allerdings auch sehr zeitaufwendig. Wir können allen Betroffenen nur raten, sich umgehend mit IFRS 16 auseinander zu setzen und die notwendigen Schritte zeitnah einzuleiten, um zum 1. Januar 2019 gerüstet zu sein“, empfiehlt Dr. Rüdiger Loitz, Partner bei PwC und Leiter des Bereichs Capital Markets & Accounting Advisory Services.
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